Entscheiddatum: 22.05.2013Publikationsdatum: 03.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5333/2011
Urteil vom 22. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. April 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 17. April 2009 vorab geltend, er sei in der Stadt C._______ geboren worden und im nahe gelegenen Dorf D._______ aufgewachsen. In der Folge habe er sich - bis zu seiner am 2. April 2009 via Colombo erfolgten Ausreise in die Schweiz - abwechslungsweise an diesen beiden Orten sowie im Vanni-Gebiet (für vier Monate) und in Vavuniya aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1999 von D._______ nach C._______ gezogen, um dort das College zu besuchen. Ab dem Jahr 2003 hätten die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) an ihren Festtagen oft College-Schüler wie ihn mitgenommen und für sie demonstrieren lassen. Dies sei vom Militär jeweils gefilmt und fotografiert worden. Die LTTE hätten von ihm auch verlangt, sie zu unterstützen, und so habe er drei bis vier Mal bei Transporten geholfen. Am 25. Juni 2005 sei der Tuk-Tuk-Fahrer, mit dem er an jenem Tag Waren transportiert habe, festgenommen worden. Danach habe er (der Beschwerdeführer) keine Transporte mehr ausgeführt. Im Oktober 2005 sei er bei einer Razzia in C._______ von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen, eine Woche lang in einem Camp festgehalten und dort zwei Mal geschlagen worden. Nachdem die Schule bestätigt habe, dass er Schüler sei, sei er freigekommen. Nach der Freilassung sei er wieder zur Schule gegangen und habe die "(...)"-Prüfung abgelegt. Da es für tamilische Jugendliche zu jener Zeit in C._______ jedoch sehr gefährlich gewesen sei, habe er die Schule verlassen und sei am 5. Juli 2006 nach D._______ zurückgekehrt. Als die LTTE mit Zwangsrekrutierungen begonnen hätten, habe er sein Elternhaus verlassen und sich in E._______ versteckt. Im November oder Dezember 2007 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Da er dort jedoch nach wie vor nicht sicher gewesen und von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei er im Juni 2008 erneut nach D._______ zurückgekehrt. Bereits im Januar 2008 hätten die LTTE seinen Vater eine Woche lang festgehalten, da dieser der Pflicht, ein Kind pro Familie zu den LTTE zu schicken, nicht nachgekommen sei. Bei der Entlassung sei der Vater einer Meldepflicht unterstellt worden. Ende Juni oder anfangs Juli 2008 hätten die LTTE ihn (den Beschwerdeführer) schliesslich in D._______ abgeholt und zur Absolvierung eines Trainings in F._______ gezwungen. Im November 2008 habe er sich indes aus dem LTTE-Camp entfernt und sei zu Bekannten nach G._______ gegangen, wo sich damals auch seine Eltern aufgehalten hätten. Da er nicht zu den LTTE habe zurückkehren wollen, habe sein Vater für ihn die Ausreise organisiert und ihn zunächst nach Vavuniya geschickt. Dort habe er sich von zirka Ende November 2008 bis zum 29. März 2009 aufgehalten. Von Vavuniya aus sei er mit einem LKW nach Colombo gefahren. Bei den drei Kontrollen unterwegs habe er jeweils seine Identitätskarte gezeigt und keine Probleme gehabt.
Am 2. April 2009 sei er schliesslich mit einem falschen Pass über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist und via H._______ nach I._______ gelangt. Der ihm im Jahr 2006 ausgestellte Reisepass sei beim Schlepper verblieben, er reiche aber seine am (...) ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. August 2011 - eröffnet am 26. August 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit diesen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden zudem mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Die sri-lankischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sei von den LTTE lediglich gezwungen worden, im Jahr 2008 eine Ausbildung zu absolvieren, und habe von 2003 bis 2005 an Demonstrationen und Festanlässen teilgenommen sowie unter Zwang bei Transporten für die LTTE geholfen. Zudem habe er angegeben, nach seiner Festnahme durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2005 nach rund einer Woche wieder freigelassen worden zu sein, und im Jahr 2009 mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo gefahren zu sein, ohne bei den Kontrollen Probleme gehabt zu haben. Dies mache deutlich, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, werde von behördlicher Seite konsequent vorgegangen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Es fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Aber auch die Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die LTTE seien asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer müsse aus objektiver Sicht nicht befürchten, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE, die als geschlagen gälten, konfrontiert zu sehen. Zudem würden Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter von den staatlichen Behörden geahndet. Sollte der Beschwerdeführer erneut belästigt werden, bestünde für ihn deshalb die Möglichkeit, sich schutzsuchend an die zuständigen Instanzen zu wenden, zumal keine Hinweise vorlägen, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Nach eingehender Prüfung der Lage und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus C._______ stamme, wo er studiert und mehrere Jahre gelebt habe, werde als zumutbar erachtet. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe er eine gute Schulbildung genossen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Spital in C._______ geboren worden und in der rund (...) entfernten Ortschaft D._______ aufgewachsen. D._______ sei bis zum Ende des Bürgerkriegs unter der Kontrolle der LTTE gestanden. Administrativ gehöre der Ort zwar zum Mannar-Distrikt, indes grenze er unmittelbar an den Mullaitivu-Distrikt und gehöre deshalb faktisch zum Vanni-Gebiet, wie dies die beiliegenden Schreiben eines Mitglieds des (...) vom 10. September 2011 und seines Vaters vom 5. September 2011 bestätigen würden. Im Jahr 1999 habe er sich vorwiegend aus schulischen Gründen nach C._______ begeben und dort mit anderen Schülern zusammengewohnt. Im Jahr 2006 habe er die Schule mit dem "(...)" abgeschlossen. Er habe sich bereits während der Schulzeit für die LTTE engagiert, indem er Hilfsarbeiten verrichtet und an deren Festen teilgenommen habe. Dabei sei er teilweise von den Sicherheitskräften bildlich erfasst worden. Später sei er auch bei Transporten in das von den LTTE kontrollierte Gebiet involviert gewesen. Im Juni 2005 sei der Tuk-Tuk-Fahrer, mit dem er Waren transportiert habe, von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Im Oktober 2005 sei er selbst bei einer Razzia in C._______ von den Sicherheitskräften mitgenommen, eine Woche lang im Armee-Camp J._______ festgehalten und bei den Befragungen geschlagen worden. Auf Intervention der Schulleitung sei er zwar freigekommen, aber ein entsprechendes Verfahren sei gegen ihn eingeleitet worden. Aufgrund der sich verschärfenden Situation habe er C._______ im Juli 2006 verlassen und sei nach D._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten ihn und seine Familie unter Druck gesetzt, da jede Familie eine Person zu den LTTE hätte schicken sollen. Da er für die LTTE Propaganda und andere Dienstleistungen erbracht habe, sei er vorerst nicht zwangsrekrutiert worden. Im November 2007 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Da die Sicherheitskräfte dort jedoch nach ihm gesucht hätten, sei er wiederum nach D._______ zurückgegangen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die LTTE seinen Vater im Januar 2008 eine Woche lang festgehalten und verlangt hätten, er solle ihnen seinen Sohn (den Beschwerdeführer) zur Verfügung stellen. Schliesslich habe er ein dreimonatiges LTTE-Training absolviert und sei danach einer Einheit zugeteilt worden. Im November 2008 habe er sich von dem LTTE-Camp entfernt und sich zu seinen aufgrund des Vorrückens der Armee mittlerweile in G._______ lebenden Eltern begeben. Sein Vater habe ihn dann nach Vavuniya geschickt, von wo aus er - nach einem viermonatigen Aufenthalt - mit einem Agenten nach Colombo gebracht worden sei. Mit einem falschen Pass habe er das Land schliesslich per Flugzeug verlassen. Inzwischen seien seine Eltern wieder nach D._______ zurückgekehrt. Auch seine verheiratete Schwester lebe wieder dort.
Er erachte die einwöchige Haft im Jahr 2005 als asylrelevant, zumal er damals nicht nur befragt, sondern auch geschlagen worden sei. Bei der Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren seinen Fortgang nehme. Er sei denn auch an seinem offiziellen Wohnsitz in K._______ (C._______) von staatlicher Seite gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er mit der Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu rechnen. Als LTTE-Mitglied habe er bei einer Rückkehr mit erneuter Festnahme, Folter und langfristigem Freiheitsentzug zu rechnen, zumal er aus dem LTTE-Gebiet stamme und sich während des Bürgerkriegs dort aufgehalten habe. Entscheidend sei, dass er sich den LTTE im letzten Jahr des Bürgerkriegs angeschlossen und ein dreimonatiges Training absolviert habe. Damit gelte er für die staatlichen Behörden als Terrorist. Angesichts des Bestehens von Vorakten, seiner Erfassung bei regierungskritischen Anlässen, seiner Verhaftung im Jahr 2005 und der Abstammung aus dem von den LTTE kontrollierten Grenzgebiet bestehe die ernstzunehmende Gefahr, dass er auch heute noch von den sri-lankischen Behörden zur Rechenschaft gezogen würde. Die Reise von Vavuniya nach Colombo bedeute nicht, dass er keinem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Das Kontrollsystem sei damals noch weitgehend lokal verankert gewesen. Da bei einer zweiten Verhaftung mit Folter und einem langen Freiheitsentzug zu rechnen wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Zumindest wäre er aber aufgrund seines Persönlichkeitsprofils, aufgrund dessen ihm nicht nur von staatlicher Seite, sondern auch von den mit dem Staat kooperierenden paramilitärischen Organisationen Gefahr drohe, vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen habe das BFM den Sachverhalt hinsichtlich seiner Herkunft nicht richtig erstellt. Es sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er stamme aus C._______, d. h. aus einer vermeintlich sicheren Ortschaft. Sein Heimatort D._______ liege indes im Grenzgebiet zum Mullaitivu-Distrikt und sei während des Bürgerkriegs unter der Kontrolle der LTTE gestanden. Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar sei, hätte deshalb nach den Kriterien für den Mullaitivu-Distrikt geprüft werden müssen. Bei diesem Distrikt erweise sich eine Rückschaffung selbst nach der Einschätzung des BFM nach wie vor als unzumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative oder Wohnsitzmöglichkeit bestehe für ihn nicht. Das BFM schätze zudem die Lage für Angehörige der Minderheit der tamilischen Ethnie generell falsch ein. Der bewaffnete Kampf sei zwar mit der Zerschlagung der LTTE zu Ende gegangen, indes habe sich für die Tamilen dadurch nur wenig geändert. Zwar habe der Präsident Ende August 2011 angekündigt, die Notstandsgesetze auslaufen zu lassen, jedoch sei es fraglich, ob das Gesetz zur Prävention des Terrorismus (PTA) nicht doch in Kraft bleibe. Ungeachtet der Rechtslage sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte Tamilen weiterhin wegen des Verdachts regierungsfeindlicher Tätigkeiten belangen würden. Die Menschenrechtslage sei keineswegs so positiv wie vom BFM dargestellt, wie dies Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und auch staatlicher Stellen (bspw. U.S. Department of State) zeigen würden. Die singhalesische Regierung weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen Minderheit einzugehen und es sei anzunehmen, dass Tamilen auch künftig Diskriminierungen und Repressionen ausgesetzt sein würden. Vor diesem Hintergrund sei ein Wegweisungsvollzug bei einem bestehenden Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit unzulässig und unzumutbar.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. Am 6. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Vanni-Gebiet (Dorf D._______), sei durch nichts belegt. Aus der ins Recht gelegten Identitätskarte vom (...) gehe vielmehr hervor, dass er in C._______ geboren worden sei und in K._______ (C._______) gewohnt habe. Zudem habe er seinen Aussagen zufolge auch in Vavuniya gelebt. Die Reise nach Colombo unter Vorweisung der eigenen Identitätskarte sei sehr wohl als Indiz dafür zu werten, dass er seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten gehabt habe. Bei einer tatsächlichen Suche nach ihm hätte er kaum das Risiko auf sich genommen, mit dem eigenen Ausweis nach Colombo zu reisen. Angesichts der strengen Sicherheitsmassnahmen und Kontrollen vor allem im Grossraum Colombo wären die sri-lankischen Behörden durchaus in der Lage gewesen, einen gesuchten LTTE-Aktivisten aufgrund des Identitätsausweises zu identifizieren und festzunehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge bereits zuvor von den sri-lankischen Behörden einen Pass ausgestellt erhalten, was ebenfalls als Indiz dafür zu werten sei, dass er seitens der Behörden nicht verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören. Das BMF habe in der Verfügung vom 25. August 2011 darauf hingewiesen, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Allein schon an den Reiseschilderungen des Beschwerdeführers bestünden aufgrund erfahrungswidriger Aussagen grosse Zweifel, so dass der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Asylbehörden über die wahren Gründe und Umstände seiner Ausreise täuschen.
G. In seiner Replik vom 19. März 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die beiliegende Bestätigung (Kopie) seines Vaters vom 10. März 2013 - beglaubigt durch den Dorfvorsteher - belege, dass er zuletzt im Dorf D._______ und somit im Vanni-Gebiet gelebt habe. Es handle sich um eine sehr ländliche, bäuerliche Gegend, die nicht elektrifiziert sei und wo es kaum Beschäftigungsmöglichkeiten gebe. Als aus dem Vanni-Gebiet stammendes LTTE-Mitglied erfülle er das Verfolgungsprofil und es liege daher ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Die ebenfalls beiliegende Bestätigung (Kopie) des (...) in L._______ (C._______) vom 15. März 2013 belege, dass er (der Beschwerdeführer) bei den LTTE gewesen sei und sein Vater wegen ihm vor drei Monaten befragt worden sei. Ob die Behörden im Grossraum Colombo zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits Kenntnis von seiner LTTE-Zugehörigkeit gehabt hätten, sei zwar fraglich, aber angesichts der intensivierten Nachforschungen der Sicherheitskräfte in der Schlussphase des Bürgerkriegs und des verbesserten Informationsflusses dürfte dies nunmehr bei allen Behörden bekannt sein. Sofern nicht auf seine Abgaben zu seiner Herkunft aus der Grenzregion zum Vanni-Gebiet abgestellt werde, seien weitere Abklärungen zu seiner Herkunft vorzunehmen, zumal die Frage der Herkunft für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtserheblich sei.
H. Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die Originale der mit der Replik vom 19. März 2013 eingereichten Beweismittel nach (Schreiben des Vaters vom 10. März 2013 und Schreiben des [...] vom 15. März 2013 [respektive korrigierte Version vom 22. März 2013]).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in Form von Schlägen anlässlich der Befragungen während der einwöchigen Inhaftierung im Armee-Camp im Oktober 2005 ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeeingabe vom 26. September 2011 geltend, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, da er für die sri-lankischen Behörden aufgrund der Absolvierung des LTTE-Trainings als Terrorist gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (Urteil datierend vom 27. Oktober 2011) eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen sei. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Gleichzeitig habe sich aber die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Laut seinen Angaben hat er lediglich - wie unzählige andere Personen tamilischer Ethnie - im Jahr 2008 unter Zwang das damals obligatorische Training der LTTE im Vanni-Gebiet absolviert, und zuvor in den Jahren 2003 bis 2005 als Schüler auf Geheiss der LTTE zusammen mit vielen anderen College-Studenten an Festanlässen und Demonstrationen teilgenommen sowie im Jahr 2005 drei bis vier Mal bei Transporten für die LTTE mitgeholfen. Er habe diese Aktivitäten einzig ausgeführt, weil die LTTE dies von ihm verlangt und seinen Vater entsprechend unter Druck gesetzt hätten. Eine Beteiligung an Kampfhandlungen oder andere namhafte Aktivitäten für die LTTE beziehungsweise Kontakte zu deren Kaderleuten bringt der Beschwerdeführer nicht vor; im Gegenteil, habe er sich doch immer gegen das Mitmachen gesträubt und sich im November 2008 heimlich aus dem LTTE-Camp entfernt, da er nicht habe dort bleiben wollen. Damit weist er kein herausragendes politisches Profil eines namhaften LTTE-Mitglieds auf. Dem BFM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Umstände, wonach der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach der Festnahme in C._______ im Oktober 2005 ohne Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen wieder freigelassen worden sei, und er bei den drei Kontrollen auf der Fahrt von Vavuniya nach Colombo im Jahr 2009, bei denen er jeweils seine eigene Identitätskarte vorgezeigt habe, keinerlei Probleme gehabt habe, gegen ein Risikoprofil sprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, es sei nach seiner Haftentlassung im Oktober 2005 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, das immer noch hängig sei, erscheint nicht glaubhaft, zumal ihm von den sri-lankischen Behörden im Jahr 2006 ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. A1 S. 4). Wäre tatsächlich ein Verfahren gegen ihn hängig und würde er - trotz seiner Haftentlassung im Oktober 2005 - von den Behörden gesucht, hätte der Beschwerdeführer wohl kaum das Risiko auf sich genommen, selbst im Jahr 2006 bei den Behörden einen Reisepass zu beantragen beziehungsweise hätten die Behörden ihm kaum einen solchen ausgestellt. Auch die unter Vorweisung der eigenen Identitätskarte problemlos passierten Kontrollen auf der Fahrt nach Colombo 2009 sprechen gegen die Existenz eines hängigen Verfahrens und deuten vielmehr darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht ernsthaft verdächtigt haben, in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein oder in Kontakt zum LTTE-Kader gestanden zu haben. Den Akten lassen sich damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit den Beschwerdeeingaben eingereichten Beweismittel, die angesichts des Festgestellten als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten sind, nichts zu ändern. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 26. September 2011 und der Replik vom 19. März 2013, ergänzt am 5. April 2013, nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie bereits erwähnt - angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist - mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
6.2.2 Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt aus der Nordprovinz. Er wurde im ausserhalb des Vanni-Gebiets liegenden C._______ geboren und hat dort gemäss eigenen Angaben - auf denen er sich behaften lassen muss und die das BFM zu Recht seinem Entscheid zugrundegelegt hat, weshalb der Beschwerdeantrag um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung abzuweisen ist - von 1999 bis 2006 und von Dezember 2007 bis zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Juli 2008 gelebt. Nachdem er das LTTE-Camp im Vanni-Gebiet Ende November 2008 verlassen habe, habe er sich bis zu der am 2. April 2009 erfolgten Ausreise - mithin rund vier Monate lang - in Vavuniya (ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebiets) aufgehalten. Ungeachtet der Frage, ob das Dorf D._______, wo seine Eltern und seine Schwester wieder wohnhaft seien, dem Vanni-Gebiet zuzurechnen ist, darf aufgrund des langjährigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in C._______ und seines mehrmonatigen Aufenthalts vor der Ausreise in Vavuniya davon ausgegangen werden, dass er im nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über tragfähige soziale Beziehungen verfügt und er dort bei einer Rückkehr wiederum Unterstützung vorfinden wird. Die gute Schulbildung ([...]) sollte ihm künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die Ortswechsel innerhalb Sri Lankas und die Bereitschaft, allein in die Schweiz zu reisen, lassen zudem auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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