Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 19.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5539/2011
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess, nachdem er im Jahre (...) vergeblich um Ausstellung eines Visums für die Schweiz ersucht hatte, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs (...) per Flugzeug und gelangte via B._______, C._______ und wieder B._______ nach D._______, von wo aus er auf dem Landweg am (...) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 5. August 2011 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn mit Zwischenverfügung vom 16. August 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, ein aus G._______ (Distrikt Vavuniya) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, dass er im Zeitraum des Jahres (...) bis ca. (...) Taxifahrten mit seinem eigenen Van durchgeführt habe. In dieser Zeit habe ihn ein Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens H._______ beauftragt, LTTE-Angehörige aus dem IDP-Camp in I._______ nach G._______ zu transportieren. Auch habe er diesen LTTE-Angehörigen Essen gebracht. Er habe im Juli oder August (...) insgesamt (...) Mal diese Transporte im Beisein eines Begleiters namens J._______, den ihm H._______ geschickt habe, durchgeführt, danach habe er H._______ mitgeteilt, dass er aus Angst keine solchen Aufträge mehr ausführen möchte. Anfangs (...) sei er wegen Verdachts, der LTTE anzugehören, während (...) Tage im K._______-Camp inhaftiert gewesen und sei kurz darauf aufgrund eines Briefs des (...) in welchem bestätigt worden sei, dass es sich bei G._______ um seinen Geburtsort handle, freigelassen worden mit der Auflage, sich monatlich zwecks Unterschriftsleistung zu melden. Im April (...) habe H._______ von ihm verlangt, er solle ihn nach L._______ fahren, wonach sie zu dritt bzw. J._______ und er anschliessend alleine wieder nach O._______ zurückgekehrt seien. Zwei Tage später sei H._______ von der Armee erschossen und J._______ und er seien aufgefordert worden, sich im M._______-Camp in N._______ zu melden. Da er jedoch seine Mutter habe hospitalisieren müssen, sei J._______ alleine ins Camp gegangen. Um ca. 21.00 Uhr sei er aufgrund eines an seinem Haus vorbeifahrenden Vans misstrauisch geworden und habe sich in einem nahegelegenen Ziehbrunnen versteckt. Kurz darauf sei die Armee mit J._______ aufgetaucht und habe sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Dabei hätten sie gewalttätig sein Haus durchsucht und ein Angehöriger der Armee habe J._______ ins Bein geschossen, um von diesem herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Bis zwei Uhr morgens habe er im Ziehbrunnen ausgeharrt bis seine Frau ihm erzählt habe, dass die Soldaten gedroht hätten, in seinem Haus werde es niemand überleben, wenn er sich nicht im M._______-Camp melden würde. Seine Frau habe ihm geraten wegzugehen, worauf er sich mit einem Fahrrad auf den Weg zu seinem Schwager gemacht habe und dort um 05.00 Uhr morgens angekommen sei. Die Armee sei danach erneut bei seinem Haus aufgetaucht und habe sich in der Umgebung nach ihm erkundigt. Als er zirka ein halbes Jahr später zum Haus der Schwester seiner Frau gegangen sei, um sein Kind zu sehen, habe man aus einem Van auf ihn geschossen. Später habe man J._______ in T._______ ermordet aufgefunden und es hätten sich Unbekannte in G._______ nach ihm erkundigt, worauf er mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen habe.
B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 7. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen sowie die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die Kopien einer Quittung sowie eines Schreibens von P._______, vom (...) ein.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer vom Departement Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen.
E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer begründete seine Rüge damit, an der Anhörung vom 5. August 2011 vom BFM nicht aufgefordert worden zu sein, detailliert über die Vorfälle im Camp zu sprechen. Man habe ihn vielmehr nur gefragt, was sich im Camp zugetragen habe, was er auch beantwortet habe. In der Folge sei über seinen Reiseweg gesprochen worden, ohne dass weiter auf seinen Aufenthalt im Camp eingegangen worden sei. Generell sei er in der Anhörung vom 5. August 2011 nicht dazu gekommen, frei zu sprechen, und sei ständig unterbrochen worden, wenn er länger habe sprechen wollen, was ihn verwirrt habe. Auch anlässlich der Erstbefragung vom 21. Juli 2011 sei praktisch nicht auf seine Inhaftierung eingegangen worden. Er sei lediglich gefragt worden, ob er jemals inhaftiert gewesen sei, worauf er geantwortet habe, dass er wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, anfangs (...) für (...) Tage im K._______-Camp inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe aber anschliessend keine weiteren Fragen mehr dazu gestellt. Dies lasse eine genaue Sachverhaltsabklärung seitens des BFM vermissen und es dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich zu wenig konkret und detailliert geäussert habe, da er keine Chance erhalten habe, genau zu erzählen, was im Camp vorgefallen sei. Es sei ihm bewusst, einer Mitwirkungspflicht zu unterliegen und seine Asylgründe glaubhaft vorzutragen, dennoch könne von ihm nicht erwartet werden, dass er wisse, was die Behörden von ihm verlangen würden.
4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen (vgl. act. A4/12 S. 1). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorwurf der mangelhaften Befragungstechnik durch das BFM nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter zum Protokoll keinerlei Einwände anmeldete (vgl. act. A11/16). Sollte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen unterbrochen worden sein, dann nur, um eine korrekte Übersetzung seiner Aussagen gewährleisten zu können. Insbesondere ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, inwiefern der Befrager den Beschwerdeführer zu seinem Nachteil unterbrochen und er sich nicht frei habe äussern können. So wurde er entgegen anderslautender Einschätzung mehrfach und gezielt nach seinen Gründen, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst haben, befragt. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst entgegnet hatte, er sei aufgeregt gewesen und habe anlässlich der BzP nur die wichtigsten Gründe erwähnen können (vgl. act. A11/16 S. 8, F73), wurde er anschliessend explizit aufgefordert, nun alle Gründe vorzubringen, worauf er lediglich antwortete, keine weiteren Gründe zu haben, da er alle schon erwähnt habe (vgl. act. A11/16 S. 8, F75). Aufgrund dieser Antwort wurde abermals nachgefragt, ob er noch wesentliche Gründe vortragen wolle, worauf er dies erneut verneinte (vgl. act. A11/16 S. 8, F76). Am Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut zweimal gefragt, ob er alles, was ihm für sein Asylgesuch wichtig scheine, habe nennen können, was dieser bejahte (vgl. act. A11/16 S. 13). Es kann dem BFM somit nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt zu haben, seine Fluchtgründe darzustellen. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe ihn nicht aufgefordert, detailliert über die Vorfälle im K._______-Camp zu sprechen, ist entgegenzuhalten, dass er sogar ausdrücklich aufgefordert wurde zu schildern, was sich dort zugetragen habe (vgl. act. A11/16 S. 12, F121), er dies jedoch ebenfalls unterliess. Demzufolge ist auch das Vorbringen, er habe keine Chance erhalten, genau zu erzählen, was im Camp vorgefallen sei, unberechtigt. Sein Vorwurf, es sei nicht auf seine Inhaftierung eingegangen worden und das BFM habe keine weiteren Fragen dazu gestellt, ist ebenfalls zurückzuweisen, da es dem Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht obliegt, seine ihm wesentlich erscheinenden Gründe darzulegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut und die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Nach Durchsicht der Protokolle ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde.
4.3 Die formelle Rüge ist somit unbegründet, weshalb weder eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Anhörung in Betracht kommt. Der Eventualantrag, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird demnach abgewiesen.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, es sei in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht nachvollziehbar, dass dieser einerseits wegen vermuteter Zugehörigkeit zu den LTTE habe inhaftiert werden sollen, andererseits unbehelligt bzw. kaum kontrolliert Transporte mit LTTE-Angehörigen habe ausführen können und ein Jahr später im April erneut hätte befragt werden sollen. Der Aufforderung zu schildern, was sich anfangs (...) im K._______-Camp zugetragen habe, wo er eigenen Angaben zufolge während (...) Tage wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, inhaftiert gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in exemplarisch unsubstantiierter Weise nachgekommen; seine Schilderungen würden jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Die Aussagen zur Visaausstellung und zur Verlängerung seines Passes seien nicht schlüssig.
6.2 Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich auf Beschwerdeebene in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Wesentlichen ein, dass er sich das Vorgehen auch nicht erklären könne, wonach er aufgrund der Zugehörigkeit zu den LTTE inhaftiert worden sei, jedoch kaum kontrollierte Transporte habe durchführen können und erst ein Jahr später im April (...) erneut hätte befragt werden sollen. Vermutlich habe man zuerst H._______ und J._______ erwischen wollen, bevor man ihn selbst erneut ins Visier genommen hätte.
Auf Anraten anderer sri-lankischer Asylbewerber habe er bisher nicht erwähnt, dass er im Januar (...) versucht habe, sein Heimatland zu verlassen. Bei der Kontrolle am Flughafen habe sich herausgestellt, dass das Visum gefälscht sei, weshalb er für (...) Tage in Haft gehalten, befragt und massiv geschlagen worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er Mitglied der LTTE sei und wie oft er für die LTTE als Chauffeur gearbeitet habe. Gegen Bezahlung von (...) Rupien sei er unter der Auflage freigelassen worden, sich monatlich in Q._______ zur Unterschrift zu melden.
Weiter machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als Chauffeur Personentransporte für die LTTE unternommen zu haben, womit er unter Generalverdacht stehe, diesen anzugehören. Ausserdem sei er als ehemaliger Chauffeur für die LTTE und als zurückkehrender Tamile, der im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, einer besonderen Risikogruppe zuzurechnen. Es sei klar, dass er bei einer Rückkehr mit sehr grossen Problemen, mit Befragungen und Folter zu rechnen habe, auch könne ihm der Tod drohen. Es würden derzeit noch tausende Personen vermisst, welche die Regierung habe verhaften lassen. Das IKRK habe keinen Zugang zu den Haftzentren und es gebe kein unabhängiges und faires Verfahren. Weiter zu beachten sei auch der Umstand, dass bereits ein Gerücht, die LTTE unterstützt zu haben, für jeden Tamilen eine asylrechtliche Gefährdung darstelle. Unter der Notstandgesetzgebung reiche schon ein Verdacht aus, um in zeitlich unbegrenzte Präventivhaft genommen zu werden. Durch seine Flucht sei er erst recht ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt, so dass er bei seiner Rückkehr mit willkürlicher Haft rechnen müsse. Eine inländische Fluchtalternative sei zu verneinen, da er sich in Colombo beispielsweise nicht niederlassen könne und Tamilen auch heute noch bei einer Registrierung scharf überwacht würden. Ein Aufenthalt in Colombo könne ohne weiteres verweigert werden. Tamilen würden noch immer bei Razzien und Suchaktionen willkürlich festgenommen. Es könne demnach nicht, wie vom BFM in seinem Entscheid vom 31. August 2011 angenommen, davon ausgegangen werden, dass die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewährleistet sei.
6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft eine asylrelevante Gefährdungssituation ergibt.
6.3.1 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Analyse der Lage in Sri Lanka vor. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe.
6.3.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer - allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
6.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund des Verdachts von Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die LTTE - abgesehen von den von ihm geltend gemachten Taxifahrten und Essenslieferungen - eigenen Angaben zufolge nicht unterstützte. Auch war er gemäss eigenen Aussagen nie religiös oder politisch tätig und hatte, bis auf die vorgebrachte (...)-tägige Inhaftierung, nie Probleme mit den Behörden zu verzeichnen (vgl. act. A4/12 S. 7 f.).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre im Jahr (...) bereits nach nur (...) Tagen von der sri-lankischen Armee freigelassen worden, hätte sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden widersprechen würde. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde haben die sri-lankischen Behörden heute indessen primär ein Interesse daran, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allfälliges Wiedererstarken dieser Organisation zu unterbinden. Es ist deshalb aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz lebt und aufgrund der Aktenlage kein nennenswertes Risikoprofil aufweist, bei einer Rückkehr pauschal der Unterstützung der LTTE verdächtigen würden. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift gehört der Beschwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich die Bestätigung des (...) auf die die geltend gemachte (...)-tägige Gefangenschaft bezieht, welche vom Bundesverwaltungsgericht sowieso nicht in Zweifel gezogen wird. Aus der eingereichten Quittung ist zudem nicht zu schliessen, inwiefern damit ein asylrelevanter Umstand belegt werden könnte. Diese Dokumente liegen ausserdem lediglich in Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Auffallend ist zudem, dass laut Bestätigung des (...) der Beschwerdeführer am (...) verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen gab zu Protokoll, er sei Anfang (...) verhaftet worden (vgl. act. A4/12 S. 8).
6.4 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass es in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen vermuteter Zugehörigkeit zu den LTTE hätte inhaftiert werden sollen, andererseits unbehelligt bzw. kaum kontrolliert Transporte mit LTTE Angehörigen ausführen konnte und ein Jahr später im April (...) erneut hätte befragt werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch keine schlüssige Erklärung dazu anzubringen. Auch mutet es merkwürdig an, dass er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, von einem LTTE-Angehörigen namens "H._______" zu den Fahrten beauftragt worden zu sein, anlässlich der Anhörung jedoch aussagte, ein LTTE-Angehöriger namens "U._______" habe ihm den Auftrag zu den Fahrten erteilt. Auf die Frage, ob es sich um dieselbe Person handle, gab der Beschwerdeführer keine klare Antwort. Weiter ist festzustellen, dass er anlässlich der Kurzbefragung bezüglich der Beantragung eines Visums erwiesenermassen falsche Angaben machte, indem er vorbrachte, er habe noch nie ein Visum beantragt (vgl. act. A4/12 S. 4), sich aus den Akten aber ergibt, dass er die Schweiz bereits um Ausstellung eines Visums ersucht hatte (vgl. act. A9/1 sowie act. A10/8), was seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt. Weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, er habe nicht gewusst, einen Visumsantrag zu stellen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, auf der Botschaft um Asyl ersucht zu haben, noch der Beschwerdeeinwand, der Schlepper namens "S._______" habe mit seinem Pass ein Visum beantragt, vermögen zu überzeugen. Die ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines gefälschten Visums bei einem Ausreiseversuch im Januar (...) inhaftiert worden sei, sind als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Entscheidergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 6.3.1 - 6.5 keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Nach sorgfältiger Verfolgung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und nach eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei man zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei festgestellt worden, die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich verbessert. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen teilweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrollen stehen würden, zum Beispiel die Halbinsel vor Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus G._______, Distrikt Vavuniya. Der Vollzug der Wegweisung werde somit als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Ehefrau, Kind sowie Eltern und Geschwister würden in G._______, sein Schwager im ca. 30 Kilometer entfernten I._______ leben. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann und verfüge zudem über eine gute Schulbildung und habe Erfahrung als selbständiger Taxiunternehmer.
8.3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtmitteleingabe unter Verweis auf verschiedene Quellen im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär sei, die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge katastrophal seien und eine immer noch andauernde und konsequente Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung seitens der Regierung bestehe. Da die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden von Sri Lanka noch klar ungenügend sei, sei die Rückkehr nicht als zumutbar zu qualifizieren. In Bezug auf die weiteren anhängig gemachten Ausführungen, wird auf die Beschwerde verwiesen.
8.3.4 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
8.3.5 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G._______ (Distrikt Vavunyia) und lebte dort seit Geburt zusammen mit seiner Familie bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka anfangs (...). Dieses Gebiet liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge leben seine Ehefrau mit seinem Kind, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester nach wie vor in G._______, ein Schwager lebt in I._______ (vgl. act. A4/12 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat, bei welchem er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über elf Jahre Schulbildung sowie über (...)-kenntnisse verfügt (vgl. act. A4/12 S. 3). Der Beschwerdeführer arbeitete ausserdem während mindestens (...) Jahren als selbständiger Taxiunternehmer mit eigenem Van. In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist somit vom Vorhandensein genannter begünstigender Faktoren aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen und es sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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