Art. 18 AsylG, Art. 69 Abs. 4 AsylG; when, in proceedings for temporary protection, an applicant makes statements showing a request for protection from persecution, an asylum request exists and the SEM must continue with ordinary asylum proceedings and conduct an asylum hearing under Art. 29 AsylG. The existence of an asylum request is assessed broadly and independently of the merits, credibility, or refugee-law relevance of the allegations; those questions belong to the asylum procedure. If asylum reasons are invoked, removal ordered at the refusal stage is unlawful and the matter must be remitted for continuation of the asylum proceedings (consid. 6-7).
Entscheiddatum: 18.01.2024Publikationsdatum: 31.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5522/2023, D-5520/2023 law/blp Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Usbekistan, vertreten durch MLaw Aline Gurfinkel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 5. September 2023 / N (...) und N (...).
A. Am 18. Juni 2023 ersuchten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes.
B.
Das SEM befragte die Beschwerdeführenden am 3. August 2023 jeweils gesondert in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchen.
C. Mit separaten Verfügungen vom 5. September 2023 - je eröffnet am 7. September 2023 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen zu verlassen, dies zur Rückreise in den Heimatstaat beziehungswiese den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden. Es stellte weiter fest, dass für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Es verfügte weiter, dass sie dem KaAsylnton D._______ zugewiesen würden und es beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
D.a Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien je die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die jeweilige Sache zur Durchführung eines Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu vereinigen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Den Beschwerden lagen je die angefochtene Verfügung und die Empfangsbestätigung bezüglich der angefochtenen Verfügungen in Kopie bei.
D.b Am 16. Oktober 2023 wurde eine Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin eingereicht.
E. Mit separaten Verfügungen vom 24. Oktober 2023 stellte der Instruktionsrichter in den Beschwerdeverfahren D-5520/2023 und D-5522/2023 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen und hielt fest, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
F. In seinen Vernehmlassungen vom 7. November 2023 nahm das SEM zu den Beschwerden Stellung.
G. Mit Instruktionsverfügungen vom 10. November 2023 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
H. In den jeweiligen Repliken vom 27. November 2023 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu den Vernehmlassungen des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 20 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die am (...) geborene Tochter, C._______, wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.
Das SEM lehnte die Gesuche um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Diese wurden mit zwei inhaltlich weitgehend identischen Beschwerden angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin separate Beschwerdeverfahren unter den Verfahrensnummern D-5520/2023 (Beschwerdeführerin) sowie D-5522/2023 (Beschwerdeführer). Da den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die Beschwerden zu befinden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügungen, wonach die beiden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt werden, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.1 In den Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Art. 18 AsylG gelte jede Äusserung als Asylgesuch, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Die Systematik von Art. 69 Abs. 2-4 AsylG lasse dabei erkennen, dass es sich in der Logik des Gesetzgebers beim Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und beim Asylverfahren um zwei sich ergänzende Verfahren handle. An seiner Befragung vom 3. August 2023 habe der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ihm in Usbekistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe wiederholt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er aus Furcht vor Verfolgung nicht nach Usbekistan zurückkehren könne. Diese Bekundungen seien vom SEM nicht genügend gewürdigt worden. Er habe mögliche Asylgründe vorgebracht. Somit hätte im Anschluss an die Ablehnung der Gewährung vorübergehenden Schutzes, gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG, ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt werden müssen. Die bisher durchgeführte Kurzbefragung, welche inklusive Rückübersetzung lediglich zwei Stunden und vier Minuten gedauert habe, entspreche gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG bloss einer summarischen Befragung i.S.v. Art. 26 AsylG. Damit erfülle sie die Anforderung an eine Anhörung zu den Fluchtgründen gemäss Art. 26c AsylG nicht. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Befragung geltend gemacht, sie sei mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung. Er sei im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan gefährdet und sie sei aufgrund der Beziehung zu ihm für den Fall einer Rückkehr nach Usbekistan selbst gefährdet, wie sie dies an der Besprechung der angefochtenen Verfügung mit ihrer Rechtsvertretung bekräftigt habe. Im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin habe das SEM zudem ihren Partner, den Beschwerdeführer, bereits befragt gehabt und habe deshalb um dessen Vorbringen, von seiner Herkunftsfamilie und Verwandtschaft in Usbekistan aufgrund des Religionswechsels mit dem Tod bedroht worden zu sein, gewusst.
5.2
5.2.1 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung den Beschwerdeführer betreffend aus, bei der Kurzbefragung sei dieser aufgefordert worden, die Probleme zu schildern, mit denen er in Usbekistan vor der im Jahre 2018 erfolgten Ausreise in die Ukraine konfrontiert gewesen sei. Ausserdem sei ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Er habe geltend gemacht, er könne seinen Glauben in Usbekistan nicht praktizieren, da es in E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hätte, keinen Rabbi gäbe. Ausserdem habe er angegeben, er sei in Usbekistan in Lebensgefahr. Da er zum Judentum konvertiert sei, wäre er - obwohl von seinem Religionswechsel niemand gewusst hätte - faktisch von all seinen Verwandten bedroht worden. Diese Vorbringen habe er auch in der Beschwerde weder näher ausgeführt noch substantiiert. Sie seien in den wesentlichen Punkten unbegründet und zudem widersprüchlich verblieben. Da daraus keine Anhaltspunkte für die Befürchtung zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer potenziell asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen asylrelevant sein sollten. Zu seinen Verwandten hätte der Beschwerdeführer gemäss eigener Darlegung seit seiner Ausreise aus Usbekistan keinen Kontakt mehr. Ausserdem sei entgegen seinen Ausführungen die Existenz einer jüdischen Gemeinde in Usbekistan mit rund 10'000 Personen belegt. Die Gemeinde verfüge über zehn bis zwölf Synagogen, in denen sie ihre Religion ausüben könne. Zudem scheine es gerade in E._______ einen Rabbi zu geben. Der Beschwerdeführer habe in Usbekistan auch keine gezielten persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt. Hierzu sei zu erwähnen, dass der usbekische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Verfolgung durch den Staat oder Dritte sei lediglich bei Verdacht auf religiösen Extremismus zu befürchten. Bei antisemitischen Freundschaftlichkeiten (recte wohl: Feindseligkeiten) stehe es ihm frei, sich an die Behörden zu wenden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, zumal die an der mündlichen Kurzbefragung anwesende Rechtsvertreterin die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sei das SEM daher nicht der Auffassung, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsyIG erfüllen würden. Zu beachten sei ferner, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht um Asyl ersucht habe, sondern er sich dort zunächst aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit aufgehalten habe sowie den auf der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung festgehaltenen Ausstellungszweck mit Code «04/10» (Ausübung von Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Ausbildung, Wissenschaft, Sport sowie ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch dies spreche gegen die Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung in Usbekistan. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer habe zudem im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass ihm dies verweigert worden wäre. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er überhaupt noch über die usbekische Staatsangehörigkeit verfüge, sei unbegründet. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer im Besitze eines bis am 17. Mai 2027 gültigen, biometrischen usbekischen Reisepasses. Es leuchte nicht ein, aus welchem Grund Usbekistan dem Beschwerdeführer die usbekische Staatsangehörigkeit hätte aberkennen sollen oder können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Asylgesuch eingereicht habe und es ihm im Weiteren auch nicht gelungen sei, eine im Sinne von Art. 3 AsyIG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.2 Was die Beschwerdeführerin angelangt, wiederholt das SEM in seiner Vernehmlassung bezüglich der Frage, ob ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, seine in der Vernehmlassung den Beschwerdeführer betreffend dargelegte Auffassung. Sie habe geltend gemacht, sie könne ihren Glauben in Usbekistan nicht praktizieren, da es in E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe, unter anderem keine jüdische Gemeinschaft und keinen Rabbi gäbe. Ausserdem habe sie angegeben, sie sei in Usbekistan aufgrund ihrer Beziehung zum Partner in Lebensgefahr. Weder die genannten noch die vermeintlich bei der Besprechung des angefochtenen Entscheides gegenüber der Rechtsvertretung geäusserten Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde näher ausgeführt und substantiiert. Sie seien in den wesentlichen Punkten unbegründet und widersprüchlich verblieben. Da daraus keine Anhaltspunkte für die Befürchtung zu entnehmen seien, wonach sie in ihrem Heimatstaat einer potenziell asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre Ausführungen asylrelevant sein sollten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Existenz einer jüdischen Gemeinde in Usbekistan mit rund 10'000 Personen belegt. Die Gemeinde verfüge über zehn bis zwölf Synagogen, in denen sie ihre Religion ausüben könne. Zudem scheine es gerade in E._______ einen Rabbi zu geben. Ferner habe die Beschwerdeführerin bekräftigt, in Usbekistan keine gezielten persönlichen Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben (vgl. Befragungsprotokoll F 64).
5.3 In den Repliken wird geltend gemacht, das SEM nehme in den Vernehmlassungen bereits vorweg, warum die Beschwerdeführenden kein Anrecht auf Asyl hätten. Dies zu prüfen wäre jedoch gerade der Sinn eines Asylverfahrens gewesen. Es sei Aufgabe des SEM, das Bestehen oder Nichtbestehen von Asylgründen in einem ordentlichen Asylverfahren zu prüfen.
6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz in Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6.1, D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1, E-1228/2023 vom 19. April 2023 E. 7.2.1 sowie D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [BBl 1996 II 81]). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung vom 3. August 2023 unter anderem geltend gemacht, er könne nicht mehr nach Usbekistan zurück, weil er dort nicht mehr registriert sei und keine Wohnung habe. Vermutlich habe er weiter die usbekische Staatsangehörigkeit verloren, weil er sich gemäss usbekischer Gesetzgebung in der usbekischen konsularischen Abteilung in der Ukraine hätte anmelden müssen, was er nicht getan habe, weil er die ukrainische Staatsangehörigkeit hätte beantragen wollen. Zu seinen Verwandten in Usbekistan habe er keinen Kontakt. Weiter könne er aus religiösen Gründen nicht nach Usbekistan zurückkehren. Er sei in eine muslimische Familie hineingeboren und habe im Jahr 2014 seine Religion gewechselt. Gemäss der Scharia drohe ihm der Tod. Er habe faktisch von all seinen Verwandten eine Drohung erhalten. Als praktizierender orthodoxer Jude habe er weiter keine Möglichkeit in Usbekistan zu leben. Die usbekischen Behörden würden in E._______ keinen Rabbi erlauben (vgl. SEM-act. [...]-7/9 F63 ff.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits anlässlich der Befragung vom 3. August 2023 unter anderem geltend, sie könne aus religiösen Gründen nicht nach Usbekistan zurückkehren. Sie habe vor acht Jahren zusammen mit ihrer Familie ihre Religion gewechselt und könne in ihrem Heimatland kein religiöses Leben führen. Dort gäbe es keine koschere Ernährung, keinen Rabbi, keine Mikwa (Ritualbad oder Tauchbad, das der rituellen Reinigung dient; Anmerkung BVGer) oder keine jüdische Schule. Sie habe dort eine jüdische Schule besucht, wobei nur der Name jüdisch gewesen sei, die Ernährung sei nicht koscher gewesen (vgl. SEM-act. [...]-7/8 F58 ff.).
6.3
6.3.1 Das SEM führt in seinen Verfügungen aus, weil die Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
6.3.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält es sodann den Beschwerdeführer betreffend fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Kurzbefragung keinerlei Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Er habe angegeben, dass er im Jahr 2014 seine Religion gewechselt habe und sein Leben in Gefahr sei, weil seine Verwandten nun davon erfahren hätten. Die Drohungen habe er bei seiner Ausreise in die Ukraine erhalten. Die Ausreise sei vor rund fünf Jahren erfolgt. Es sei unwahrscheinlich, dass seine Verwandten, zu denen er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr habe, in Usbekistan auf seine Ankunft warten würden. Unabhängig davon, habe er bei allfälligen Problemen mit Dritten die Möglichkeit, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. In diesem Lichte könne nicht davon gesprochen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Usbekistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
6.3.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält es sodann die Beschwerdeführerin betreffend fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie habe anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass es in Usbekistan nicht möglich sei, jüdisch zu leben beziehungsweise ein religiöses Leben zu führen. Gemäss Aktenlage habe sie aufgrund ihrer Religion jedoch nie gezielte persönliche Probleme mit den Behörden gehabt. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die usbekischen Behörden ihr bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Religion auf einmal Probleme bereiten könnten.
6.3.4 Bereits aus diesen Erwägungen zur Frage des Vollzugs der Wegweisung ergibt sich, dass das SEM selbst implizit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden Gründe vorgebracht haben, welche grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG zu subsumieren sind. Andernfalls hätte es keine Veranlassung gehabt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behauptung, er sei in Usbekistan wegen seiner Konversion zum jüdischen Glauben in Lebensgefahr, im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ebenso hätte es keinen Anlass gehabt zu prüfen, ob dies aufgrund der Behauptung der Beschwerdeführerin, in Usbekistan sei ein religiöses Leben als Jüdin nicht möglich, der Fall sei.
6.3.5 In seiner Vernehmlassung den Beschwerdeführer betreffend hält das SEM darüber hinaus fest (vgl. im Einzelnen E. 5.2.1), die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Konversion in Usbekistan in Lebensgefahr sei, seien in den wesentlichen Punkten unbegründet und zudem widersprüchlich verblieben. Weiter hält es fest, der usbekische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Bei antisemitischen Feindseligkeiten stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich an die Behörden zu wenden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, eine im Sinne von Art. 3 AsyIG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM übersieht mit diesen Ausführungen, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Asylgesuch vorliegt, einzig entscheidend ist, ob Gründe behauptet werden, die unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall. Ob sich diese als glaubhaft erweisen und ob sie flüchtlingsrechtlich relevant sind, ist hingegen im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen. Gleiches gilt, soweit das SEM in der Vernehmlassung die Beschwerdeführerin betreffend ausführt, das Vorbringen, sie sei in Usbekistan aufgrund ihrer Beziehung zum Partner in Lebensgefahr, werde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und substantiiert, ihre Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten unbegründet und widersprüchlich verblieben. Da daraus keine Anhaltspunkte für die Befürchtung zu entnehmen seien, wonach sie in ihrem Heimatstaat einer potenziell asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre Ausführungen asylrelevant sein sollten.
6.4 In den Repliken wird denn auch zu Recht festgehalten, die Vernehmlassungen enthielten im Wesentlichen Gründe, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Asyl hätten beziehungsweise die Vorinstanz nehme in diesen bereits vorweg, warum die Beschwerdeführenden kein Anrecht auf Asyl hätten. Die materielle Prüfung, ob die in den Befragungen vom 3. August 2023 geltend gemachten Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllen, ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Art. 66 ff. AsylG nicht möglich, sondern hat nach einer vertieften Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfolgen. Daran vermag auch der Hinweis in den beiden identischen als «Anmerkungen zur heutigen Anhörung» bezeichneten Eingaben der an der Befragung anwesenden Rechtsvertreterin, F._______, vom 3. August 2023 (vgl. SEM-act. [...]-9/1 und [...]-9/4), nichts zu ändern, wonach das SEM im Falle einer Ablehnung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 ff. AIG (SR 142.20) prüfen soll, denn die rechtliche Qualifikation der Parteivorbringen oblag dem SEM - wie sie in einem Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht obliegt (vgl. Urteil des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). Ohnehin wird in der Beschwerde den Beschwerdeführer betreffend unter Verweis auf seine Aussagen anlässlich der Befragung vom 3. August 2023 nunmehr ausdrücklich um Durchführung eines Asylverfahrens ersucht (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 4 f.), dies ebenso in der Beschwerde die Beschwerdeführerin betreffend, in der ausgeführt wird, sie mache geltend, dass sie aufgrund der Beziehung zu ihrem Partner für den Fall einer Rückkehr nach Usbekistan selbst gefährdet sei, wie sie dies an der Besprechung der angefochtenen Verfügung mit ihrer Rechtsvertretung bekräftigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 4).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in ihren Verfahren um Gewährung von vorübergehenden Schutz Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit Asylgesuche gestellt haben. Sie dürfen sich deshalb gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss ihrer Asylverfahren in der Schweiz aufhalten. Die angefochtenen Verfügungen verletzten mithin Bundesrecht, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet wird (Dispositivziffern 2, 3 und 5). Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügungen vom 5. September 2023 sind aufzuheben und die jeweilige Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung ordentlicher Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten der Beschwerdeverfahren D-5520/2023 und D-5522/2023 zu überweisen. Angesichts des eng zusammenhängenden Sachverhalts ist das SEM überdies anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden vereinigt zu führen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mithin gegenstandslos geworden.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 72 i.V.m. Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerdeverfahren mit den Verfahrensnummern D-5522/2023 und D-5520/2023 werden in einem Verfahren vereinigt.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Verfügungen des SEM vom 5. September 2023 werden hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 aufgehoben und die jeweilige Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, die beiden Verfahren vereinigt zu führen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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