Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025.
Entscheiddatum: 03.09.2025Publikationsdatum: 15.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5267/2025
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Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2023 fand die Personalienaufnahme und am 30. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie in B._______ gelebt. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und die Universitätsaufnahmeprüfung bestanden. Berufserfahrung habe sie keine, ihre Familie sei finanziell gut situiert. Während der Schulzeit sei sie von faschistischen Mitschülern und Lehrpersonen schikaniert und teils gewalttätig behandelt worden. Ab (...) habe sie an Veranstaltungen im Umfeld der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), feministischen Kundgebungen und Newroz-Feiern teilgenommen. Sie habe kurdische Medien konsumiert, gespendet sowie Wahlmaterial verteilt. Seit (...) sei sie Mitglied des Vereins «Feminismus» gewesen, ohne jedoch HDP-Mitglied zu sein. In diesem Rahmen habe sie Frauen unterstützt und öffentliche Reden gehalten. Nach (...) sei ihr Engagement zurückgegangen. Ein Cousin habe sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen, zwei Brüder seien in der Türkei zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Aufgrund dieser familiären Verbindungen sei es bei ihr wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen. Am (...) sei sie an einer feministischen Kundgebung gefilmt und aufgrund eines Instagram-Posts angezeigt worden. Am (...) habe sie bei einer Newroz-Feier Parolen gerufen, sei bedroht und kurzzeitig festgehalten worden. Am (...) sei es auf der Hochzeit ihres Bruders zu einem Vorfall mit Anhängern der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) gekommen, bei dem sie gefilmt und später identifiziert worden sei. Danach sei ihre Wohnung durchsucht und sie selbst am (...) verfolgt und bedroht worden. Sie habe daraufhin beschlossen, die Türkei zu verlassen und sei schliesslich am (...) legal per Flugzeug ausgereist. Später habe ihr Vater mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Gegen sie sei ein Verfahren wegen Propaganda und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.).
B. Am 5. September 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (zugestellt am 17. Juni 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
E. Am 17. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Brüder sowie der Cousine der Beschwerdeführerin beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Ihre Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-12). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2-5).
5.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft der Beschwerdeführerin anbelangt oder dass sie von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte die Beschwerdeführerin doch in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, das Gymnasium abschliessen und die Zulassungsprüfung zur Universität ablegen. Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Türkei schliesslich legal auf dem Luftweg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sie vor ihrer Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
5.2.3 Hinsichtlich des in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vorinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich noch in der Ermittlungsphase, ohne dass eine Anklageschrift ergangen wäre. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Eine willkürliche Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführerin weder als Funktionärin tätig war noch durch exponierte öffentliche Kritik am Regime hervorgetreten ist (vgl. SEM-act. 17/14, F61 ff.), mithin über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass die Friedensstrafrichterschaft B._______ gegen die Beschwerdeführerin einen Vorführbeschluss und einen Vorführbefehl erlassen hat, ändert daran nichts, zumal solche Befehle in vergleichbaren Fällen primär der Einvernahme dienen und nicht regelmässig in eine Untersuchungshaft münden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2).
5.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Beweismittel als potenzielle Fälschungen eingestuft, ohne dies näher zu belegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die allgemeine Verfügbarkeit türkischer Strafverfahrensakten dargelegt, dass den eingereichten Unterlagen - insbesondere mangels biometrischer Sicherheitsmerkmale - nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis, wonach türkische Strafverfahrensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Die Vorinstanz hat jedoch - unabhängig von der Frage der Echtheit - nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem behaupteten Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
5.2.5 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei seit Jahren politisch aktiv gewesen, genügt den Anforderungen an ein qualifiziertes Risikoprofil nicht. Die geltend gemachten Tätigkeiten - Teilnahme an feministischen und kurdischen Demonstrationen, Pressereden, Newroz-Feiern, Medienkonsum, Vereinsengagement, Beratungen von Frauen - bewegen sich im Bereich niederschwelligen politischen Aktivismus, wie er für viele kurdische und oppositionelle Personen typisch ist. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ein solcher Hintergrund kein exponiertes Profil begründet, das eine besonders harte oder exemplarische Bestrafung erwarten liesse.
5.2.6 Die von der Beschwerdeführerin als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse, insbesondere dasjenige rund um die Hochzeitsfeier ihres Bruders am (...), wurden von der Vorinstanz ebenfalls korrekt gewürdigt. Die Belästigungen und Bedrohungen richteten sich nicht gegen die Beschwerdeführerin beziehungsweise gingen von Anhängern der AKP und somit von nicht-staatlichen Akteuren aus. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, AKP-Mitglieder seien de facto als staatliche Akteure zu betrachten, entbehrt einer Grundlage und widerspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach der türkische Staat grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erachtet wird, seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Da eine innerstaatliche Schutzalternative bestand, welche die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nahm, erreichen die Übergriffe keine asylrechtliche Relevanz.
5.35.3.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und vermittelt unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vertrauensschutz. Danach ist es sowohl Behörden wie auch Privaten untersagt, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten; vielmehr gebietet dieser Grundsatz ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 137 V 394 E. 7.1). Für die Bejahung des Vertrauensschutzes ist neben einer Vertrauensgrundlage erforderlich, dass die betroffene Person berechtigterweise auf diese vertrauen durfte und Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
5.3.2 Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vor, sie sei wegen ihrer beiden im Ausland lebenden Brüder - die in der Türkei rechtskräftig zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien - einer Reflexverfolgung ausgesetzt; zudem sei sie Opfer von Gewalt durch ihren Ex-Partner und dessen Familie geworden. Die Vorinstanz hatte sie indes mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (SEM-act. 32/1) ausdrücklich aufgefordert, allfällige weitere asylrelevante Themenbereiche zu benennen, die im Rahmen einer ergänzenden Anhörung hätten erörtert werden können. Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 (SEM-act. 35/2) bestätigte ihre damalige Rechtsvertretung ausdrücklich, dass sämtliche relevanten Asylgründe bereits thematisiert worden seien.
Wenn nun nachträglich neue zentrale Verfolgungsmotive vorgebracht werden, obwohl zuvor deren Vollständigkeit bestätigt wurde, widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es erweckt den Anschein, dass die Vorbringen lediglich konstruiert wurden, um die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Mängel des Asylgesuchs nachträglich zu beheben, und stellt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ernstlich in Frage.
5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Der Beschwerdeführerin verfügt über einen Gymnasialabschluss, eine bestandene Zulassungsprüfung zur Universität sowie über ein finanziell gut situiertes familiäres Umfeld (vgl. SEM-act. 17/14 F14) und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen sie während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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