Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 05.01.2024Publikationsdatum: 22.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5533/2023
Urteil vom 5. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe mit Verfügung vom 15. Juli 2011 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; heute: SEM) als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde,
dass die Mutter und ein Geschwister des Beschwerdeführers gleichzeitig in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen wurden,
dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer am 11. April 2012 legal zu seinen Eltern in die Schweiz nachreisen konnte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er nach der Einreise ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 26. April 2013 vom BFM zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2013 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer werde in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einbezogen, und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3493/2010 vom 5. November 2013 angewiesen wurde, dem Vater des Beschwerdeführers nicht nur die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sondern ihm auch Asyl zu gewähren und seine Ehefrau (die Mutter des Beschwerdeführers) und sein jüngstes Kind (ein Geschwister des Beschwerdeführers) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihm gewährte Asyl einzubeziehen,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge auf Ersuchen seiner Eltern vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 ebenfalls Asyl gewährt wurde (zusammen mit einem weiteren Geschwister),
dass dem Beschwerdeführer in der Folge von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde, welche bis heute Bestand hat,
dass ihm ausserdem auf Ersuchen hin von der Schweiz ein Reiseausweis für Flüchtlinge (gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]) ausgestellt wurde,
dass er gemäss Aktenlage (...) 2021 in die nordirakische Stadt X._______ reiste, um seine damals frisch angetraute Ehefrau C._______ zu treffen, welche ebenfalls syrischer Staatsangehörigkeit ist,
dass C._______ gemäss Aktenlage im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges zum Beschwerdeführer in die Schweiz nachreisen konnte und auch ihr von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde,
dass am (...) das gemeinsame Kind B._______ geboren wurde,
dass die Ehegatten am 21. September 2023 über ihren Rechtsvertreter mit einer Eingabe unter dem Titel Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ans SEM gelangten, in welcher sie um einen Einbezug (... [ihres Kindes]) in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ersuchten, auch wenn er diese als damals noch Minderjähriger von seinem Vater [abgeleitet] erhalten habe,
dass das SEM diese Eingabe als Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 3 AsylG entgegennahm und das Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (eröffnet am 6. Oktober 2023) ablehnte,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden kann,
dass dem Kind derweil von der zuständigen kantonalen Behörde ebenfalls eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt wurde (Bewilligung ausgestellt am 11. Oktober 2023),
dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid des SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einbezug (... [seines Kindes]) in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2023 die genannten Gesuche wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. November 2023 und damit innert der angesetzten Frist eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM das Gesuch um Einbezug des in der Schweiz geborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe seinen Flüchtlingsstatus nicht originär, sondern bloss derivativ erworben, mithin durch Einbezug in den Status seines Vaters,
dass der Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Erwägungen des SEM im Wesentlichen einwendet, seinem Kind drohe im Fall eines Nichteinbezuges schwere Nachteile, insbesondere Papierlosigkeit, da er sich als anerkannter Flüchtling nicht an die heimatliche Botschaft wenden dürfe, um sich dort für (... [sein Kind]) Papiere ausstellen zu lassen, da ihm sonst in der Schweiz ein Verlust seines Status drohe,
dass er sich im Übrigen nicht an die heimatliche Botschaft wenden wolle, zumal daraus sowohl für ihn als auch für seine Angehörigen eine Reflexverfolgungssituation entstehen könne,
dass nur er als Kindsvater die heimatlichen Behörden um die Ausstellung von Papieren für (... [sein Kind]) ersuchen könne, da das nach syrischem Recht seine Ehefrau nicht alleine machen dürfe,
dass seinem Rechtsvertreter darüber hinaus Fälle bekannt seien, in denen trotz abgeleitet erworbener Flüchtlingseigenschaft ein Übertrag der Flüchtlingseigenschaft auf die Kinder erfolgt sei, weshalb er eine rechtsgleiche Behandlung verlange,
dass es schliesslich aber auch ihre Ansprüche aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens gebieten würden, dass ein Einbezug erfolge,
dass jedoch keiner dieser Einwände geeignet ist, die angefochtene Verfügung zu erschüttern,
dass die angefochtene Verfügung als im Resultat zutreffend zu bestätigen ist, da sie im Einklang mit der gefestigten Praxis steht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 23 [Urteil zum Grundsatz der Nichtweiterübertragung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft auch im Falle von in der Schweiz geborenen Kindern]; vgl. ferner EMARK 1997 Nr. 1 [Grundsatzentscheid] und 1998 Nr. 9 E. 5a),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn er unter Berufung auf angeblich seinem Rechtsvertreter bekannte Fälle, in welchen die genannte Praxis von der Vorinstanz missachtet worden sei, dem wesentlichen Sinngehalt nach eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, da hierauf gerade kein Anspruch besteht,
dass das Vorbringen aber ohnehin als blosse Behauptung zu erkennen ist,
dass an der Feststellung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung auch die Ausführungen über eine angeblich potentiell drohende Reflexverfolgungssituation nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls im Falle des Beschwerdeführers das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation (und damit die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 verneint wurde und die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass vom SEM zudem zu Recht festgestellt wurde, dass die Kindsmutter C._______ über keinen Status verfügt, welcher als Grundlage für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl dienen könnte,
dass das Vorbringen über eine dem Kind angeblich drohende Papierlosigkeit an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermag, zumal sich daraus keine asylrechtliche Relevanz ergibt,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine potentiell drohende Verletzung von Ansprüchen aus Art. 8 EMRK als offensichtlich unbegründet zu erkennen sind, zumal das Kind wie seine Eltern über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt,
dass daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 11. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss au Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 10. November 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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