Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 24.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5189/2013D-5188/2013spn/kna/ves
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien 1. A._______, geboren (...),und deren Tochter2. B._______, geboren (...),und deren Kinder3. C._______, geboren (...),4. D._______, geboren (...),5. E._______, geboren (...),6. F._______, geboren (...),Kasachstan, (...),Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 27. August 2013 / N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge Kasachstan am 21. Mai 2013 via Moskau verliessen und am 26. Mai 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 3 am 5. Juni 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurden und am 16. Juli 2013 eine eingehende Anhörung durch das BFM stattfand,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie seien ethnische (...), weswegen insbesondere die Kinder in Kasachstan benachteiligt worden seien,
dass (...) 2012, am Geburtstag der zweitältesten Tochter, gegen 22.00 Uhr eine Flasche mit brennender Flüssigkeit durchs Fenster geworfen worden sei, welche einen Brand entfacht habe, sie die Feuerwehr jedoch nicht alarmiert hätten,
dass die von der Beschwerdeführerin 2 wenige Tage später eingereichte Meldung beim Dorfpolizisten in Z._______ nicht entgegengenommen worden sei,
dass am 18. März 2013 die Beschwerdeführerin 3 mit einer Freundin spazieren gewesen und dabei von drei jungen Kasachen mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie den Ort nicht verlassen sollte,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihren Aussagen, den Vorfall dem Dorfpolizisten in Z._______ habe melden wollen, es jedoch dann nicht getan habe, da sie ihn für parteiisch gehalten habe, und die Beschwerdeführerin 3 diesbezüglich aussagte, vielleicht sei eine Untersuchung eingeleitet worden,
dass die Beschwerdeführerin 3 daraufhin gedroht habe sich umzubringen, würde die Familie Kasachstan nicht verlassen,
dass die Beschwerdeführerinnen nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen seien und sich auch nie politisch engagiert hätten,
dass die Beschwerdeführerin 1 keine persönlichen Asylgründe geltend machte und die gleichen Gründe wie die anderen Beschwerdeführerinnen für die Flucht vorbrachte,
dass die Beschwerdeführerin 1 - aufgefordert durch das BFM - einen Arztbericht von Dr. med. G._______ (datiert vom 20. August 2013) einreichte, der besagt, sie leide an einer arteriellen Hypotonie, einer Hypothyreose und an einem Vitamin-D-Mangel mit guten Behandlungsprognosen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit zwei Verfügungen je vom 27. August 2013 - beide eröffnet am 30. August 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM in den beiden Verfügungen zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerinnen es unterlassen hätten, bei den Behörden Schutz zu suchen, womit diese ihrer Aufgabe nicht hätten gerecht werden können, und es ihnen frei gestanden hätte, sich an den Vorgesetzten oder eine andere Instanz zu wenden,
dass sie weiter lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hätten, da sie nur in Z._______ ernsthafte ethnische Probleme gehabt hätten und sich somit den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Kasachstans entziehen könnten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Wegweisung sei aufzuheben und sie seien aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), auf Verzicht eines Kostenvorschusses sowie um Replikrecht ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Grossmutter, Mutter und deren minderjährige Töchter handelt, welche denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen, weshalb die Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass zwar eine Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht in Aussicht gestellt wurde,
dass die Akteneinsicht durch das BFM mit Schreiben vom 11. bzw. 12. September 2013 eingeräumt wurde (vgl. N (...) A27 und N (...) A22),
dass den Beschwerdeführerinnen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass die Beschwerden - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen sind, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass daher das Gesuch um Replikrecht gegenstandslos ist,
dass sich die vorliegenden Beschwerden lediglich gegen die Wegweisung und ihren Vollzug richten (Rechtsbegehren 1 und 2),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der Dispositive der angefochtenen Verfügungen demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Wegweisung und ihren Vollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kasachstan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kasachstan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der kasachischen Behörden nicht belegt wurde, da sich die Beschwerdeführerinnen nur ein Mal an den Dorfpolizisten gewandt, jedoch weder bei anderen Polizisten noch bei höheren Instanzen um Hilfe gebeten haben,
dass die Beschwerdeführerinnen in einer anderen Region in Kasachstan Schutz finden können, wie es die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Kindern besprochen hat, zumal die Beschwerdeführerinnen erst seit knapp vier Jahren in Z._______ gelebt hätten und nicht geltend machten, vor dem Umzug schon ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben stets gearbeitet hat und zusätzlich Kindergeld bezieht, weshalb davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche Existenz in Kasachstan gewährleistet ist und die Beschwerdeführerinnen zudem erst seit vier Jahren in Z._______ leben, womit ihnen allenfalls auch zugemutet werden könnte in eine andere Region Kasachstans zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin 1 vom Staat eine Rente erhält und bei den Beschwerdeführerinnen 2 - 6 wohnen kann, womit auch ihr Fortkommen als gesichert angesehen werden kann,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Kasachstan sprechen, da die Krankheit der Beschwerdeführerin 1 schon vorbestanden hat und sich ihre Familie um sie kümmerte, und gemäss Arztbericht vom 20. August 2013 nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spricht (vgl. Akten BFM N (...) A 17),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in den beiden Verfügungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Kasachstan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und nicht unangemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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