Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025.
Entscheiddatum: 01.09.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5197/2025
Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2025 geltend machte, er sei in der Türkei in verschiedenen Betrugsverfahren unschuldig verurteilt worden, von einem Freund, der den Betrug eigentlich begangen habe, bedroht und von seinem Vater in der Kindheit misshandelt worden,
dass er zu Stützung seiner Beschwerde unter anderem zahlreiche Beweismittel zu den verschiedenen Betrugsverfahren zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat gleichentags niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Juli 2025 aufforderte,
dass am 18. Juli 2025 kommentarlos weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 28. Juli 2025 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass es nämlich zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in einem rechtsstaatlich korrekten legitimen Verfahren verurteilt worden, bei dem seine Aussagen und Beweismittel gewürdigt und er nicht zu einer übermässig langen mit einem Politmalus behafteten Strafe verurteilt worden sei,
dass es zudem auch richtig davon ausging, er könne gegen die Bedrohung durch den Freund und den Vater bei den grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen türkischen Behörden Schutz ersuchen, beziehungsweise den Nachteilen bezüglich des Freundes fehle das flüchtlingsrechtliche Motiv und jene bezüglich des Vaters seien zu lange her,
dass dem in der Rechtsmitteleingabe lediglich noch einmal entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht verurteilt worden, und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt wurden,
dass die im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juli 2025 kommentarlos eingereichten diversen ungeordneten Beweismittel allesamt schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, weshalb sie zu keiner anderen Würdigung zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer weiter in der Beschwerde neu geltend macht, er sei in der Türkei von der Polizei bedroht worden, dieses Vorbringen aber als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten ist, zumal er wiederum keinerlei substanziierte Angaben hierzu macht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe zu gewärtigen hat, da diese wie bereits erwähnt im Rahmen eines legitimen Strafverfahrens ausgesprochen worden ist und in den Gefängnissen in der Türkei nicht generell von der Gefahr einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar gelten macht, er sei gänzlich unschuldig verurteilt worden, dies in den Akten jedoch keine Stütze findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen Beschwerdeführers mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und einem Beziehungsnetz, dessen geltend gemachten psychischen Probleme in der Türkei behandelbar seien, auch in individueller Hinsicht gesetzes- und praxiskonform sind und dem in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend deshalb zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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