Entscheiddatum: 21.02.2013Publikationsdatum: 01.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5460/2011
Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...],Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS-Rechtsberatungs-stelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, [...] ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. September 2011
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 20. Februar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. März 2008 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 12. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, angesichts der verbesserten allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka werde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwogen. Weiter forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, die gegen die Aufhebung sprechen würden.
C. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 19. August 2011.
D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
E. Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreters vom 30. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 1. September 2011 sei aufzuheben, es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beweismittel übermittelte er unter anderem zwei Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die erneuerte Lageanalyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka hingewiesen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs vornahm. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich innert selbiger Frist dazu zu äussern, welche Einschätzungen sich daraus für seine Person ergeben.
H. Mit Einzahlung vom 15. Dezember 2011 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss.
I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur erwähnten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde es darum ersucht, sich eingehend zur Frage zu äussern, ob und inwiefern die Kriterien erfüllt seien, welche das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierte.
K. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt.
M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die entsprechenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz endgültig (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], SR 142.20), Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VwVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich zum einen aus der Verfügung des BFM vom 20. März 2008, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde und die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen ist festzustellen, dass sich auch aus den beschwerdeweisen Vorbringen - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keinerlei konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wonach tamilische Rückkehrer bei und nach ihrer Einreise nach Sri Lanka überprüft und möglicherweise verhaftet, bedroht und erpresst würden - und der damit eingereichten Beweismittel keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Weiter erscheint auch nicht als wahrscheinlich, der Beschwerdeführer könnte, wie mit den Eingaben vom 20. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2013 geltend gemacht, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen finanziellen Mittel in seinem Heimatstaat einer spezifischen, unter dem vorliegenden Gesichtspunkt relevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
5.2.3 Im Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka fortwährend seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
5.2.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).
5.2.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka auch ständig lebte. In B._______ besitzt seine Familie landwirtschaftlich genutztes Land, das gemäss seinen Aussagen anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen gross genug war, um die Familie zu ernähren; sein Vater habe zur Bewirtschaftung des Landes manchmal auch Leute angestellt. Ausserdem führte er aus, er habe in Sri Lanka unter anderem zwei mittlerweile volljährige Geschwister und mehrere Onkel und Tanten, die allesamt in seiner Heimatregion leben würden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten oder die Umstände bezüglich des Eigentums an Haus und Boden der Familie des Beschwerdeführers sich wesentlich geändert hätten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz berufliche Erfahrungen im Detailhandel sammeln konnte. Gemäss seinen eigenen, mit Eingabe vom 1. Februar 2013 gemachten Angaben vermochte er während seines Aufenthalts in der Schweiz finanzielle Ersparnisse zu bilden, die in seinem Heimatland einem gewissen Vermögen gleichkommen. Während er mit diesem Vorbringen eine allfällige Gefährdung zu begründen suchte (was aber nicht zu überzeugen vermag, vgl. E. 4.2.2), ist mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse festzustellen, dass er auch unter diesem Gesichtspunkt in Sri Lanka vergleichsweise gute Voraussetzungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz haben wird. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen und des in der Schweiz ersparten Vermögens wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: