Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 07.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5486/2025
Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 4. Juli 2025 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er vor, er sei in B._______, Algerien, geboren. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und dann den Beruf des Malers gelernt und bis zu seiner Ausreise als solcher gearbeitet. Sein Vater sowie drei Schwestern würden in B._______ wohnen, eine weitere Schwester in C._______; seine Mutter sei im Jahr (...) gestorben. Er sei aufgrund eines Erbstreits aus Algerien geflüchtet. Sein Vater habe sich im Jahr (...) von seiner Mutter scheiden lassen und ihm im Folgenden die Erbschaft überschrieben. Es handle sich um 15 Hektaren unbebautes Land am Meer. Seine drei Onkel väterlicherseits und deren Söhne hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, sofern er nicht ein Dokument unterschreibe und die Erbschaft verkaufe. Sein Vater habe ihm nicht helfen können. Er sei wegen dieser Bedrohung nicht zur Polizei gegangen, sondern habe sich zur Ausreise entschieden. Er habe Algerien im Jahr (...) in Richtung Italien verlassen, wo er nicht lange geblieben sei. Er habe dann drei Jahre in Belgien und fünf Jahre in Frankreich verbracht, wo er als Maler gearbeitet habe. Er sei am (...) von den Brüdern seiner Freundin in Frankreich bedroht und geschlagen worden, wobei er am rechten Bein einen Muskelriss bekommen habe und daraufhin ins Spital gegangen sei. Als er erfahren habe, dass die Brüder seiner Freundin vom Aufenthaltsort in diesem Spital erfahren hätten, sei er geflohen und am 29. Juni 2025 in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten.
B. Am 10. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids des SEM Stellung.
C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 14. Juli 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E. Gegen den Entscheid des SEM vom 14. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufige aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde war die angefochtene Verfügung (in Kopie) beigelegt.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die (eigenhändig ausgefüllte) Formular-Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung einer Beschwerdeverbesserung kann aber verzichtet werden, da der Name des Beschwerdeführers eingangs der Beschwerde handschriftlich vermerkt ist und das Schriftbild mit den vorinstanzlichen Akten (vgl. insbesondere Personalienblatt; SEM act. 1425526-2/2) übereinstimmt, so dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Beschwerde ohne Weiteres zugeordnet wer-den kann. Die Beschwerde ist somit frist- und soweit formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die dargelegte Verfolgung durch Dritte werde vom algerischen Staat weder unter-stützt noch gebilligt. Der algerische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Da aufgrund der Akten und den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die algerischen Behörden ihm im Falle einer Bedrohung durch seine drei Onkel und deren Söhne rechtsstaatlichen Schutz gewährleisten könnten, vermöge sein Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Er bringe zudem vor, er sei Ende Juni (...) in Frankreich von den Brüdern seiner Freundin bedroht und geschlagen worden, so dass er am rechten Bein verletzt worden sei und sich deswegen in Spitalpflege habe begeben müssen. Da aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme in Frankreich auch in Algerien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, sei das in Frankreich Erlebte nicht asylrelevant, und es könne auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er sei auf den Schutz in der Schweiz angewiesen. Seine Situation sei kompliziert. Er habe einen Unfall gehabt, sein linkes Bein (Knie und Fuss) schmerze, und er könne dieses nicht zu stark bewegen. Zudem habe er niemanden, der ihm helfen könnte, und er wisse nicht, wohin er gehen könnte. Er wünsche sich Zeit und die Möglichkeit zu heilen, so dass er sich besser fühlen könne.
6.1 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Dabei ist ergänzend zu den Ausführungen des SEM festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme keine Verfolgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde; vielmehr liegen der Verfolgung durch die drei Onkel und deren Söhne offenkundig finanzielle Motive zugrunde. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Schutz der algerischen Behörden verweigert worden oder ihm dieser nicht zugänglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich um einen entsprechenden Schutz nie bemüht hat. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung unzutreffend sein sollte. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Auch aus individueller Sicht stehe einer Rückkehr nichts entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine neunjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Maler, und seinen Angaben zufolge habe er seine Heimat nicht aus finanziellen Gründen verlassen müssen. Er habe in Algerien vier Schwestern und seinen Vater. Auch wenn er angeblich letztmals im Jahr 2024 mit seinem Vater in Kontakt gewesen sei und mit ihm und den Schwestern aktuell ohne konkreten Grund nicht in Kontakt stehe, verfüge er doch über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen dürfte. Es sei auch davon auszugehen, dass er in B._______ ein privates und berufliches Netzwerk habe, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. In gesundheitlicher Hinsicht habe er angegeben, seit dem (...) einen zerrissenen Muskel im rechten Bein zu haben und deswegen in Frankreich im Spital gewesen zu sein. Er sei zur Anhörung an Krücken und mit bandagiertem rechtem Bein erschienen und nehme zur Behandlung handelsübliche Schmerzmittel und Blutverdünner ein, welche auch in Algerien erhältlich seien. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass es sich bei seinem Muskelriss um ein niederschwelliges medizinisches Leiden handle, das bei Bedarf auch in Algerien behandelt werden könne. Auch mit Blick auf die Vorbringen seiner Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 10. Juli 2025, wonach der Beschwerdeführer vor kurzem operiert worden und derzeit auf Gehilfen angewiesen sei, könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, am Verfahrensausgang etwas zu ändern. Überdies stehe es ihm frei, bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er benötige in der Schweiz Pflege und Zeit zur Heilung. Auch wisse er nicht, wohin er gehen könne.
8.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz können vollumfänglich gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vater und den vier Schwestern ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, das ihn bei Bedarf unterstützen kann. Es ist mit dem SEM davon auszugehen, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit jeweils gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. In gesundheitlicher Hinsicht ist das SEM zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist; der Beschwerdeführer behauptet denn auch selbst nichts Gegenteiliges. Das SEM hat auch zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf im Heimatland medizinische Unterstützung für sein niederschwelliges gesundheitliches Leiden (insbesondere Schmerzen im rechten Bein nach Muskelriss in Frankreich und Operation in der Schweiz) wird in Anspruch nehmen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtlos zu gelten haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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