Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.08.2025Publikationsdatum: 13.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5544/2025
Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er an dieser Stelle angab, er halte sich schon seit 2008 im europäischen Raum auf,
dass vom SEM aufgrund eines Eurodac-Abgleichs festgestellt wurde, dass er am 4. Mai 2018 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte,
dass das Verfahren im BAZ C._______ geführt wurde, wo sich der Beschwerdeführer umgehend in ärztliche Behandlung begab,
dass vom SEM zum seitherigen Behandlungsverlauf eine ganze Reihe von Berichten zu den Akten genommen wurden, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass im BAZ C._______ am 3. April 2025 die Personalienaufnahme (PA) und am 4. April 2025 das Dublin-Gespräch stattfanden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der PA angab, er sei ledig, wogegen er im Dublin-Gespräch vorbrachte, er sei verheiratet,
dass er gleichzeitig angab, er habe ab 2008 mit seiner Familie in Frankreich gelebt, wo auch (... [einige]) seiner (...) Kinder geboren seien, und seine Ehefrau und seine Kinder würden nach wie vor in Frankreich leben,
dass er hingegen 2018 in seine Heimat zurückgekehrt sei, weil damals in Frankreich ein Mann hinter ihm her gewesen sei, und er später von Georgien in die Ukraine gegangen sei, wo er 2022 im Krieg gekämpft habe,
dass er daneben von psychischen und physischen Beschwerden berichtete, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass er am 23. April 2025 zum Beleg seiner Angaben Fotos einer angeblichen ukrainischen Niederlassungsbewilligung (vom [...] 2011), einer angeblichen Heiratsurkunde und von angeblich seinen Kindern zustehenden französischen Aufenthaltsausweisen einreichte,
dass gegen den Beschwerdeführer am 24. April 2025 ein erstes Strafverfahren wegen mutmasslich gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angehoben wurde,
dass das SEM am 28. April 2025 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens an Frankreich sandte, das Gesuch jedoch von Frankreich mit Erklärung vom 12. Mai 2025 abgelehnt wurde,
dass dabei von der zuständigen französischen Behörde vermerkt wurde, das Gesuch werde abgelehnt, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers schon vor Jahren abgelehnt worden sei und er auch in Frankreich schon seit mehr als fünf Jahren nicht mehr in Erscheinung getreten sei,
dass zudem von der französischen Behörde darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer anderen Frau zusammengelebt habe und als Vater von anderen Kindern registriert sei, als von ihm in der Schweiz angegeben,
dass nach Eingang dieser Erklärung das Dublin-Verfahren vom SEM als beendet erklärt wurde,
dass gegen den Beschwerdeführer am 25. Mai 2025 ein zweites Strafverfahren wegen mutmasslich gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 vom SEM zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde und er in diesem Rahmen wiederum von gesundheitlichen Beschwerden berichtete, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass er sodann bekräftigte, dass seine Ehefrau und seine (..) Kinder in D._______ lebten, wo im Weiteren auch seine beiden leiblichen Brüder E._______ und F._______ lebten und arbeiteten,
dass er während der letzten Jahre ebenfalls zumeist in D._______ gelebt habe, er sich aber auch noch in anderen Staaten aufgehalten habe,
dass er sich zwar nicht mehr genau daran erinnern könne, wann er wo gewesen sei, er aber jedenfalls von 2021 oder 2022 bis 2024 in der Ukraine gelebt habe, wo er als Mitglied des Bataillon G._______ im Krieg gekämpft habe,
dass er im Krieg durch Splitter verletzt worden sei, worauf er in der Ukraine operiert worden sei, bevor er nach Frankreich gegangen sei, wo er erneut operiert worden sei, respektive er sei vielmehr nach seiner Verletzung im Krieg zunächst in seine Heimat zurückgekehrt,
dass er im Sommer 2024 an seinen Heimatort zurückgekehrt sei, wo sich ihr Elternhaus befinde, und er sich anschliessend beim zuständigen Amt einen neuen Pass habe ausstellen lassen,
dass der Pass wohl am (...) August 2024 ausgestellt worden sei, wie darin verzeichnet, und er damit seine Heimat am (...) Oktober 2024 auf dem Luftweg wieder verlassen habe,
dass nach dem Tod seiner Eltern in den Jahren (...) (Vater) und (...) (Mutter) niemand mehr von seiner Familie in der Heimat lebe,
dass er zudem aufgrund seiner Teilnahme am Ukraine-Krieg in der Heimat unterdrückt respektive schräg angeschaut worden sei,
dass er darüber hinaus im August 2024 von der Polizei zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei respektive er von einem ihm freundlich gesinnten Polizisten davor gewarnt worden sei, dass ihm wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen wohl eine Verhaftung drohe, worauf er seine Heimat aus Furcht um sein Leben verlassen habe,
dass nach seiner Ausreise das elterliche Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden sei, mutmasslich um zu verhindern, dass er jemals wieder nach Hause zurückkehre,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg dieser Vorbringen ein Foto seines Reisepasses und das Foto eines zerstörten Hauses vorlegte,
dass am 10. Juni 2024 vom SEM die Behandlung des Gesuches dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, der Beschwerdeführer allerdings aus organisatorischen Gründen im BAZ verblieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (eröffnet am gleichen Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ablehnte (gemäss Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 24. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht,
dass er mit seiner Beschwerde als Beweismittel das Foto einer angeblich ihn, seine Ehefrau und eines seiner Kinder betreffende und vom 27. Juni 2022 datierende Unterbringungsbestätigung einer französischen Hilfsorganisation vorgelegt hat,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2025 als Beweismittel das Foto einer angeblich eines seiner Kinder betreffende und vom 16. September 2024 datierende Schulbestätigung nachgereicht hat,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 25. Juli 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, weil es namentlich hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse, seines Passes und seiner Probleme in der Heimat sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden noch weiterer Abklärungen bedürfe und das SEM in dieser Hinsicht auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorlage von weiteren Beweismitteln zu den seinen Angaben zufolge in Frankreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag,
dass aufgrund der Aktenlage auch kein anderweitiger Grund für eine Rückweisung erkennbar ist, zumal das SEM auch seiner Begründungsflicht hinreichend nachgekommen ist,
dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angebliche Bedrohungslage in der Heimat hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand,
dass es dabei auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sowie eine offenkundig mangelnde Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen verweist, vor deren Hintergrund seine Vorbringen über ihm angeblich in der Heimat drohende Nachstellungen der Behörden als unglaubhaft zu erkennen seien,
dass es weiter festhält, das Gesuch des Beschwerdeführers sei auch deshalb abzulehnen, weil sein Heimatstaat Georgien ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG sei und auch im Falle der von ihm vorgebrachten Furcht vor möglichen Übergriffen vonseiten Dritter - der Regelvermutung folgend - vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des georgischen Staates ausgegangen werden dürfe,
dass diese Schlüsse und Feststellungen vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind, zumal in der Beschwerde nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, diese zu erschüttern,
dass aufgrund der Aktenlage auch für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus den von ihm behaupteten Gründen Nachstellungen zu fürchten hätte,
dass der Beschwerdeführer zwar seine Sachverhaltsangaben nochmals bekräftigt und geltend macht, die Situation in seiner Heimat stelle sich deutlich prekärer und komplexer dar, als vom SEM erwogen,
dass seine Vorbringen aber nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung zu erschüttern, da aufgrund der Aktenlage mit dem SEM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation insbesondere äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen sind,
dass auch nicht von einem politischen Profil des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, das das Interesse der georgischen Behörden geweckt haben könnte,
dass den Akten damit keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz erkennbar sind,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da sich aus ihnen keine Indizien für eine Verfolgungssituation ergeben,
dass insbesondere das abgebildete Haus offensichtlich nicht darauf hinweist, dieses sei wenige Monate davor in Brand gesetzt worden, um seine Rückkehr zu verhindern,
dass dem Beschwerdeführer sodann offensichtlich kurz vor der Ausreise ohne weitere Probleme ein Pass ausgestellt worden ist, mit dem er ausgereist ist,
dass das SEM daher insgesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass daran auch der angebliche Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder in Frankreich nichts zu ändern vermag, weshalb auch hierzu keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass somit im Folgenden zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aus der Stadt H._______ stammt, wo er seinen Angaben zufolge noch bis zum 11. Oktober 2024 wohnhaft war,
dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen (...)-jährigen Mann handelt, der seinen Angaben gemäss schon verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist und der jedenfalls in Frankreich noch über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in seiner Heimat möglich, zumal er auch von seinen in Frankreich lebenden Angehörigen unterstützt werden kann, bis er sich in seiner Heimat selbst eine tragfähige Existenz aufgebaut hat,
dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten an einer Methadon-Abhängigkeit leidet und auf eine regelmässige Methadon-Abgabe angewiesen ist, da davon ausgegangen werden darf, er werde seine gemäss Berichtslage schon seit Jahren laufende Methadon-Therapie in seiner Heimat fortsetzen können,
dass dieser Schluss deshalb zu ziehen ist, weil nach übereinstimmender Quellenlage von den georgischen Gesundheitsbehörden Methadon-Abgabeprogramme nicht nur in der Hauptstadt Tiflis, sondern neben anderen Städten auch in der Heimatstadt des Beschwerdeführers angeboten werden (vgl. dazu u.a. den Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD] vom 22. Dezember 2021; [zuletzt abgerufen am 31.Juli 2025]),
dass der Beschwerdeführer zudem das SEM um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe ersuchen kann (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), sollte ein konkreter Bedarf bestehen, da damit eine ununterbrochene Fortsetzung der laufenden Behandlung gesichert werden kann,
dass er zwar im Verlauf des Verfahrens auch noch geltend gemacht hat, er leide an einem Hirntumor, an Krebs respektive an Hautkrebs, an einer Hepatitis-C-Infektion, an den Folgen von im Ukraine-Krieg erlittenen Splitterverletzungen und an psychischen Beschwerden,
dass sich allerdings aus den bei den Akten liegenden Arztberichten nichts entnehmen lässt, was auf einen aktuellen und konkreten Behandlungsbedarf sprechen würde, der nicht auch in seinem Heimatstaat gewährleistet wäre, zumal der Beschwerdeführer gemäss Berichtslage weder an einem Hirntumor noch an Krebs leidet, eine vormalige Hepatitis-C-Infektion schon 2011 behandelt worden ist, mehrere seinen Angaben zufolge 2022 erlittene Schussverletzungen ausgeheilt sind und vom Arzt nach Aktenlage auch kein Bedarf für eine psychologische Behandlung erkannt wurde,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach diesen Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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