Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.10.2025Publikationsdatum: 14.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5314/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 / N (...).
A.
A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 4. Oktober 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.b Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 forderte der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, innert jeweiliger Frist eine Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift) einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten.
A.d In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 mangels fristgerecht eingereichter Beschwerdeverbesserung auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 - als «Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2025, D-4724/2025» bezeichnet - gelangte die Gesuchstellerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil D-4724/2025 sei aufzuheben und das Verfahren sei wiederaufzunehmen und fortzusetzen. Zur Begründung macht sie unter Beilage entsprechender Belege geltend, sie habe die vom Gericht geforderte Unterschrift fristgerecht am 11. Juli 2025 per Einschreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und auch den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist offensichtlich (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf das frist- und (unter Berücksichtigung einer Laieneingabe) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 121 Bst. d BGG ergibt sich, dass es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 121 N 9).
3.2 Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Verweis auf die Eingabe vom 11. Juli 2025 und mit der dazu eingereichten Postquittung weder ein versehentliches Übersehen der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe noch ein Übersehen der Eingabe als Beschwerdeverbesserung an sich darzutun. Sie verkennt, dass der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter ihre Eingabe vom 11. Juli 2025 in seinem Urteil D-4724/2025 ausdrücklich erwähnte, indem er festhielt, die Gesuchstellerin sei mit als «Nachreichung der Unterschrift zur Beschwerde D-4724/2025» betiteltem Schreiben vom 11. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt (vgl. Urteil D-4724/2025 S. 2 unten). In der Folge erwog er allerdings, diese Eingabe erfülle die Anforderungen an die verlangte Beschwerdeverbesserung nicht, weil das Schreiben zwar ihre Unterschrift trage, es sich jedoch dabei nicht um eine Beschwerdeschrift handle und dem Schreiben auch keine unterschriebene Beschwerdeschrift beigelegt gewesen sei (vgl. Urteil D-4724/2025 S. 3 oben). Diese Beweiswürdigung der Eingabe vom 11. Juli 2025 durch den Instruktionsrichter und die damit verbundene Rechtsauffassung des damaligen Instruktionsrichters, die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei müsse sich auf der Beschwerdeschrift selber befinden, stellt kein Übersehen einer Tatsache dar und kann - selbst wenn sie sich im Lichte der bisherigen Rechtsprechung als unzutreffend erweist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16) - nicht revisionsweise überprüft werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.54). Aus der eingereichten Postquittung zur Eingabe vom 11. Juli 2025 kann die Gesuchstellerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie vorstehend dargelegt, erfolgte der Nichteintretensentscheid nicht wegen verspäteter Einreichung der Beschwerdeverbesserung, sondern weil die (fristgerecht) eingereichte Eingabe nach Ansicht des im Verfahren D-4724/2025 zuständigen Instruktionsrichters den Anforderungen an die Beschwerdeverbesserung inhaltlich nicht genügt habe. Aus diesem Grund führte im Übrigen auch eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden eines Beweismittels [Postquittung]) zu keinem anderen Ergebnis.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die (rechtzeitige) Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren D-4724/2025 unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als nicht relevant erweist. Nachdem im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt wurden, wird der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4724/2025 vom 15. Juli 2025 ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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