Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 08.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5375/2025
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 die betreffende Beschwerde vom 27. Februar 2025 abwies,
dass in den an den Beschwerdeführer versandten Urteilsexemplaren im Rubrum das Spruchgremium teilweise nicht korrekt wiedergegeben wurde, nachdem für die ursprünglich vorgesehene Zweitrichterin im Verlauf des Verfahrens eine Stellvertretung hatte bestimmt werden müssen,
dass als Stellvertretung in Anwendung des elektronischen Zuteilungssystems Richter Daniele Cattaneo neu als Zweitrichter generiert wurde und damit er an der Urteilsfindung an Stelle von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen beteiligt war,
dass das Gremium im Verfahren D-1342/2025 im Zeitpunkt des Urteils somit aus Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Sara Steiner bestand,
dass dies bei der Ausfertigung des Urteils aufgrund eines Kanzleiversehens übersehen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2025 auf die in den versandten Urteilsexemplaren enthaltene fehlerhafte Wiedergabe des Spruchgremiums aufmerksam wurde,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 129, N 4 f.; Karl Spühler/Heinz Aemisgger/Annette Dolge/ Dominik Vock, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129, N 5),
dass gemäss Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) die Beschwerdeinstanz zudem Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit berichtigen kann (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 69, N 6),
dass die versehentlich fehlerhafte Wiedergabe des Spruchgremiums in den versandten Urteilsexemplaren einen blossen Redaktionsfehler darstellt, der weder Auswirkungen auf das Dispositiv noch auf die Begründung des Urteils hat,
dass folglich in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG und Art. 69 Abs. 3 VwVG das Spruchgremium im Rubrum des Urteils D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 entsprechend zu berichtigen ist,
dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren D-1342/2025, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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