Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 16.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5241/2011
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - suchte am 30. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. April 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 15. April 2009, fortgesetzt am 20. April 2009, vorab geltend, er stamme aus B._______, wo seine Eltern und Brüder nach wie vor wohnhaft seien. Er habe am (...) College in B._______ studiert und im Januar 2007 das Abschlusszertifikat als (...) erhalten.
Mit Bezug auf seine Fluchtgründe führte er das Folgende aus: Im Oktober 2005 hätten ihn Unbekannte auf dem Weg zum College entführt und sechs Tage lang festgehalten. Er sei zu Unrecht verdächtigt worden, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu unterstützen. Bei seiner Freilassung sei ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden, der er bis zum 14. Januar 2007 nachgekommen sei. Vom 1. Juni 2006 bis zum 1. August 2006 habe er im Erziehungsdepartement in D._______ als "(...)" gearbeitet. An den Wochenenden sei er jeweils nach B._______ zurückgekehrt, um seine Ausbildung am College weiterzuführen. Für die Fahrten zwischen B._______ und D._______ habe er einen Passierschein benötigt, der ihm von den LTTE ausgestellt worden sei. Als der Passierschein mit dem Stempel der LTTE Mitte Juni 2006 bei der Ausübung der Meldepflicht bei ihm entdeckt worden sei, sei er erneut der Unterstützung der LTTE bezichtigt und bedroht worden. Nachdem die Strasse ins Vanni-Gebiet am 1. August 2006 gesperrt worden sei, sei er nicht mehr zur Arbeit nach D._______ gefahren. Am 14. Mai 2006 sei sein Cousin, der ebenfalls Student gewesen sei und mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, in einem weissen Van entführt und später tot aufgefunden worden. Am 14. Januar 2007 sei er selbst von drei Unbekannten mitgenommen worden. Er sei geschlagen und in der Folge ohnmächtig geworden. Als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er sich in einem Spital befunden. Das Schlüsselbein sei gebrochen und ein Arm in einer Schlinge gewesen. Am 21. Februar 2007 habe er das Spital verlassen und sich zu Verwandten nach E._______ begeben. Seit März 2007 habe er in E._______ gelebt und dort ab November 2007 als "(...)" in der Stadtverwaltung gearbeitet. Am 13. Juni 2008 hätten ihn drei Unbekannte in E._______ mitgenommen, ihm alle Sachen abgenommen (Portemonnaie, Armbanduhr usw.) und ihn aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Vanni-Gebiet beschuldigt, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Nachdem seine Vorgesetzten, die bereits bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben hätten, einen Geldbetrag bezahlt hätten, sei er noch am selben Abend wieder freigelassen worden. Er habe diesen Vorfall am 20. Juni 2008 dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in E._______ gemeldet. In der Folge sei er drei Mal von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden, E._______ zu verlassen. Im September 2008 sei er nach einem Angriff der LTTE auf ein Camp in E._______ etwa drei Stunden lang befragt worden. Er sei aufgefordert worden, allfällige Informationen über diesen Vorfall mitzuteilen. Nachdem er am 10. Januar 2009, als er mit einem Vorgesetzten unterwegs gewesen sei, von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt worden sei, sei er aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 26. März 2009 habe er sich von E._______ nach F._______ begeben und von dort aus Sri Lanka am 29. März 2009 per Flugzeug verlassen; via G._______, H._______ und I._______ sei er am 30. März 2009 in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzlichen Akten A1, A9 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. August 2011 - eröffnet am 27. August 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit diesen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden zudem mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Die sri-lankischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes LTTE-Mitglied gewesen zu sein, oder diese unterstützt zu haben. Zudem habe er angegeben, nach dem 10. Januar 2009 keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben, und auf der Fahrt von E._______ nach F._______ am 26. März 2009 zwei Mal persönlich kontrolliert worden zu sein, ohne dass dies Konsequenzen gehabt habe. Dies mache deutlich, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE zu unterstützen. Es fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Nach eingehender Prüfung der Lage und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus B._______ im (...) Distrikt stamme und dort sowie in E._______ gelebt habe, werde als zumutbar erachtet. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und eine gute Ausbildung genossen. Zudem verfüge er über Berufserfahrung und könne sich in Sri Lanka auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Anweisung derselben, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Einschätzung des BFM hinsichtlich der Frage, inwiefern sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 verändert habe, weiche deutlich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 ab. Das BFM habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, und zur Begründung seiner optimistischen Einschätzung der aktuellen Lage lediglich pauschal auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 verwiesen, ohne die relevanten Passagen, auf die es sich konkret stütze, zu nennen. Dadurch habe es das rechtliche Gehör verletzt. Das Heranziehen der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 habe zwar durchaus seine Berechtigung. Aus diesen gehe hervor, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit Ende Mai 2009 verbessert habe und für Tamilen aus dem Norden des Landes kein gruppenbasierter Schutz oder die grundlegende Vermutung eines Anspruchs auf internationalen Schutz mehr erforderlich sei. Heute dränge sich vielmehr eine vertiefte Überprüfung der einzelnen Asylgesuche auf und es müsse nicht mehr generell davon ausgegangen werden, dass alle Tamilen aus dem Norden des Landes Schutz benötigen würden. Diese Vorgehensweise werde in der Schweiz indes ohnehin schon seit längerer Zeit praktiziert. Gemäss BVGE 2008/2 sei die Schweiz nie von der grundlegenden Vermutung ausgegangen, dass Tamilen aus dem Norden Schutz gewährt werden müsse. Vielmehr sei im Einzelfall abgeklärt worden, ob eine Aufenthaltsalternative im Süden des Landes bestehe. Nur wer im Stande gewesen sei zu belegen, dass er im Grossraum Colombo kein tragfähiges Beziehungsnetz habe, habe auf den Schutz der Schweiz zählen können. Keinesfalls könne hingegen aus den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden nun ohne Weiteres dorthin (abgesehen vom Vanni-Gebiet) zurückkehren könnten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich in ihrer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 gegen die Praxisanpassung des BFM ausgesprochen und eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas weiterhin als nicht angemessen erachtet. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund des Gesagten im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass die sri-lankische Regierung den Notstand im März 2011 um weitere sechs Monate verlängert habe, und damit nicht von einer neuen Situation gesprochen werden könne, müsse sich das BFM weiterhin an die Beurteilung in BVGE 2008/2 halten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 4. März 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2011). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 25. August 2011) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung des BFM vom 25. August 2011 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 und macht geltend, das BFM müsse sich weiterhin an diese halten. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes zwischenzeitlich angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen sei. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Gleichzeitig habe sich aber die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 25. August 2011 eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt respektive das persönliche Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers evaluiert und im Ergebnis (rechtskräftig) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die sri-lankischen Behörden richten heute den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, die in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Er, der kein herausragendes politisches Profil aufweist, kann keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden, so dass nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 und die dort erwähnte Medienmitteilung der SFH vom 26. Januar 2011 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Lagebeurteilung in BVGE 2008/2. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes - wie bereits erwähnt - angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist - mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
4.2.2 Der noch relativ junge und ledige Beschwerdeführer, der abgesehen von (...) (vgl. A9 S. 6 F23) keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt aus B._______ im (...) Distrikt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Er hat dort mit seiner Familie bis im März 2007 gelebt und seine Eltern und Brüder sind seinen Angaben zufolge immer noch dort wohnhaft (vgl. A1 S. 4). Von März 2007 bis zu seiner Ausreise im März 2009 lebte er in E._______ (ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo er auch über Verwandte verfüge, bei denen er nach seinem Umzug anfänglich untergekommen sei (vgl. A1 S. 2). Der Beschwerdeführer verfügt damit im nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über ein verwandtschaftliches, tragfähiges Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er dort bei einer Rückkehr wiederum Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Im Hinblick auf den künftigen Aufbau einer Existenzgrundlage kann er zudem eine gute Ausbildung (Abschlusszertifikat als [...]; vgl. A1 S. 3) und Berufserfahrung vorweisen ("..." in der Stadtverwaltung von E._______ von November 2007 bis Januar 2009; vgl. A1 S. 3). Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfrragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist aufgrund des Gesagten im Ergebnis zu bestätigen und eine Rückweisung der Sache ist daher nicht angezeigt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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