Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025.
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 15.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5529/2025
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 12. Juni 2024 eine Erstbefragung durchgeführt und der Beschwerdeführer am 5. September 2024 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er am 12. September 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde,
dass er geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Guinea, aufgrund des Todes seiner Eltern bei seinem Grossvater und seit 2019 bei seinem Ziehvater aufgewachsen, habe bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ gewohnt und während fünf Jahren die Schule besucht,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Ziehvater habe als Wärter in einem Gefängnis in B._______ gedient, aus welchem im November 2023 mehrere Häftlinge, darunter C._______, ausgebrochen seien,
dass die Regierung daraufhin angekündigt habe, die Wärter, welche zum Zeitpunkt des Ausbruchs Dienst gehabt hätten, sowie deren Familien festzunehmen, sollte die Regierung der Geflüchteten, insbesondere C._______, nicht habhaft werden,
dass der Ziehvater des Beschwerdeführers zudem beschuldigt worden sei, den Ausbrechern zur Flucht verholfen zu haben,
dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2023 zu einem Freund seines Ziehvaters namens D._______ gegangen sei und er einige Zeit später keinen Kontakt mehr zu seinem Ziehvater habe aufnehmen können, weshalb er davon ausgehe, dieser sei festgenommen worden,
dass ein Freund seines Ziehvaters D._______ angerufen und gebeten habe, ihn (Beschwerdeführer) aus Guinea wegzubringen, woraufhin sie gemeinsam nach E._______ gegangen seien, wo sie die Grenze nach Mali zu Fuss überquert hätten, nachdem eine Person respektive ein Taxifahrer ihnen mitgeteilt habe, dass sein Foto (des Beschwerdeführers) oder einer Person, welche ihm ähnlich sehe, am Grenzübergang hänge,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2025 - eröffnet am 24. Juni 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaf festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 29. Juli 2025 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründete,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten deutliche Widersprüche aufweisen würden und seine Ausführungen zur mutmasslichen Fahndung am Grenzübergang sowie zu einer mutmasslich erfolgten polizeilichen Suche realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass er zudem erst auf mehrmalige Nachfrage angegeben habe, dass die Polizei ihn gesucht habe und er den anschliessenden Fragen inhaltlich ausgewichen sei, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei,
dass aber selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen und der Verhaftung des Ziehvaters nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden könne, zumal diese Befürchtung lediglich auf Aussagen Dritter beruhe, der Beschwerdeführer keinerlei Berührungspunkte mit dem Gefängnis oder den Geflüchteten gehabt habe und zum Zeitpunkt des Ereignisses noch minderjährig gewesen sei,
dass keine Hinweise bestünden, dass die guineische Polizei einen Minderjährigen, der nichts mit dem fraglichen Gefängnis zu tun gehabt habe, festnehmen würde, und der Beschwerdeführer selbst nicht gewusst habe, warum man ihn festnehmen sollte,
dass er zudem weder politisch aktiv gewesen sei noch Probleme mit den guineischen Behörden gehabt habe, weshalb er nicht über ein Risikoprofil verfüge,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift versuchte, die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche aufzulösen und aufzuzeigen, dass seine Vorbringen, insbesondere auch in Bezug auf die Festnahme von Familienmitgliedern, nicht realitätsfremd seien,
dass seine Furcht objektiv begründet sei, zumal die aufwändige Suchaktion nach C._______, die Verhaftungen diverser Wärter und deren Familien und der Kontaktabbruch zu seinem Ziehvater eine Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer glaubhaft erscheinen liessen,
dass der Beschwerdeführer zudem Videos und eine Meldung über das Verschwinden von F._______, dem Sohn eines Kollegen des Ziehvaters, einreichte,
dass seine Vorbringen asylrechtlich relevant seien und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass gemäss diversen Medienberichten C._______ im September 2024 verhaftet und nach Guinea ins Gefängnis zurückgebracht worden ist (vgl. statt vieler BBC, [...], abgerufen am 6. August 2025),
dass damit der Grund der Flucht des Beschwerdeführers - ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - weggefallen ist und daher nicht von einer objektiv begründeten Furcht zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden kann, zumal er nicht geltend macht, mit der Flucht in Zusammenhang gestanden zu haben,
dass zudem aus den undatierten Videos und dem eingereichten Zeitungsartikel vom 14. Juni 2025 über das Verschwinden von F._______ am 8. Juni 2025 nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass dessen Verschwinden in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers steht, sondern sich - insbesondere aufgrund des Zeitungsartikels - die Vermutung aufdrängt, sein Verschwinden hänge damit zusammen, dass er in den Sozialen Medien die Freilassung mehrerer ehemaliger Führungskräfte der (...) gefordert habe,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Guinea weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3060/2024 vom 28. Mai 2024 E. 7.3.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer - abgesehen von bereits im Heimatland behandelten Augenproblemen - gesund, volljährig und in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor dem Hintergrund seiner schulischen Grundausbildung anzunehmen ist, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird,
dass aufgrund des gut einjährigen Aufenthalts in der Schweiz und trotz der geltend gemachten Integrationsbemühungen nicht davon auszugehen ist, dass eine vollständige Entfremdung von der Herkunftskultur stattgefunden hätte und anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Heimat rasch wieder wird eingliedern können,
dass zudem angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf wieder Kontakt zu seiner Halbschwester aufnehmen kann, zu welcher er bis zu seiner Ausreise ein enges Verhältnis pflegte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AlG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erweisen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Versand: