Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
Entscheiddatum: 04.09.2025Publikationsdatum: 15.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5555/2025 law/bah
Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger der Ethnie B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______, am 29. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) am 7. August 2023 die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) durchführte,
dass er am 9. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte,
dass das SEM mit ihm am 15. August 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durchführte,
dass er dabei angab, er habe manchmal Fieberanfälle, Schmerzen am rechten Knie, beim Spucken Blut im Auswurf und Probleme mit seinem Gedächtnis (er könne sich nicht an alles erinnern),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 20. Juni 2024 mehrere «medizinische Unterlagen» zukommen liess (Ambulanter Austrittsbericht Notfallpraxis des Kantonsspitals (...) vom 1. Februar 2024 mit Laborbefunden, Labordaten der Hausarztpraxis (...) vom 2. Februar 2024, Impfplan des Kantonsspitals (...) vom 19. April 2024 mit Labordaten, Anmeldungen zum Arztbesuch vom 9. Februar und 13. Juni 2024 der [...]),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Chef einer einflussreichen Familie gewesen, die nach seinem Tod von ihm verlangt habe, dass er dessen Platz einnehme,
dass das Brauchtum seiner Familie nicht mit seinen religiösen Prinzipien vereinbar gewesen sei, sein Vater sich bereits zu Lebzeiten von diesen Ritualen abgewandt habe und Christ geworden sei, wonach er nach D._______ gegangen und nie mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei,
dass seine Familie ihn am Todestag seines Vaters (11. Dezember 2011), in die rituellen Traditionen ([...] -Rituale des [...] -Stammes; Anmerkung des Gerichts) habe einführen wollen, er sich aber geweigert und die (...) und Gefässe, die sich dort befunden hätten und Teil der Rituale gewesen seien, zerbrochen habe und geflohen sei,
dass seine Angehörigen seine Weigerung, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, als Verrat betrachtet und ihn verflucht hätten, wobei er hätte eliminiert werden sollen,
dass er nicht wisse, ob sein Vater bedroht worden sei, als er sich vom Brauchtum der Familie abgewandt habe, und wer sein Nachfolger geworden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) nach der Beerdigung seines Vaters nach C._______ zurückgekehrt sei,
dass er, als er später von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sein Zimmer verwüstet vorgefunden habe, wobei zwar die Tür aufgebrochen, aber nichts gestohlen worden sei,
dass er in den neun Jahren zwischen dem Tod seines Vaters und seiner Ausreise aus Kamerun im Dezember 2020 innerhalb der familieninternen WhatsApp-Gruppe Morddrohungen erhalten habe,
dass die ihn betreffenden Drohungen seiner Mutter gegenüber ausgesprochen worden seien, nachdem er die WhatsApp-Gruppe verlassen habe,
dass er in den neun Jahren sehr anonym und wie ein Nomade gelebt habe und keine Strafanzeige habe einreichen können,
dass er im Fall einer Rückkehr nach Kamerun umgehend getötet würde,
dass der Beschwerdeführer beim SEM seine kamerunische Identitätskarte im Original und eine polizeiliche Anzeige («Avis de recherche») vom 7. Dezember 2020 abgab,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. August 2024 mitteilte, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] im erweiterten Verfahren behandelt werde,
dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 9. Oktober 2024 die Mandatsübernahme anzeigte und dieses darum ersuchte, ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälliger Übersetzungen) zu gewähren,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - eröffnet am 2. Juli 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Juli 2023 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen könne mangels entsprechender Substantiierung und Differenzierung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden,
dass er nicht habe erklären können, weshalb er die Nachfolge seines Vaters hätte antreten sollen, da dieser sich bereits vor seinem Tod von den Familientraditionen losgesagt und möglicherweise bereits eine andere Person seine Position innegehabt habe,
dass er nicht darüber habe Auskunft geben können, ob sein Vater in diesem Zusammenhang Probleme mit der Familie gehabt habe oder nicht,
dass aus seinen Aussagen zur Durchsuchung seines Zimmers - sollte es sie gegeben haben - hervorgehe, dass es sich bei seinem Verdacht betreffend die Täterschaft um eine Vermutung handle, und dieser Vorfall auch in einem gänzlich anderen Zusammenhang gestanden haben könnte,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass er neun Jahre in Kamerun verblieben sei, falls er von seinen Angehörigen ernsthaft an Leib und Leben bedroht gewesen wäre,
dass seine Aussage, er habe keine Strafanzeige einreichen können und sehr anonym und ohne festen Wohnsitz gelebt, seiner zu Beginn der Anhörung gemachten Angabe widerspreche, er habe ungefähr fünf Jahre an seiner letzten Adresse gewohnt,
dass er sich an die heimatlichen Behörden gewandt hätte, falls er effektiv und über einen derart langen Zeitraum von der Familie seines Vaters bedroht worden wäre,
dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM am 3. Juli 2025 mitteilte, sie lege das vom Beschwerdeführer erteilte Mandat per sofort nieder,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel: 25. Juli 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
dass der Beschwerde eine «Ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 24. Juli 2025, ein von diesen ausgestelltes Rezept vom 22. Juli 2025, Kopien eines «Mandat d'arrêt» und eines «Avis de recherche» vom 7. Dezember 2020, eine Fotografie des Beschwerdeführers mit verbundener Hand und Fotografien von ihm auf seiner Reise durch mehrere afrikanische Staaten, mehrere Kursbestätigungen der (...), eine Arbeitsbestätigung der (...), ein Arbeitsvertrag vom 16. April 2025 und weitere Dokumente beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, zu Gunsten der Gerichtskasse bis zum 15. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass am 13. August 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu kämpfen gehabt, die verbunden gewesen sei mit Gedächtnisstörungen, konfusen Gedanken und einer teilweisen Unmöglichkeit zu sprechen,
dass die erlittene Gewalt und die ungerechtfertigten Inhaftierungen sein Vermögen blockiert hätten, sich während der Anhörung durch das SEM frei zu äussern,
dass diesbezüglich eine «Ärztliche Stellungnahme» vom 24. Juli 2025 eingereicht werde, in der bestätigt werde, das sein «Schweigen» in der erlittenen Traumatisierung begründet liege,
dass er seit dem Jahr 2006 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehöre und seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2011 von der väterlichen Familie verfolgt werde,
dass einige seiner Verwandten wichtige Posten in der öffentlichen Verwaltung bekleiden würden und Verbindungen zu einflussreichen Politikern hätten,
dass er in den Jahren 2019/2020 verhaftet und ungerechtfertigt inhaftiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, bereits sein Vater, der Chef einer grossen Familie gewesen sei, habe sich vom rituellen Brauchtum seiner Familie losgesagt, sei Christ geworden, nach D._______ gegangen und nie in sein Dorf zurückgekehrt (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F45 ff.),
dass er indessen nicht angeben konnte, ob sein Vater deshalb von seiner Familie bedroht worden sei (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F48),
dass die Antwort des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie die Familie auf den «Abfall» seines Vaters vom Brauchtum reagiert habe, nicht überzeugend erscheint,
dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater sei im Dezember 2011 verstorben und die Probleme mit der Familie hätten für ihn bei dessen Beerdigung begonnen (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F40 f., F46, F84),
dass er sagte, am Tag nach seiner Rückkehr nach C._______ sei sein Zimmer aufgebrochen worden und alles «kaputt» gewesen (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F53-F55),
dass seine Erklärung, weshalb er wegen der Zerstörung seines Eigentums keine Anzeige bei den heimatlichen Behörden erstattet habe (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F70-F73), nicht überzeugend ist, zumal er von keinen Schwierigkeiten mit den Behörden berichtete, die er bis zum Tod seines Vaters gehabt habe,
dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten während neun Jahren bedroht worden sei, bis diese im Jahr 2020 gegen ihn Anzeige erstattet hätten,
dass seine Aussage, die Polizei habe ihm eine Anzeige («Avis de recherche») geschickt (vgl. SEM-act. ([...] -36/13 F53), nicht glaubhaft ist, denn mit der Zustellung eines Suchbefehls an den Gesuchten würde dessen Zweck - die Festnahme des Gesuchten - vereitelt werden,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung angab, er wisse nicht, mit wem seine Verwandten zusammenarbeiten würden (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F71, F83), in der Beschwerde indessen ausgeführt wird, seine Familie habe freundschaftliche Verbindungen zum (...) Kameruns und dem (...) der RDPC («Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais»),
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Verbindungen seiner Familie zu einflussreichen Politikern in der Anhörung nicht erwähnen und diese erst in der Beschwerde benennen konnte,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2019/2020 festgenommen und inhaftiert worden, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten ist, da er vor Abschluss der Anhörung bestätigte, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F98),
dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten gehemmt war und ihn die geltend gemachten psychischen Erkrankungen (PTBS, mittelgradige depressive Episode) nicht daran gehindert haben dürften, eine tatsächlich erfolgte Inhaftierung geltend zu machen,
dass die eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer mit Verletzungen zeige, die ihm um 2019 von der Polizei zugefügt worden seien, an dieser Einschätzung nichts ändert, da nicht festgestellt werden kann, woher die (nicht sichtbare) Verletzung an seiner eingebundenen linken Hand stammt,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde die bereits beim SEM eingereichte Fotografie eines Suchbefehls vom 7. Dezember 2020 und die Kopie eines am gleichen Tag ausgestellten Haftbefehls zustellte,
dass dem COI FOCUS; CAMEROUN, «Corruption et fraude documentaire» vom 14. Oktober 2024 («mise à jour») des «Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides» (Belgien) entnommen werden kann, dass in Kamerun zahlreiche Fälscherbanden mit dem Handel gefälschter Dokumente Geld verdienen und bei korrupten Beamten echte Dokumente erworben werden können (vgl. a.a.O. «2. Fraude documentaire», S. 5-7),
dass den eingereichten Dokumenten aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung keine entscheidende Beweiskraft beigemessen werden kann,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an, und der Beschwerde in diesem Zusammenhang zwei Dokumente beilegte (Schreiben von Herrn E._______ vom 15. Juli 2025 und «Directives anticipées du patient» vom 28. Mai 2025),
dass in Kamerun verfassungsmässig die Glaubensfreiheit garantiert wird und Vertreter der kamerunischen Zeugen Jehovas von generell ausgezeichneten Beziehungen zur kamerunischen Regierung berichtet hätten (vgl. 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon, des U.S. Department of State, Section 1: Religious Demography, Section 2: Abuses Involving the Ability of Individuals to Engage in Religious Activities Alone or in Community with Others),
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit Verfolgung zu rechnen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Kamerun drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich ist, da vorliegend anzunehmen ist, die staatlichen Behörden wären willens und fähig, den Beschwerdeführer vor einer allfälligen, allerdings unwahrscheinlich erscheinenden Bedrohung durch seine Familie väterlicherseits zu schützen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich alle Mitglieder seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in D._______ oder C._______ befinden (vgl. SEM-act. [...] -36/13 F28 f.),
dass der Beschwerdeführer über eine für das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit angemessene (schulische) Ausbildung und über Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. [...] 36/13 F14-F23), weshalb es ihm erneut gelingen wird, seinen Lebensunterhalt in Kamerun aus eigener Kraft zu bestreiten,
dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Kamerun - wenn auch nicht auf schweizerischem Niveau - behandelt werden könnten, da in D._______ und C._______ Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.5.2),
dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auch ein Gesuch um Gewährung von (medizinischer) Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG stellen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel (namentlich zur Integration) im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetze sind,
dass der am 13. August 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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