Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5201/2011
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Andreas Aerni, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N_______.
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 18. Februar 2007 mit einem gefälschten Reisepass und gelangte über C._______ und D._______ nach E._______, wo er im (...) ein Asylgesuch stellte. Am (...) verliess er E._______ mittels eines Containerschiffs und reiste via F._______ am 20. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisgründen. Am 17. August 2011 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Aufgrund eines Eurodac-Treffers E._______ vom (...) wurde das Gesuch vorerst im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt. In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach E._______ an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Beschwerde, worauf das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 vorsorglich aussetzte und am 9. April 2009 die aufschiebende Wirkung gewährte. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wiedererwägungsweise den Entscheid vom 27. November 2009 auf und nahm das nationale Verfahren auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid D-7782/2009 vom 22. Februar 2011 als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2009 im Wesentlichen geltend, er habe ab und zu seine Arbeitskollegen vom H._______ zu sich nach Hause eingeladen, habe damals aber nicht gewusst, dass diese Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien. Am (...) seien ein Arbeitskollege und er von Soldaten festgenommen worden. Nach (...) Tagen sei er aus der Inhaftierung mit der Auflage, sich zwecks Unterschrift wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Sein Arbeitskollege sei danach am (...) auf offener Strasse in I._______ erschossen worden, worauf er versteckt bei einem Kollegen namens K._______ gelebt und zusammen mit einer Pilgergruppe das Land verlassen habe. Sein Vater habe anschliessend jeweils die Unterschriften geleistet. Nach seiner Ausreise hätten sich die Soldaten nach ihm erkundigt. Im (...) sei sein Bruder von diesen festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Nach der Freilassung sei dieser ins Vanni-Gebiet gegangen; seither hätten sie keinen Kontakt mehr.
B.b Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2011 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass er von (...) bis (...) bzw. (...) für die LTTE im L._______ gearbeitet habe. Ab (...) sei er der LTTE beigetreten und habe für seine Arbeit keinen Lohn mehr erhalten. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe keine Waffen auf sich getragen. Am (...) bzw. (...) habe ihn die sri-lankische Armee (SLA) für (...) Tage inhaftiert, nachdem ihn ein LTTE-Mitglied denunziert habe. Er sei aufgrund einer Barzahlung in der Höhe von (...) Rupien freigelassen worden mit der Auflage, sich wöchentlich zwecks Unterschrift zu melden. Sein Bruder bzw. sein Verwandter sei ebenfalls mit ihm inhaftiert gewesen und am (...) angeschossen worden. Ein Bekannter habe ihm nach der Freilassung gesagt, die SLA habe vor, ihn zu erschiessen, worauf er zu einem Kollegen namens M._______ nach N._______ gegangen sei, von wo aus er Sri Lanka mit einer Pilgergruppe auf illegalem Weg unter falschem Namen verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er bestimmt umgebracht werden, denn alle seine Arbeitskollegen seien getötet worden.
C. Mit Verfügung vom 18. August 2011 - eröffnet am 19. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann liess er beantragen, es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
D.b Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte der Beschwerdeführer vier schwarz-weiss Kopien von Fotos, auf welchen er Verletzungen an seinem Oberkörper und Fuss dokumentiert, ein.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wies er das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses mangels Nachweises einer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
E.b Die Bezahlung des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erfolgte am 18. Oktober 2011.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
1.4 Die Beschwerde hat ordentlicherweise aufschiebende Wirkung und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Deshalb ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterliess es, dieses pauschal in den Raum gestellte Vorbringen rechtsgenüglich zu begründen. So folgen in der Beschwerde lediglich Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit, der Asylgründe und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesen Ausführungen ist der Vorwurf zu entnehmen, dass Beweismittel nicht abgenommen worden seien. So wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung seine Verletzungen zeigen wollen, wobei der Befrager abgewinkt und sowohl auf die Begutachtung als auch auf eine Untersuchung durch eine medizinische Fachperson verzichtet habe. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, Unklarheiten zu beseitigen, womit es ihm nicht zum Nachteil gedeihen könne, wenn er sich bei der Datumsangabe tatsächlich vertan hätte.
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle unterschriftlich bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. act. A40/13 S. 1; act. A1/11 S. 9). Seine in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe brachte er nach erfolgter Rückübersetzung unter Anmerkungen nicht an, obwohl ihm diese Möglichkeit offenstand. Auch unterliess er es, die Unklarheiten bezüglich der Daten nach erfolgter Rückübersetzung aufzulösen und brachte lediglich Anmerkungen in Bezug auf das Haus in O._______ und seinen Bruder P._______ an (vgl. act. A40/13 S. 11). Dem Protokoll ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass Unregelmässigkeiten vorgekommen wären oder der Beschwerdeführer gar davon abgehalten worden wäre, Beweise bezüglich seiner Gründe zu erbringen. Auch machte der Hilfswerkvertreter diesbezüglich keinerlei Bemerkungen, was anzunehmen wäre, hätte der Befrager den Beschwerdeführer tatsächlich davon abgehalten, Beweise einzureichen. Im Übrigen ist bezüglich dieser Rüge festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen (vgl. act. A40/13 S. 2; act. A1/11 S. 2). Er wurde sodann mehrfach aufgefordert, alle Gründe zu nennen, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst haben. Auch wurde er in der Anhörung explizit und mehrmals dazu aufgefordert, detailliert zu erzählen, was sich während der Haft zugetragen habe, wobei der Beschwerdeführer ausweichende Antworten gab, dieser Aufforderung lediglich in exemplarisch detailarmer Weise nachkam und diesbezüglich nur sagte, er sei geschlagen worden (vgl. act. A40/13 S. 8 F72). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon abgehalten worden, Beweisfotos seiner vorgebrachten Folterung einzureichen, hätte er es nicht nur bei der Aussage, er sei geschlagen worden, bewenden lassen, sondern hätte diese Erlebnisse nacherzählt. Nach Durchsicht der Protokolle ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es handle sich bei dessen Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Es führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft und seiner Mitarbeit im L._______ mit Bestimmtheit nicht entlassen worden und vielmehr der sri-lankischen Strafjustiz zugeführt worden wäre. Dieser Schluss werde durch die weiteren Umstände in der mündlichen Begründung des Beschwerdeführers erhärtet, da auch die Schilderungen über die Verhöre plakativ gewesen seien und jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit hätten vermissen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Beschreibung der Verhöre jeweils in Kommentare über die Vorgeschichte unter Auslassung von Angaben über den konkreten Verlauf der Einvernahmen, der Umstände der Durchführung und der Beschreibung der einvernehmenden Personen, geflüchtet. Im Weiteren würden erhebliche Zweifel an der von ihm behaupteten Mitarbeit bei den LTTE bestehen. So habe er an der Anhörung ausgesagt, er sei ab ca. (...) Mitarbeiter im L._______ gewesen, wohingegen er bei der BzP angegeben habe, er habe die betreffende Funktion ab (...) inne gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer das wesentliche Vorbringen, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. In Bezug auf die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Onlineberichte über Sri Lanka im Wesentlichen geltend gemacht, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung würden gesamthaft gesehen als überwiegend wahrscheinlich gelten und lediglich in den kleinen Details ein paar Widersprüche enthalten, die sowohl aufgrund der lange zurückliegenden Geschehnisse, als auch aufgrund seiner psychisch instabilen Situation zu Stande gekommen sein könnten. Den vorinstanzlichen Erwägungen sei entgegenzuhalten, dass diese Überlegungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft sicherlich nicht nach (...) Tagen Haft entlassen, und der Strafjustiz vorgeführt worden wäre, zwar für ein entwickeltes Land mit einem funktionierenden Rechtssystem zutreffend seien, dies jedoch im konkreten Fall für Sri Lanka nicht gelte, wie zahlreiche Länderberichte zeigen würden. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass die Armee das Geld für die Freilassung einkassiert und den Beschwerdeführer in der Absicht aus der Haft entlassen habe, diesen später zu töten oder wieder zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei nur unter der Bedingung der wöchentlichen Unterschriftsleistung freigelassen worden. Als er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, habe sein Vater die Unterschriften leisten müssen, weshalb offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Im Weiteren wurde geltend gemacht, es könne von ihm nicht erwartet werden, alle Details von erlebten Folterungen noch zu kennen. Die auf den eingereichten Fotos zu sehenden Verletzungen sowie die im nachzureichenden Arztzeugnis geschilderten Verletzungen würden zweifellos auf eine stattgefundene Folterung hindeuten. Dem Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Stellenantritts bei der L._______ unterschiedliche Datumsangaben gemacht, sei zu entgegnen, dass er an der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, nicht sicher zu sein, alles in der richtigen Reihenfolge wiedergegeben zu haben, da es ihm psychisch nicht gut gehe. In Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, sind doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Seine gesamten Vorbringen sind äusserst vage gehalten, so auch diejenigen zu zentralen Asylvorbringen wie seiner Tätigkeit und Zugehörigkeit zu den LTTE sowie die Suche nach ihm. In Anbetracht der Vielzahl von Indizien, die gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorkommnisse sprechen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft.
6.2 Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nebenbei geltend machte, dass er während der Verhöre geschlagen worden sei und nach der Haftentlassung Verletzungen am Kopf und einen gebrochenen Arm gehabt habe (vgl. act. A40/13 F72 und F76). Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, dazu weitere Ausführungen anzubringen und detailgetreu über diese Vorfälle zu berichten. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, je geschlagen oder gefoltert worden zu sein, und gab lediglich zu Protokoll, sein Bruder sei von Soldaten festgenommen und in der Haft geschlagen und gequält worden (vgl. act. A1/11 S. 5). Da es jedoch in diesem Zusammenhang um die eigenen Gesuchsgründe ging, mutet es merkwürdig an, wenn der Beschwerdeführer nur von der Folterung seines Bruders spricht, jedoch die ihm angeblich widerfahrenen Folterungen völlig ausblendet. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, seine Vorbringen detailliert zu schildern. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete er, zu den angeblich erlittenen Folterungen konkretere Angaben zu machen, und liess es bei der pauschalen Behauptung bewenden, gefoltert worden zu sein. Im Sinne der oben ausgeführten Mitwirkungspflicht ist vom Beschwerdeführer jedoch zu erwarten, dass er seine angeblich erlittene Folterung in den Grundzügen beschreiben kann. Berücksichtigt man den tiefen Eindruck und die Wunden, die eine Folterung bei jedem Menschen hinterlässt, wirkt die in diesem Sachverhalt einzig gemachte Äusserung, geschlagen worden zu sein, abstrakt und äusserst vage. Auch wenn sich Opfer von Folterungen nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung, was ihnen angetan wurde, imstande. Dies trifft beim Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht zu. Nach Prüfung der ins Recht gelegten schwarz/weiss Kopien von Fotos, wo angebliche Folterverletzungen zu erkennen sein sollen, ist zum Einen nicht ersichtlich, um welche Verletzungen es sich handelt und wie diese entstanden sind, und zum Anderen nicht nachvollziehbar, ob diese Verletzungen einen Zusammenhang mit der angeblichen Folterung aufweisen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass diese Fotos lediglich in Kopie vorliegen, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Nachdem die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft und nachgeschoben zu qualifizieren sind, kann auf das in Aussicht gestellte, jedoch nicht nachgereichte Arztzeugnis verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, dieses ins Recht zu legen, da es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gemäss seinen Aussagen offensichtlich bestanden habe.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe im L._______ der LTTE gearbeitet und sei danach gezwungen worden, der LTTE beizutreten, daher unglaubhaft sind, weil er anlässlich der Kurzbefragung die Tätigkeit zugunsten der LTTE mit keinem Wort erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, da dies das zentrale Element seiner Verfolgungsvorbringen darstellen soll. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung lediglich zu Protokoll, er habe seine Arbeitskollegen vom H._______, die Sympathisanten der LTTE gewesen seien, zu sich nach Hause eingeladen, jedoch nicht gewusst, dass diese Sympathien für die LTTE hegten. Ein Arbeitskollege (BzP) bzw. sein Bruder oder Verwandter (Anhörung) und er seien für (...) Tage in Haft genommen worden und dieser sei nach der Freilassung am (...) erschossen bzw. angeschossen worden, weshalb er sich versteckt habe. Abgesehen davon habe er aber nie Probleme mit Behörden gehabt, habe nie vor einem Gericht gestanden und sei ausserdem nicht religiös oder politisch tätig gewesen. Diese wesentliche Abweichung zwischen der BzP und der Anhörung und die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Daten und der weiteren Personen qualifizieren die Vorbringen in der Gesamtbetrachtung als unglaubhaft und teilweise widersprüchlich. Als unzutreffend und realitätsfremd werden ausserdem die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Freilassung aus der Haft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe, weshalb er nicht sicher sei, ob er die Daten des Stellenantritts bei der Steuerbehörde richtig angegeben habe, ist als Schutzbehauptung zu werten, um die unplausiblen Aussagen zu rechtfertigen, zumal den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen.
6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. In Anbetracht dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gehöre einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt erachtet das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gefoltert worden, als nicht glaubhaft.
Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 6) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Zumutbarkeit unter Verweis auf verschiedene Berichte und Urteile zusammengefasst ausführen, dass die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch klar ungenügend sei, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Bezüglich der weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
8.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
8.3.4 Den Akten zufolge stammt der Beschwerdeführer aus O._______ (Jaffna Distrikt) und lebte dort zusammen mit seiner Familie. Eigenen Angaben zufolge lebte er ununterbrochen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 im Jaffna Distrikt (Q._______, O._______, R._______ und S._______). Dieses Gebiet liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern sowie einige seiner Geschwister nach wie vor in O._______ (vgl. act. A40/13 S. 9 f.; act. A1/11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat, bei welchem er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, der über Schulbildung (O-Level) verfügt und den Akten zufolge keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme aufweist (vgl. act. A1/11 S. 3). Das Vorbringen, es gehe ihm psychisch nicht gut, wurde nicht weiter substanziiert. Aufgrund seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass eine allfällige psychisch angespannte Situation nicht aufgrund eigener negativer Erlebnisse, sondern wegen des Spitalaufenthaltes seiner Mutter vorlag (vgl. act. A40/13 S. 10). Der Beschwerdeführer arbeitete als Angestellter im H._______ in S._______ (vgl. act. A1/11 S. 3). In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist somit vom Vorhandensein genannter begünstigender Faktoren aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen und es sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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