Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.03.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5364/2025
Urteil vom 9. März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 nach Bosnien und reiste am (...) 2024 in die Schweiz ein. Am 9. Januar 2024 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 18. Januar 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA).
B. Am 6. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. März 2024 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden zugewiesen.
Zu seinem persönlichen Hintergrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in X._______, Provinz Y._______, gelebt. Zu seiner Ausreise habe der Umstand geführt, dass seine Familie nach der Ausreise seines Vaters am 20. September 2023 unter Druck gesetzt worden sei. Seither seien Polizeieinheiten wiederholt zum Haus der Familie gekommen, es habe Hausdurchsuchungen und Razzien gegeben, wobei auch sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Er sei zudem mehrfach kontrolliert, angehalten und schikaniert worden. Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 sei er in Z._______ aufgrund seiner Identität und ethnischen Zugehörigkeit von Polizisten auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Seine Familie habe vor der Ausreise des Vaters landwirtschaftliche Flächen gepachtet, um Tomaten zu ernten, doch auch dort sei der Verpächter dazu aufgefordert worden, ihnen das Land wegzunehmen, da sie Terroristen seien. Er habe in der Türkei aufgrund dieser Entwicklungen keine berufliche Perspektive gehabt und befürchtet, zur Spionage für die türkischen Behörden gezwungen zu werden. Am (...) 2023 sei er legal auf dem Luftweg mit seiner Mutter und (... [einem jüngeren Geschwister]) ferienhalber nach Bosnien ausgereist. Sein Vater habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er - wie bereits in früheren Jahren - politische Inhalte über Abdullah Öcalan und die PKK in den sozialen Medien geteilt habe. Noch vor seiner Ausreise habe er seinem Anwalt vorsorglich eine Vollmacht erteilt. Während seines Aufenthalts in Bosnien habe er den Anwalt kontaktiert und nachgefragt, ob gegen ihn etwas vorliegen würde. Daraufhin habe sein Anwalt ihm die Verfahrensdokumente geschickt. Es sei ungewiss, was ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde, und er befürchte erneute Repressionen.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Dokumente zu Strafverfahren, zu Aktivitäten in den sozialen Medien, zu seiner Mitgliedschaft bei der HDP sowie zur Verurteilung seines Vaters ein.
C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, oder die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 7. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 29. Juli 2025.
G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen.
H. Mit einfacher E-Mail vom 31. Oktober 2025 informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
I. Mit Schreiben vom 5. November 2025 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer über den Verzicht der Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit den erneuten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK im Jahr 2015 sowie insbesondere seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 spürbar verschlechtert und in diesem Zusammenhang seien Fälle von Reflexverfolgung dokumentiert worden, bei denen Angehörige von gesuchten oder im Ausland lebenden Personen unter Druck gesetzt wurden, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Es sei jedoch weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Reflexverfolgung abzustellen (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005/21, sowie Urteile des BVGer vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007, und vom 9. Mai 2018, E-6244/2016). Nach dieser Praxis erreichen die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Die vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht überzeugend. Zwar sei es möglich, dass sich die gegen seinen Vater gerichtete Verfolgungsmassnahmen auch belastend auf ihn und seine Familie ausgewirkt hätten, jedoch würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer selbst habe abgesehen von einem einzelnen Vorfall in Z._______ Ende 2022/Anfang 2023 nie konkrete Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Auch sei er bei seiner Ausreise über den Flughafen (...) nicht behindert worden, was gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn bestehe, seien sodann nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass gegen den Beschwerdeführer mindestens ein hängiges Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Seine Beiträge auf Facebook stünden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einträgen auf den sozialen Medien im Wesentliche Bild- und Videomaterial aus anderen Quellen geteilt und diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren verseht und erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen, da seine Posts nur wenige Male «geliked» worden seien. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass gegen ihn in der Türkei mehrere Strafverfahren eingeleitet worden seien. Er habe dazu zahlreiche offizielle Dokumente vorgelegt, welche aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP stammen würden. Diese seien alle elektronisch signiert und daher zweifelsfrei echt. Das SEM habe ohne Beweise geäussert, diese Unterlagen könnten gefälscht sein, obwohl sie in den Asylverfahren seiner Familienmitglieder anerkannt worden seien. Dies stelle einen unzulässigen Widerspruch und eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die gegen ihn eingeleiteten Verfahren seien auf seine Social-Media-Beiträge zurückzuführen, in denen er Bilder und Aussagen mit kurdischen Symbolen sowie Bilder des inhaftierten Anführers der terroristischen Organisation PKK, Abdullah Öcalan, geteilt habe. Diese Beiträge seien Ausdruck seiner Identität und politischen Ansichten und enthielten keinerlei Gewaltaufrufe. Eine solche Meinungsäusserung sei gemäss EGMR-Rechtsprechung durch die Meinungsfreiheit geschützt, in der Türkei jedoch systematisch als Terrorpropaganda kriminalisiert. Seine strafrechtliche Verfolgung stelle daher eine politisch motivierte Repression und eine ethnisch begründete Verfolgung dar. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft sowohl aufgrund seiner ethnischen Herkunft und der Diskriminierung als Kurde, als auch wegen seiner Meinungsäusserungen, die zu einer politischen Verfolgung durch den Staat führen würden. Sein Vater, seine Mutter und (... [sein noch minderjähriges Geschwister]) hätten zur gleichen Zeit wie er in der Schweiz Schutz beantragt und aufgrund des positiven Asylentscheids des Vaters in der Schweiz am (...) 2025 Asyl erhalten. Nur sein eigenes Gesuch sei (...) abgelehnt worden. Dies sei sachlich unbegründet, da die Repressionen sie als Familie getroffen hätten und auch er nach der Flucht seines Vaters polizeilich schikaniert worden sei. Diese Ungleichbehandlung verstosse sowohl gegen das Prinzip der Familieneinheit als auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die eingereichten Beweismittel würden zudem beweisen, dass er nicht nur innerhalb der Türkei, sondern auch international gesucht werde. Ihm würde wegen Terrorismus-Vorwürfen lange Haftstrafen, Misshandlungen und Folter drohen, zumal politische Gefangene in der Türkei systematisch misshandelt würden. Die Andeutung des SEM, er habe die gegen ihn geführten Verfahren künstlich herbeigeführt, entspreche nicht der Wahrheit, da er bereits in der Türkei ähnliche Beiträge veröffentlicht habe. In Bosnien habe er sich sicher gefühlt, weshalb er seine Ansichten wieder geäussert habe. In jedem Fall hätten seine Beiträge nie Drohungen oder Verleumdungen gegen die Türkei enthalten und seien immer in einem friedlichen Rahmen verfasst worden. Dennoch seien daraufhin Haftbefehle gegen ihn erlassen worden, die es höchstwahrscheinlich machen würden, dass er nach einer Festnahme inhaftiert und verurteilt werde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben den bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente unter anderem Ermittlungsberichte der Bezirkspolizei in X._______, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in X._______ vom (...) 2024 sowie ein Fahndungsschreiben der Generaldirektion der (türkischen) Polizei vom (...) 2024 zu den Akten.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater vor der Ausreise mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Nachteile zu qualifizieren sind. Zwar ist davon auszugehen, dass die Familie unter Druck stand, dieser erreichte jedoch keine besondere Intensität, zumal der Beschwerdeführer selbst keine ernsthaften Probleme mit den Behörden in diesem Zusammenhang geltend machte. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, legal und ferienhalber ausgereist zu sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch in der Beschwerde wird den entsprechenden Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengehalten und allein geltend gemacht, ernsthafte Nachteile aufgrund der hängigen Strafverfahren zu befürchten, die erst nach der Ausreise eingeleitet worden sind. Das Gericht geht mit der Vorinstanz sodann insofern einig, als die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel - und so auch vorliegend - mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
5.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das Prinzip der Rechtsgleichheit werde verletzt, da die Familie des Beschwerdeführers Asyl erhalten habe. Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass im Asylverfahren stets der Einzelfall zu analysieren ist und sich vorliegend das Profil des Vaters deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers unterscheidet. Anders als (... [sein Geschwister]) kann der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seiner Volljährigkeit nicht in das Asyl des Vaters einbezogen werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips ist damit nicht zu erkennen.
5.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene verschiedene Dokumente bezüglich eines angeblich gegen ihn eröffneten Strafverfahrens ein. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem eingereichten gerichtlichen Dokument des Strafgerichts in X._______ - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - lediglich um einen Vorführbefehl (Yakalama emri), jedoch nicht um einen Festnahmebefehl handelt. Weiter fällt auf, dass sowohl der Vorführbefehl des Strafgerichts in X._______ als auch die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in X._______ auf den (...) 2024 datiert sind. Während der Vorführbefehl das Jahr 2024 als Tatzeitpunkt nennt, weist die Anklageschrift ausschliesslich Tatdaten im (...) 2024 auf. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, seit seiner Kindheit Beiträge über die PKK in den sozialen Medien geteilt zu haben. Diese Tätigkeit habe er aber erst im Zusammenhang mit seiner geplanten Ausreise als potenziell gefährlich wahrgenommen, da er in der Türkei diesbezüglich nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Diese Darstellung erscheint mit dem aus den gerichtlichen Dokumenten hervorgehenden Tatzeitpunkt kaum vereinbar, zumal sie einen abrupten Wandel in der staatlichen Reaktion voraussetzen würde, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Anlass ersichtlich wäre. Dasselbe gilt für das angebliche Schreiben der Generaldirektion der (türkischen) Polizei, das über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente.
5.5
5.5.1 Dessen ungeachtet kann bezüglich Asylrelevanz im Übrigen auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter vorgeschritten sind und - so wie hier - Anklage erhoben worden ist. Auch in so einem Fall bleibt offen, ob nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dann vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten Urteile, wo es offenbar zum Teil zu sehr hohen Haftstrafen gekommen ist, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal stets im Einzelfall das politische Profil insgesamt ausschlaggebend ist.
5.5.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er bisher strafrechtlich unbescholten geblieben ist. Ausserdem ist von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Abgesehen von seiner - einmalig erwähnten - allfälligen Mitgliedschaft bei der HDP war der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv und insbesondere weisen auch die Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr hat das SEM in diesem Zusammenhang richtig darauf hingewiesen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz stossen und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aufgrund des Vorfalls in Z._______ Ende 2022/Anfang 2023, wo er aufgrund seiner Identität und Ethnie von Polizisten zusammengeschlagen worden sei, kein gesteigertes aktuelles Interesse der türkischen Behörden an seiner Person ableiten. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Türkei problemlos legal verlassen konnte.
5.5.3 Das Profil des Beschwerdeführers wird aber immerhin dadurch geschärft, dass sein Vater wegen Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt worden ist und deshalb Asyl in der Schweiz erhalten hat. Von einer massgeblichen Schärfung und damit von der Gefahr eines Politmalus ist jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich auch beim Vater nicht um eine besonders exponierte politische Persönlichkeit handelt und der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - über keinerlei politisches Profil verfügt. Auch wurde dem Vater offenbar bereits seit einiger Zeit Unterstützung der PKK vorgeworfen, ohne dass dies den Fokus der Behörden auf den Beschwerdeführer hätte fallen lassen. Die Auswirkungen für die Familie beschränkten sich vielmehr auf Polizeirazzien und Hausdurchsuchungen, bei denen sich Polizisten nach dem Vater erkundigt oder seinen Computer beschlagnahmt haben. Insgesamt kann daher aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation auch vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen, weshalb das SEM diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat sei ganzes Leben in der Türkei verbracht und verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz, auch wenn seine Eltern und sein jüngerer Bruder in der Schweiz sind. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrungen als Bäckermeister und als Landwirt, weshalb es ihm gelingen dürfte, sich erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: