Entscheiddatum: 16.01.2013Publikationsdatum: 28.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5410/2011/mel
Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am (...) 2011 (...) zusammen mit ihrem Sohn und gelangte am 27. Mai 2011 in die Schweiz, wo sie am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juni 2011 führte das BFM die Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 3. August 2011 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin - legte dar, aus C._______ (D._______) zu stammen. Sie habe als Kassiererin in Lebensmittelläden gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet. Sie und ihre Angehörigen hätten unter den eskalierenden Kriegshandlungen gelitten. Ihr Ehemann (...) sei am (...). Mai 2009 in E._______ durch die Sicherheitskräfte abgeführt worden. Man habe ihn (...) verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen und beim Kampf verwundet worden zu sein. Sie sei geschlagen worden und habe ihren Ehemann seither nie mehr gesehen. Sie sei im F._______ in G._______ bei H._______ untergekommen. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht. Am (...) 2009 sei sie von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) unter dem Vorwand, sie zu ihrem Mann zu bringen, mitgenommen worden. Sie sei schwerst misshandelt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie unter Todesdrohungen ins Lager zurückgebracht worden. Der Arzt im Lager habe sie am (...). Mai 2009 ins Spital H._______ bringen lassen, ohne sie offiziell aus dem Lager zu entlassen. Im Spital sei sie aber durch CID-Leute eingeschüchtert worden, weshalb sie sich in der Folge mit der Unterstützung eines Familienfreundes an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Bei einem erneuten Aufenthalt im Spital H._______ sei sie vom CID offiziell zu einer Befragung aufgeboten worden. Aus diesem Grund habe sie der Freund aus dem Spital wieder weggebracht. Bei Kontrollen durch das CID sei sie immer wieder bedroht worden. Ihre Verletzung am Fuss habe den Argwohn der Sicherheitskräfte geweckt. Ihre Flucht aus dem Camp sei nicht allen kontrollierenden CID-Beamten bekannt gewesen, weshalb sie sich mit einer gefälschten ID-Karte mit einer I._______ habe ausweisen können. Im Januar 2011 habe man sie bei einer Kontrolle aufgefordert, eine Bestätigung des Dorfvorstehers und ihren Ehemann ins Lager zu bringen. Dabei seien auch die Angaben auf der besagten Identitätskarte notiert worden. Da sie nicht registriert gewesen sei, habe sie keine Bestätigung vom Dorfvorsteher einholen können. Auch ihren Mann habe sie aus den genannten Gründen nicht mitnehmen können, weshalb sie nicht im Lager erschienen sei. Vielmehr habe sie sich weiterhin versteckt gehalten. Im März 2011 sei ein Aufruf des Dorfvorstehers zur offiziellen Registrierung ergangen. Eine offizielle Anmeldung sei aber wegen ihrer Herkunft aus D._______ und der Flucht aus dem Lager nicht möglich gewesen. In Anbetracht der sich zuspitzenden Situation habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, vom CID, welches sich sicher auch nach ihrem Mann erkundigen würde, umgebracht zu werden.
A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 3/1, A 4/11 S. 4 und A 9/10 Antworten 3 ff.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 31. August 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Misshandlung und Vergewaltigung müssten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bürgerkrieges gestellt werden. In den letzten Kriegswochen sei die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sehr schwierigen Verhältnissen ausgesetzt gewesen. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen und die Anzahl von Gewaltereignissen und Vergewaltigungen sei erheblich zurückgegangen. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach wie vor mit Übergriffen durch das CID rechnen müsste, sei wenig wahrscheinlich. Die geltend gemachten Ereignisse lägen mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Aus objektiver Sicht sei mithin nicht zu befürchten, dass sie heute noch mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. An der aktuell fehlenden Asylrelevanz vermöchten die Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich die besagten Vorbringen untermauern würden.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge, die Asylgewährung sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Bei Gutheissung der Beschwerde sei vorgängig Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
C.b
C.b.a Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin vorab geltend, Drittpersonen hätten ihr geraten, die eigene LTTE-Mitgliedschaft und die Funktion ihres Mannes in der Organisation den Asylbehörden nicht bekannt zu geben. Bedauerlicherweise habe sie sich - auch wegen ihrer schlechten psychischen Befindlichkeit - darauf eingelassen.
C.b.b In Tat und Wahrheit sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Sie habe von 1995 bis 1997 in einem Büro in J._______ als Buchhalterin der LTTE gearbeitet. Danach sei sie - wie anlässlich der Anhörung angegeben - bis 2008 in einer Kooperative als Kassiererin tätig gewesen. Die Kooperative habe grosse Geldsummen an die LTTE transferiert. An den Wochenenden habe sie weiterhin im Büro in J._______ gearbeitet. Ihr Ehemann sei bei der Verhaftung ein schon jahrelang aktives Mitglied der LTTE gewesen. (...). Er habe den LTTE-Namen "K._______" angenommen. Ihre Verfolgungsvorbringen seien unter diesen Gesichtspunkten neu zu würdigen. Die Glaubhaftigkeit auch der neuen Vorbringen sei zu bejahen. Die jetzt eingereichten Dokumente belegten ihre LTTE-Mitgliedschaft und diejenige ihres Mannes. Falls das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der (neuen) Vorbringen ausgehe, sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.
C.b.c Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der Vorbringen bestätigt, jedoch eine begründete Verfolgungsfurcht verneint. Diese Sichtweise treffe - unbesehen der nachträglich geltend gemachten Tatsachen - nicht zu. Das BFM stütze sich bei seiner Einschätzung auf zwei veraltete Quellen aus dem Jahr 2010 und gelange zu einer einseitigen sowie unvollständigen Lagebeurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht nehme in seiner aktuellen Rechtsprechung eine differenziertere und in gewissen Punkten vom BFM abweichende Lageeinschätzung vor. Weiteren Quellen zufolge sei die Lage - namentlich in Berücksichtigung der Notstandsgesetze - nach wie vor als angespannt zu bezeichnen. Unter anderem würden auch unter Folter ergangene Geständnisse von Betroffenen als verwertbar angesehen. Es gebe keine fairen Gerichtsverfahren und keine unabhängigen Gerichte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht weiterer Publikationen, welche ein düsteres Bild der aktuellen Situation vermittelten, könnten die vom BFM erwähnten Verbesserungen im Norden und Osten des Landes nicht nachvollzogen werden.
C.b.d Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE. Dies gelte auch für die tamilische Beschwerdeführerin, welche aus L._______ stamme. Sie sei asylrelevant verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weiteren derartigen Nachteilen. Dies deshalb, weil sie wie erwähnt aus dem Norden stamme, wo noch immer jede Person mit vermuteter Verbindung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt werde. Nach dem Verfolgungsereignis habe sie sich aus dem Lager entfernt und sich zwei Jahre lang illegal in der H._______ aufgehalten, um auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterer Verfolgung zu entkommen. Dies sei vom BFM im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie illegal ausgereist und habe sich mehrere Jahre lang im Ausland aufgehalten. Ihre in Wirklichkeit unpolitische Haltung ändere nichts daran, dass den zu befürchtenden Zwangsmassnahmen der sri-lankischen Behörden eine politische Motivation zugrunde liege. Im Weiteren sei sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, sich in Hochsicherheitslagern zu melden und ihren Ehemann mitzunehmen. Ein solcher Befehl sei zuletzt auch auf ihrer Identitätskarte festgehalten worden. Bei einer Rückkehr in Sri Lanka würden die Behörden zweifellos die Anmerkung in ihrer ID-Karte besondere Aufmerksamkeit schenken und auf ein verdächtiges Abtauchen schliessen. Bei der Wiedereinreise in M._______ riskierten abgewiesene Flüchtlinge mit einem laissez-passer strenge Kontrollen. Dabei werde geprüft, ob die betreffende Person auf einer Liste wegen Terrorismus Gesuchter stehe. Auch wenn sie nicht aufgelistet sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Behörden die Verhaftung ihres Mannes und dessen LTTE-Tätigkeit herausfinden würden. Entsprechend würde sie mit Sicherheit als LTTE-Sympathisantin eingeschätzt werden. Gleichzeitig würden die Behörden realisieren, dass sie vor der Flucht aus Sri Lanka von Mai 2009 bis Januar 2011 abgetaucht gewesen sei. Entsprechend bestehe für sie als Rückkehrerin das Risiko, verhört und gefoltert zu werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass CID-Angehörige sie nach der erlittenen Vergewaltigung und Folter unter Drohungen aufgefordert hätten, nichts vom Erlittenen zu erzählen. Ihr Abtauchen und ihre Ausreise könnte von den sri-lankischen Behörden so verstanden werden, dass sie das an ihr begangene Kriegsverbrechen nicht für sich behalten habe. Angesichts der Tatsache, dass auch die Ärzte im Spital davon wüssten, riskiere sie, als unangenehmes Opfer von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umso mehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
C.b.e Gemäss UNHCR gälten für Kriegsbetroffene und traumatisierte Personen, insbesondere Frauen und Kinder, und Tamilinnen, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, besondere asylrelevante Risiken bei der Rückkehr. Ihr Ehemann - eine wichtige LTTE-Persönlichkeit - sei wegen LTTE-Mitgliedschaft am Ende des Krieges festgenommen worden und befinde sich seither im Gewahrsam der Behörden, falls er überhaupt noch lebe. Auch wenn sie zweifellos nicht eine wichtige Position in den LTTE eingenommen habe, weise sie aufgrund ihrer eigenen LTTE-Mitarbeit und der erwähnten LTTE-Tätigkeit ihres Gatten ein Profil auf, welches aus der Sicht der Behörden zu beobachten und zu verfolgen sei. Dies dürfte dazu führen, dass sie auch heute noch im Falle der Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden genommen würde. Nach dem Gesagten habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Ausserdem bestehe gewissen Quellen zufolge nach wie vor ein erhebliches Risiko für geschlechtsspezifische Verfolgung. Insgesamt sei mithin festzuhalten, dass weder das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka noch ihre Analyse der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung korrekt seien.
C.c Der Eingabe lagen Beweismittel für die neuen Vorbringen (ein Internetartikel und Fotos sowie ein Arztzeugnis und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit) bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin weise kein Gefährdungsprofil auf, welches im Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates hätte schliessen lassen. Aufgrund der Nichterwähnung der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Sachumstände habe sie die Mitwirkungspflicht verletzt.
F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. November 2011 unter Hinweis auf BVGE 2011/24 an ihren bisherigen Vorbringen fest. Im Sinne von E. 8.1, 8.3 und 8.4 des genannten Urteils und in Anbetracht der in der Beschwerde gemachten Ausführungen habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Entgegen der Sichtweise des BFM hätte bereits im Entscheidzeitpunkt gestützt auf die damaligen Vorbringen von dieser Furcht ausgegangen werden müssen. Im Zusammenhang mit der vom BFM gerügten Verletzung der Mitwirkungspflicht (verspätetes Vorbringen von Sachverhaltselementen) sei ihre psychische Befindlichkeit zu berücksichtigen; die Falschberatung durch Drittpersonen im Asylverfahren sei ihr aufgrund ihrer Verletzlichkeit nicht unnötig anzulasten.
G. Am 19. April 2012 gab die Beschwerdeführerin weitere Fotos und einen Arztbericht vom 26. März 2012 zu den Akten. Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, gemäss Arztbericht könnten ihre Beschwerden zumindest teilweise auf die geltend gemachten Foltermethoden zurückgeführt werden. Dies untermauere ihre Verfolgungsgefahr im Sinne von E. 8.3 des zitierten Gerichtsurteils. Im Urteil und in weiteren Quellen werde festgestellt, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor ein grosses Probleme darstelle. Falls das Gericht wider Erwarten begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG verneine, lägen bei ihr zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Im Weiteren kritisierten die Beschwerdeführenden unter Hinweise auf verschiedene Quellen die Erwägungen im vom BFM erwähnten Dienstreisebericht.
H. Mit Eingabe vom 24. August 2012 gab die Beschwerdeführerin einen Internet-Artikel samt französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Darin werde wiederum bestätigt, dass ihr Ehemann eine Führungsperson (...) und sein aktuelles Schicksal nicht bekannt sei. Im Weiteren verwies sie erneut auf ihr Gefährdungsprofil.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert, aber ihre begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Entscheidzeitpunkt verneint. Aufgrund der protokollierten Aussagen, welche überwiegend substanziiert und in sich stimmig sind, hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der damaligen Kernvorbringen wie namentlich die erlittene und zielgerichtete behördliche Verfolgung zu bezweifeln.
5.2 Die rechtliche Würdigung der damals bekannten Vorbringen durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erscheint als fragwürdig. So dient die für sich besehen an sich zutreffende Feststellung, dass Benachteiligungen wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung und die dabei erlittenen schweren Misshandlungen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar vor Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls der Beurteilung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen namentlich auch wegen der Festnahme des Mannes ist sie indessen untauglich. Insbesondere kann die Feststellung des Mehrfachvorkommens gleichgelagerter asylrelevanter Ereignisse ein einzelnes solches Ereignis selbstredend nicht seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben. Da die Beschwerdeführerin aber gemäss nachfolgenden Erwägungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage mit ihren Begehren vollumfänglich durchdringt und ein reformatorisches Urteil ergeht, erübrigen sich weitere Feststellungen zur vorinstanzlichen Argumentation. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die damals bekannten Sachverhaltselemente im Entscheidzeitpunkt begründete Furcht zu attestieren gewesen wäre, kann somit letztlich offenbleiben.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre eigenen Tätigkeiten für die LTTE und diejenigen ihres Mannes erst auf Rekursebene vollumfänglich geltend gemacht.
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung, welche einzig auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin hinweisen, und die damit verbundene Weigerung, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, greifen mithin offensichtlich zu kurz. Klar ist zwar, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit ernsthaft beeinträchtigen kann. Eine solche Sichtweise ist vorliegend aufgrund der konkreten Verfahrensumstände jedoch zu verwerfen. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene ihre enge Verbindung mit einem LTTE-Kader offenlegte. Gestützt auf die bestehende Aktenlage bestehen jedenfalls keine relevanten Zweifel daran, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten spezifischen Bezüge namentlich des Partners der Beschwerdeführerin zu den LTTE grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Die wichtige und öffentliche Position des Ehemannes bei den LTTE vermochte die Beschwerdeführerin durch verschiedene Zeitungsberichte verbunden mit persönlichen Fotos glaubhaft zu machen. Auch die Festnahme des Ehemannes durch die Behörden und sein ungewisses Schicksal sind nicht zu bezweifeln. Die Arbeit der Beschwerdeführerin in einer Kooperative für die LTTE dürfte ebenfalls der Wahrheit entsprechen, wobei sie aber zu Recht einräumt, keine wichtige Position innegehabt zu haben.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.
7.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
7.3 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist die subjektive Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin auch im aktuellen Zeitpunkt noch begründet (vgl. dazu auch Bst. C vorstehend). Als offenbar nur einfaches Mitglied der LTTE ist sie mit (...) der Organisation liiert. Deren Schicksal ist nach der Festnahme wie erwähnt ungewiss. Die Beschwerdeführerin hat seit der Festnahme des Partners grundsätzlich versteckt leben müssen und war bis zuletzt gezielten Übergriffen und Einschüchterungen seitens des CID ausgesetzt. Ihre Tarnung dürfte im Sinne der Asyl- und Beschwerdevorbringen schliesslich aufgeflogen sein. Sie war bereits ernsthaften und gezielten Nachteilen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt und wurde dabei Opfer und Zeugin von schwersten Menschenrechtsverletzungen. Sie ist Partnerin eines (...), behördlich festgenommenen und identifizierten LTTE-Mitglieds und zudem ist sie ins Ausland abgetaucht. Namentlich wegen der Position ihres Mannes müsste sie im Falle der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer gewissen Dauer rechnen. Ein weiteres - wenn auch untergeordnetes - Gefährdungselement ergäbe sich allenfalls auch aus ihren Narben (vgl. A 9/10 Antwort 34), sollten diese noch sichtbar sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen, wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Entscheid vom 31. Mai 2011, Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Entscheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144).
7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, aufgrund dessen sie für die sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und daher einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Zudem hat sie Menschenrechtsverletzungen erlitten und kann diese bezeugen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei der Einreise ergeben würde.
8.1 Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage und der Angaben auf S. 18 der Beschwerde hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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