Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025.
Entscheiddatum: 24.09.2025Publikationsdatum: 19.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5442/2025
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Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 8. Juli 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person sowie seinen Fluchtgründen an.
A.b.a Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (türkisch: C._______; Provinz D._______), wo er in einer Grossfamilie mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Im (...) Jahr des Gymnasiums habe er die Schule abgebrochen und sei bis zum Jahr 2019 keiner Erwerbsarbeit nachgegangen.
Zwischen 2010 und 2012 habe er sich für einen Verein namens "Revolutionäre Jugend", welcher für die Rechte der Kurden gekämpft habe, engagiert. Ende 2012 habe er in E._______ seine jetzige Frau F._______, welche damals unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) behördlich gesucht worden sei, kennengelernt. Seiner Mutter zuliebe habe er dann seine politischen Aktivitäten aufgegeben und sei mit F._______ nach G._______ gezogen. Nach seinem Wegzug hätten sich die Behörden aber wiederholt bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Zwei seiner Brüder seien weiterhin politisch aktiv gewesen, und eine Schwester habe sich "der Organisation" in der syrischen Region Rojava angeschlossen. Gegen einen der Brüder seien mehrere Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geführt worden; dieser Bruder habe - wie auch sein Vater - Haftstrafen absitzen müssen. Der andere politisch aktive Bruder sei 2016 bei den Unruhen in H._______ (Provinz I._______) getötet worden.
Der Beschwerdeführer legte weiter dar, er habe mit seiner Frau fünf Jahre lang ohne offizielle Registrierung - und mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie - in G._______ gelebt und auch die Geburt des ersten Kindes im Jahr (...) nicht bei den Behörden angemeldet. Im Jahr 2017 habe sich F._______ dann, um ihrem ersten Kind den regulären Eintritt in die Schule zu ermöglichen und um ihre Probleme mit dem (...) ([...]) in einem Spital behandeln lassen zu können, den Behörden gestellt. Sie sei dann im Rahmen des seit Langem hängigen Verfahrens verhört und im Jahr 2019 von allen Vorwürfen freigesprochen worden. In der Folge habe er - der Beschwerdeführer - sich in seinem Heimatort ebenfalls bei den Sicherheitsbehörden gemeldet. Er sei während mehrerer Stunden befragt worden und habe anschliessend ohne weitere Einschränkungen nach G._______ zurückkehren können. Als nunmehr ebenfalls offiziell registrierter Einwohner habe er in G._______ einen (...) eröffnet. Nach der Geburt seines zweiten Kindes und der Registrierung beider Kinder auf seinen Namen im Jahr (...) respektive 2022 sei er aber von staatlichen Beamten insgesamt dreimal aufgefordert worden, als Spitzel bei seiner Schwester in Rojava Informationen über die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) einzuholen, was er jedoch abgelehnt habe. Vermutlich aufgrund seiner Weigerung, mit den Behörden zu kooperieren, sei das Verfahren gegen seine Frau wiederaufgenommen worden; das regionale Berufungsgericht habe den erstinstanzlichen Freispruch aus dem Jahr 2019 aufgehoben und den Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Durch diese belastende Situation habe das (...) von F._______ weiteren Schaden genommen und sie habe sich einer Operation unterziehen müssen. Im Jahr 2022 habe er den (...) geschlossen, sich vorerst um seine Familie gekümmert und später im (...) eines Bruders in G._______ gearbeitet sowie eine Ausbildung zum (...) gemacht.
Wegen des wiederaufgenommenen Verfahrens habe seine Frau mit dem jüngeren Kind via J._______ nach K._______ reisen wollen. Nach der Ausreise am 30. Oktober 2023 hätten die Schlepper aber einen zusätzlichen, hohen Geldbetrag verlangt, weshalb F._______ bereits in J._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Das ältere Kind sei seiner Mutter wenig später legal mit einem neu ausgestellten Reisepass gefolgt. Er - der Beschwerdeführer - habe sich im März 2024 ebenfalls nach J._______ begeben und dort in einem (...) gearbeitet. Am 15. Februar 2025 habe in ihrer Wohnung in L._______ eine Razzia stattgefunden, bei welcher die (...) Beamten seiner Frau mit einer Deportation in die Türkei gedroht hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Ehefrau nicht M._______ sei sondern N._______, und dass sie eine ästhetische Operation gemacht habe; gemäss Angaben der türkischen Behörden gebe es ein Verfahren wegen Terror gegen sie, weshalb sie in die Türkei habe zurückgeschickt werden sollen. Er habe den georgischen Behörden gesagt, dies sei eine Lüge und ein Komplott der türkischen Behörden. Seine Frau sei dann nicht zurückgeschoben worden; ihr Asylgesuch sei nach wie vor hängig. Er selber habe in J._______ nicht um Asyl nachgesucht. Nach einjährigem (legalem) Aufenthalt sei seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, weshalb er in die Türkei habe zurückkehren müssen. Die Wiedereinreise nach J._______ sei ihm weder auf dem Land- noch auf dem Luftweg gelungen; beide Male habe er in die Türkei zurückkehren müssen, wobei er beim zweiten Mal auf dem Flughafen G._______ befragt und - unter Androhung persönlicher Konsequenzen - aufgefordert worden sei, seine Frau in die Türkei zurückzubringen.
Nachdem im Mai 2025 sein der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beschuldigter Bruder (erneut) verhaftet und dabei angedeutet worden sei, künftig werde es auch ihn - den Beschwerdeführer - und seine Frau treffen, habe er sich entschlossen, die Türkei wieder zu verlassen. Er sei legal mit seinen Reisepass nach Serbien und anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel und Unterlagen in Kopie zu den Akten. Sein Reisepass sei ihm von seinem Schlepper abgenommen worden.
A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 16. Juli 2025 zum Entscheidentwurf Stellung, wobei unter anderem um Zuteilung ins erweiterte Verfahren und um Durchführung einer ergänzenden Anhörung ersucht wurde.
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - wies das SEM den Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren ab. Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Kanton O._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C. Am 18. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Poststempel: 22. Juli 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 17. Juli 2025 sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Allenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Mit der Beschwerde wurden ein USB-Stick sowie Kopien der angefochtenen Verfügung, der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der vormaligen Rechtsvertretung vom 16. Juli 2025 und der Seite 1 des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses zu den Akten gegeben.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Ausführungen zum Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, erübrigen sich.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.1.2 Das SEM wies vorab darauf hin, die Rechtsvertretung habe am Ende der Anhörung erklärt, auf Fragen an den Beschwerdeführer aus Zeitgründen zu verzichten, und die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts beantragt. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er alles Wesentliche habe sagen können, geantwortet, dass er in einem allfällig weiteren Gespräch noch zusätzliche Informationen zur politischen Aktivität seiner Familie sowie zu seiner Motivation, sich politisch zu engagieren, zu Protokoll geben könnte. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung sei der relevante Sachverhalt ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer habe sich über mehrere Seiten frei äussern können und sei nur unterbrochen worden, wenn er - wie etwa bei der Schilderung der allgemeinen Lage des Konflikts von Rojava oder seiner Probleme in J._______ - von den für sein Asylgesuch wesentlichen Ereignissen abgewichen sei. Zu seinen persönlichen Erlebnissen in der Türkei sowie zu den Hintergründen seiner Entscheidung, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen, habe er indes alle wesentlichen Informationen über insgesamt 81 Fragen auf 14 Seiten zu Protokoll geben können. Die vom Beschwerdeführer angekündigten Details zu den politischen Tätigkeiten einzelner Familienmitglieder sowie zu seiner Motivation, sich in seinen Jugendjahren für kurdische Anliegen zu engagieren, stellten keine zentralen Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung dar. Der Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zuzuteilen und - implizit - eine ergänzende Anhörung durchzuführen, sei abzuweisen.
5.1.3 Zu den geltend gemachten Asylgründen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe persönlich zu keinem Zeitpunkt schwerwiegende Nachteile seitens der Behörden erlitten. Bisher sei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und den Akten seien keine Hinweise auf derzeitige Ermittlungen, welche zur künftigen Eröffnung eines Verfahrens führen könnten, zu entnehmen. Er habe die Türkei gemäss seinen Angaben stets problemlos auf legale Art mit seinem Reisepass verlassen können. Als er im Rahmen der Überstellung durch die (...) Behörden am 21. März 2025 letztmals in die Türkei eingereist sei, habe er zwar von einer direkten Befragung und von Drohungen, nicht aber von erlittener Gewalt oder von weiteren ernsthaften Folgen infolge seiner Wiedereinreise berichtet. Aus der Aktenlage werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer aktuellen Rückreise in einer anderen, sprich gewaltbehafteten Art und Weise empfangen werden sollte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden ihn bei der Wiedereinreise befragen sowie danach sporadisch aufsuchen könnten, um sich nach dem Verbleib seiner Frau oder allenfalls auch seiner Schwester zu erkundigen. Auch wenn nachvollziehbarerweise unangenehm, erreichten solche Begegnungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Auch dürfte das Interesse der Behörden an der im Norden Syriens wohnhaften Schwester sowie an seiner Ehefrau in letzter Zeit kaum zugenommen haben, zumal die Vorwürfe gegen seine Frau aus den Jahren 2010 bis 2012 stammen sollten. Mithin seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte beziehungsweise dass die Behörden intensiver gegen ihn vorgehen könnten, als dies in den letzten Jahren der Fall gewesen sei.
Zu den Problemen der Ehefrau bemerkte das SEM, diese würden in deren Abwesenheit nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft. Dessen ungeachtet sei es aber nicht unwahrscheinlich, dass F._______ erneut freigesprochen werde und sich die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Schwierigkeiten erledigen würden. Der Umstand, dass er davon abgesehen habe, in J._______ ebenfalls um Asyl zu ersuchen, sei ein Indiz dafür, dass ihm in der Türkei keine ernsthaften Massnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinn gedroht hätten.
Die eingereichten Beweismittel, welche belegen sollten, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers der PKK beziehungsweise der YPG angeschlossen hätten und dass gegen seine Frau sowie gegen weitere Verwandte Verfahren in der Türkei geführt worden seien beziehungsweise immer noch geführt würden, vermöchten an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern.
5.1.4 Bezüglich der Einwendungen in der Stellungnahme (erneute Haft des Bruders mit Bedrohung gegen den Beschwerdeführer, regelmässige Haus-besuche und Einschüchterungsversuche der Mutter, geheime Ermittlung in der Türkei, unvollständige Anhörung) verwies das SEM primär auf seine eingangs gemachten Ausführungen betreffend vollständige Erstellung des Sachverhalts. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine eigenen politischen Tätigkeiten angeblich bereits im Jahr 2012 eingestellt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er hierzu tatsächlich weitere relevante Informationen mitzuteilen hätte. Dies gelte umso mehr, als er im Rahmen der Stellungnahme die Gelegenheit gehabt hätte, zumindest darauf hinzuweisen, welche entscheidenden Aspekte er zu seiner Familie noch hätte vorbringen können. Bei der angeblichen Kenntnis von gegen ihn laufenden, aufgrund der Geheimhaltung jedoch nicht zu belegenden Ermittlungen handle es sich um eine blosse Behauptung. Im Übrigen wäre selbst im Fall von tatsächlich eingeleiteten Ermittlungen deren Ausgang genauso unklar wie der Tatvorwurf, so dass er daraus ebenfalls keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ableiten könnte.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer, er habe "unter enormem Zeitdruck nur oberflächlich über seine Situation sprechen" und daher in der Anhörung "nicht ein ganzes Bild seiner Situation wiedergeben" können. Auf die Bitte nach einem zweiten Gespräch sei das SEM nicht eingegangen. Dies, obwohl viele Punkte nicht angesprochen oder aber seitens der Behörde missverstanden worden seien. Diese Punkte, welche einen falschen Einfluss auf den negativen Entscheid gehabt hätten, möchte er gerne nochmals erläutern. Überdies habe er während des (vorinstanzlichen) Verfahrens drei verschiedene Rechtsvertretungen gehabt.
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt und kritisiert verschiedene Punkte in den Erwägungen der Vor-instanz. So habe er etwa seine Arbeitsstelle in G._______ nicht wegen der Operation seiner Frau, sondern aufgrund der behördlichen Drohungen aufgegeben. Zudem habe er in J._______ kein Asylgesuch gestellt, weil die (...) Einwanderungsbehörde Asylanträge türkischer Staatsangehöriger mit den türkischen Behörden teile, und nicht etwa, weil er sich in J._______ sicher gefühlt habe. Auch seien sein politisches Engagement zwischen 2010 und 2012, die Anklage gegen seinen Vater (mit nachfolgender Inhaftierung) im Jahr 2015 oder die Tötung seines Bruders im Jahr 2016 nicht berücksichtigt worden, und der Umstand, dass er - der Beschwerdeführer - angesichts der (...) Drohung, seine Frau in die Türkei zurückzuschicken, ein "Lösegeld" in der Höhe von (...) gezahlt habe, habe ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden. Zudem hat sie es unterlassen, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen.
7.2
7.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde zwar in der Anhörung vom 8. Juli 2025 während rund drei Stunden Gelegenheit zur Darlegung seiner Flucht-gründe gegeben, wobei er grösstenteils frei berichtete und die befragende Person nur vereinzelt ergänzende Fragen stellte. Die Frage, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, bejahte er zwar, fügte indes an, gewisse Sachen könnte er vielleicht in einem zweiten Gespräch besprechen (vgl. SEM-Akten [...] zu F80). Er erklärte auf entsprechende Nachfrage hin, es gebe keine von ihm noch nicht erwähnten Gründe, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. SEM-Akten a.a.O. zu F81), und nach der Rückübersetzung des Protokolls betätigte er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Rechtsvertretung verzichtete gemäss Protokolleintrag aufgrund der fortgeschrittenen Zeit auf Fragen, beantragte aber die Aufnahme ins erweiterte Verfahren, damit der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erfasst werden könne (vgl. SEM-Akten a.a.O. S. 13).
7.2.2 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin persönlich noch keine schwerwiegende, als asylrechtlich relevant zu erachtende Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten hat. Auf die Frage nach einem aktuellen Verfahren gegen ihn gab er aber an, gegen ihn gebe es keines, aber es gebe eine Ermittlung wegen Terror gegen ihn (vgl. SEM-Akten [...] F77). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte er geltend, die Ermittlungen würden geheim geführt (vgl. SEM-Akten [...] S. 1).
7.2.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein eigenes politisches Engagement in den Jahren 2010 bis 2012 und die damit zusammenhängenden Probleme betreffend die (früheren) politischen Aktivitäten seiner Ehefrau F._______ sowie betreffend die Tätigkeiten seiner Geschwister (insbesondere seiner Schwester in Rojava und die darauf basierende, von staatlichen Beamten an ihn gerichtete Aufforderung, als Spitzel Informationen einzuholen) für die PKK beziehungsweise für die YPG nicht angezweifelt hat. Auch die geltend gemachte Wiederaufnahme des Verfahrens gegen F._______ wurde vom SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Für das Gericht besteht nach Durchsicht der heute vorliegenden Akten ebenfalls kein Anlass, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Dabei ist anzumerken, dass er wohl - wie in der als "Erläuterungen" bezeichneten Beschwerdebegründung geltend gemacht - tatsächlich hat ausdrücken wollen, er habe den mit den (...) Behörden zusammenarbeitenden Schleppern Ende 2023 den zusätzlichen Betrag von (...) bezahlt, um eine Rückschaffung seiner Ehefrau in die Türkei beziehungsweise eine Auslieferung an die türkischen Behörden zu vermeiden (vgl. SEM-Akten a.a.O. zu F67 S. 11), und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - , um deren Weiterreise nach Kanada zu finanzieren. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers der Rückschiebungsversuch seiner Frau nach der Razzia vom 15. Februar 2025 nicht auf einer Verwechslung beruhte, sondern auf (absichtlich) falschen Angaben der türkischen an die (...) Behörden (vgl. SEM-Akten a.a.O. zu F67 S. 11).
7.2.4 Nachdem es als grundsätzlich glaubhaft erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, sich selber auch - wenn auch vor mehreren Jahren - politisch engagiert hat und mit einer (zumindest früher) für die PKK aktiven Frau verheiratet ist, deren Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation im Jahr 2021 wiederaufgenommen wurde und offenbar nach wie vor hängig ist, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen betreffend allfälliger sich aus diesen Aktivitäten ergebenden gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmassnahmen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich in der Anhörung zwar - wie erwähnt - einlässlich (frei) äussern konnte, ihm aber kaum vertiefende oder klärende Fragen gestellt wurden, welche Rückschlüsse auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hätten geben können. Dies wurde denn auch zu Recht bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gerügt.
7.2.5 Angesichts der vorstehend geschilderten Sachlage und der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zur Frage einer Reflexverfolgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGerE-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 m.w.H.) wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige sich daraus ergebende Umstände mit Einfluss auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers abzuklären. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer eingehender zu seinen eigenen politischen Aktivitäten und den damit zusammenhängenden Behelligungen durch die türkischen Behörden, aber auch zu den Umständen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens seiner Ehefrau geführt hätten und zum wiederaufgenommenen Verfahren seiner Ehefrau an sich sowie zur erneuten Verhaftung seines der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beschuldigten Bruders zu befragen und es wären dazu allenfalls weitere Beweismittel einzuverlangen gewesen. In Anbetracht der kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren kann die Einreichung von Verfahrensakten betreffend seine Ehefrau erst auf Beschwerdeebene (vgl. USB-Stick) dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen. Indem das SEM diese weiteren Abklärungen unterlassen hat, hat es seine Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
7.3 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der weiteren formellen Rüge des Beschwerdeführers, er habe drei verschiedene Rechtsvertretungen gehabt, festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern ihm daraus Nachteile entstanden wären. Die Tatsache, dass drei (verschiedene) Mitarbeiterinnen mit der Sache befasst waren (wobei die zweite Mitarbeiterin die Stellungnahme vom 16. Juli 2025 einreichte und die dritte lediglich die Mandatsniederlegung erklärte), erscheint zwar nicht optimal, ist aber für sich alleine genommen nicht im Sinne einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu beanstanden.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.).
8.2 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere auch die Einforderung weiterer Beweismittel (etwa zur Anhörung des Beschwerdeführers im Jahr 2019, Unterlagen zur Wiederaufnahme des Verfahrens von F._______ oder Protokolle von Hausdurchsuchungen) und die allfällige Durchführung einer weiteren Anhörung bedarf. Diese Massnahmen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und würden für den Beschwerdeführer eine Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der anschliessenden Neubeurteilung sind auch die Ausführungen in der Be-schwerde vom 19. Juli 2025 und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel (vgl. der als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichte USB-Stick und die darauf abgespeicherten Unterlagen betreffend das hängige Verfahren von F._______) zu berücksichtigen.
10.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
10.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist indes nicht vertreten und hat bis anhin auch keine ihm erwachsenen Kosten geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
10.4 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG erweist sich mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls als gegenstandslos, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Rechtsschutzinteresse an der Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beziehungsweise an der Aufforderung der Bezeichnung einer solchen mehr besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind gegenstandslos geworden.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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