Entscheiddatum: 05.04.2013Publikationsdatum: 22.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5358/2011
Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, C._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N _______.
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt D._______ (Ostprovinz) - ersuchte am 1. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl. Am 14. Juni 2007 wurde er im Transitzentrum E._______ zur Person befragt und dort gleichentags einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seiner Asylbegründung im Wesentlichen vor, er habe in einem F._______ gearbeitet und sei aus geschäftlichen Gründen regelmässig nach Colombo gereist. Zu Beginn der Friedensphase im Jahr 2002 hätten zwei Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine G._______ bei ihm gekauft. In der Folge hätten diese ihn gebeten, Personen aus der Region H._______ zu Arbeitsstellen zu verhelfen, worauf er begonnen habe, angeblich arbeitslose Tamilen auf seinen Geschäftsreisen nach Colombo mitzuführen. Nach der Spaltung der LTTE im Jahr 2004 habe die Karuna-Gruppe alle Tamilen in der Ostprovinz angewiesen, jegliche Hilfeleistung zu Gunsten der LTTE einzustellen. Er habe diese Anweisung befolgt und den Entschluss gefasst, keine Personen mehr im Auftrag der LTTE nach Colombo mitzunehmen. Im Dezember 2005 sei er von Karuna-Leuten festgenommen und im Camp während zweier Tage über diese Personentransporte befragt worden. Die LTTE hätten ihn sodann aufs Neue kontaktiert und aufgefordert, wieder Personen nach Colombo zu bringen. Er habe trotz grösster Bedenken und Angst eingewilligt. Am 12. Februar 2007 sei er am Checkpoint der Karuna-Gruppe angehalten und wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Sein Vater habe seine Freilassung durch Schmiergelder veranlassen können. Am 1. März 2007 habe er erneut zwei Leute nach Colombo mitgeführt, welche später festgenommen worden seien und ihn verraten hätten. Infolgedessen sei er wiederholt von den Sicherheitskräften gesucht worden. Da er sich auch in seinem Versteck bei einem Freund in D._______ nicht sicher gefühlt habe, sei er mit Hilfe eines Agenten aus Sri Lanka ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete indessen auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und schob diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C. Eine gegen die verweigerte Gewährung des Asyls gerichtete Beschwerde vom 3. August 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4930/2009 vom 21. Oktober 2009 abgewiesen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die dortigen Lebensbedingungen hätten sich verbessert, weshalb eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Gleichzeitig räumte es dem Betroffenen eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
E.Am 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er im Wesentlichen aus, mangels Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 stelle sich die Frage, ob diese dem gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) genüge. Die Lageeinschätzung des BFM weiche stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen ab. Mangels Offenlegung der Quellen, die der Praxisänderung zu Grunde lägen, sei es für den Rechtssuchenden nicht möglich, die verwendeten Herkunftsländerinformationen nachzuvollziehen und zu überprüfen. Eine durchsichtige Darlegung der Länderberichte sowie ihrer Würdigung durch die Behörde sei unerlässliche Voraussetzung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar und dem gesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sei mit pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen bezüglich der verbesserten Sicherheitslage sowie Lebensbedingungen nicht Genüge getan. Eine Stellungnahme sei folglich nicht möglich, weshalb die Offenlegung der Beurteilungsunterlagen gefordert werde.
F.Das BFM verfügte sodann am 25. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, da sich nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert habe. Das BFM stützte sich in der Verfügung vom 25. August 2011 auf die Einschätzung, aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingungen sei eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar. Zu seiner Begründung führte das Bundesamt weiter aus, gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Vorliegend habe das BFM mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 dargelegt, aus welchen Motiven es einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich für zumutbar erachte, und es habe dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, diesbezüglich Stellung zu beziehen, womit er die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Gegenbeweise einzureichen, seine Einschätzung zur Situation in Sri Lanka darzulegen sowie individuelle Gründe zu bezeichnen, die im konkreten Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Behauptung, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, in keiner Art und Weise zu überzeugen.
G.Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. September 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 25. August 2011 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
I.Der Beschwerdeführer zahlte den verlangten Kostenvorschuss am 15. Oktober 2011 ein.
J.Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 ans Bundesverwaltungsgericht und legte ein weiteres Beweismittel ins Recht.
K.Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammengefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011) zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen und dem Rechtsvertreter wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2013 (Poststempel: 22. Februar 2013) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kommentar zum Dienstreisebericht der Vorinstanz ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst die fehlende Offenlegung sämtlicher Quellen der herangezogenen Herkunftsländerinformationen gerügt. Dies sei notwendig, damit die Behörden den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit eines Entscheids und der gesetzlich vorgesehenen Begründungspflicht gerecht werden könnten. Das BFM habe es unterlassen, sich mit der langjährigen und abweichenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (E-5929/2006) auseinanderzusetzen. Ausserdem sei das Bundesamt in seiner Verfügung vom 25. August 2011 nicht vertieft auf die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 beanstandete Begründungspflicht eingegangen und habe lapidar festgestellt, einer Praxisanpassung gehe jeweils eine eingehende Überprüfung der Situation im betreffenden Land voraus und es stütze sich dabei auf zahlreiche, auch allgemein zugängliche Quellen. Sodann lasse sich der Beschwerdeführer die Beanstandung des BFM, er habe es unterlassen, sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2011 mit der Einschätzung der veränderten Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen, nicht entgegen halten. Es ergebe wenig Sinn, auf die oberflächlichen und pauschalen Behauptungen der Vorinstanz einzugehen, wenn Quellenangaben fehlten. Das BFM habe somit die Angabe der verwendeten Dokumente unterschlagen und damit seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) ergibt sich, dass Rechtssuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. Dabei hat sie Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
5.3 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka, sondern verwies auf einen "Augenschein". Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder nur auf einen "Augenschein" verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt wurde. Das BFM verwies lediglich auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vornahm, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, wurde die Begründungspflicht verletzt.
5.4 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise eingeräumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 8 nachstehend).
5.5 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen.
5.6 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
5.7 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka weiche erheblich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter anderem die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar erklärt, während die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu bestanden, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht rund fünfeinhalb Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Grundsatzurteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.8 Die prozessualen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb diese nun materiell zu überprüfen ist.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 26. Juni 2009 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. a.a.O. E. 10.4.2).
6.2.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss folglich bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lässt, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung befürchten muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.2.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass in solchen Konstellationen generell eine konkrete Gefährdung angenommen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden nämlich nicht sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob die vermuteten Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE bestehen, wobei auch die Intensität dieser Beziehungen zu berücksichtigen ist. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
6.2.6 Eine solche konkrete Gefährdung ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers aus D._______ vom 23. September 2011 taugt nicht als glaubhafter Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung. In diesem Dokument wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die LTTE gefoltert worden und die vorherrschende Lage in Sri Lanka habe sich nicht verbessert. Möglicherweise gehe für den Beschwerdeführer immer noch Gefahr von bewaffneten Gruppen aus. Aus dem unsubstanziierten Schreiben lässt sich indes keine konkrete Gefährdung ableiten, zumal die LTTE keinen Einfluss mehr ausüben. Daneben stellt sich die Frage, inwiefern der Verfasser der Eingabe die länderspezifischen Gegebenheiten und die konkrete Lage des Beschwerdeführers beurteilen kann. Das Schreiben lässt die Annahme zu, es könnte sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.
Das BFM führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung auseinanderzusetzen. Dabei habe er es versäumt, Stellung zu individuellen Wegweisungshindernissen zu beziehen, obwohl ihm die Möglichkeit dazu offen gestanden wäre. Auf Beschwerdeebene beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Position zu gewählten Lageberichten zu erläutern. Er führt in seinen Einwänden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre. Aus seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene kann jedenfalls bei einer Rückkehr keine konkrete Bedrohung im Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden.
6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1).
6.3.3 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfüge dort mit seinen in I._______ lebenden Eltern und zwei Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde. Es sei anzunehmen, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatstaat gelingen werde, zumal er über eine höhere Schulbildung und Berufserfahrung als J._______ in einem F._______ verfüge.
6.3.4 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwendungen beschränken sich weitgehend auf eine von der neuen Praxis des BFM und der älteren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der derzeitigen Sicherheits- und politischen Situation in Sri Lanka. Er unterlässt es jedoch, sich mit den individuellen Zumutbarkeitselementen des Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 14. Juni 2007 angab, seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester würden in I._______ wohnen, woraus geschlossen werden kann, er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besitzt gemäss eigenen Angaben einen K._______ (vgl. A1/9 S. 2). In den letzten Jahren vor der Ausreise arbeitete er als J._______ bei einem L._______ (vgl. A1/15 S. 2, A17/7). Aufgrund der Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet werden kann.
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 31. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Ergebnis die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde dem Beschwerdeführer erst auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gelegenheit eingeräumt, zum Dienstreisebericht des BFM Stellung zu nehmen (vgl. Bst. K hiervor). Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 5.4). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Saldobetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer liess keine Kostennote einreichen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- auszurichten.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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