Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2023.
Entscheiddatum: 12.03.2024Publikationsdatum: 20.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5563/2023
Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 11. Oktober 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Am 14. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 9. März 2023 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und danach als Fachkraft in einem (...)laden gearbeitet. Finanziell gehe es seiner Familie gut, ursprünglich stamme diese aus C._______ und sei wegen der bekannten Probleme dort vor rund zwanzig Jahren nach B._______ gezogen. Er habe sich an den Diskriminierungen, die Kurden in der Türkei erfahren müssten, gestört und habe an Kundgebungen im Umfeld der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Mitglied der Partei sei er nicht geworden, habe sich jedoch seit mehreren Jahren auf Social Media kritisch geäussert. Ein Anwalt, der mit ihm verwandt sei, habe ihn im (...) oder (...) Monat des Jahres 2021 mitgeteilt, dass ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei. Ein Jahr später habe er ihn eindringlich gewarnt, dass nun die Zeit gekommen sei, das Land zu verlassen.
Am (...) Juli 2022 habe er die Türkei illegal verlassen. Die türkische Grenze habe er bei Edirne zu Fuss überquert. Mit einem LKW sei er dann durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
C. Mit Verfügung vom 8. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Postaufgabe: 12. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2023 (recte: 8. September 2023) sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E. Am 13. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises - gut. Dieser Beleg ging dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 zu.
G. Am 2. November 2023 eröffnete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. Das SEM reichte seine Stellungnahme am 16. November 2023 ein. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und daher unglaubhaft. In der Anhörung vom 11. Oktober 2022 habe er vorgebracht, er habe wegen seinen Posts auf Social Media fliehen müssen. Die Anschuldigungen würden lauten: «Propaganda der Organisation, Kritik an Tayyip Erdogan». Sein Anwalt habe ihm gesagt, er müsse schnell fliehen. Die Polizei habe drei Monate vor seiner Ausreise dreimal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt, er sei jedoch abwesend gewesen. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der ergänzenden Anhörung vom 9. März 2023, in der er angegeben habe, er habe bereits im Jahr 2017 oder 2018 begonnen, Beiträge zu posten. Bereits im (...) 2021 sei die Polizei das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen, weitere Male im (...) 2021 sowie im (...) oder (...) 2022. Sein Anwalt habe ihn im (...) oder (...) 2021 gewarnt, dass ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei, weil er über Twitter, Facebook und Instagram gepostet habe. Daraufhin seien sein Facebook- und Twitter-Account eingeschränkt worden und er habe ein Jahr im Untergrund gelebt. Ein Jahr später, im (...) 2022, habe sein Anwalt insistiert, dass er nun das Land verlassen müsse.
Ferner sei der Beschwerdeführer der Aufforderung, Nachweise aus E-Devlet einzureichen, nicht nachgekommen. Ein solcher Nachweis hätte gemäss der Vorinstanz aufzeigen können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich illegal ausgereist sei. Weiter sei der Beschwerdeführer der Aufforderung, sämtliche seiner Posts auf Social Media mit politischem Inhalt einzureichen, nur beschränkt nachgekommen. So habe er lediglich Tweets von seinem Twitter-Account eingereicht. Es falle zudem auf, dass diese Posts ausschliesslich aus der Zeit nach der Ankunft in der Schweiz stammten. Sein Twitter-Account sei erst im (...) 2022 eröffnet worden, also kurz vor seiner Ausreise. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er rund 290 Tweets abgesetzt. Sein Account habe lediglich vierzehn Follower. Sämtliche Tweets, die er eingereicht habe, würden aus der Zeit nach seiner angeblichen Flucht stammen. Auch sämtliche Tweets, mit denen sich der türkische Ermittlungsbericht vom (...) 2022 auseinandersetze, würden aus der Zeit nach der Ankunft in der Schweiz stammen. In diesem Bericht sei auch von keinem älteren Post die Rede, auch nicht von Beiträgen aus anderen Social Media-Kanälen. Im Bericht werde schliesslich erwähnt, dass auf UYAP keine Einträge gegen ihn vorlägen.
Die Vorinstanz vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, es lägen keinerlei Belege vor, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Jahren auf Social Media politisch betätigt habe und dass die Behörden bereits im Jahr 2021 ein Dossier gegen ihn eröffnet sowie mehrmals bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Dies ergebe sich auch aus dem eingereichten Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl, welcher das Jahr 2022 als Zeitpunkt des Vergehens angebe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit politischen Posts auf einfachste Weise Nachfluchtgründe habe schaffen wollen. Mutmasslich habe der Beschwerdeführer diese Ermittlungen bewusst provoziert, um sich für sein Asylverfahren eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Ein solch missbräuchliches Vorgehen verdiene keinen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfüge zudem auch nicht über ein besonders hohes politisches Profil. So habe er zu Protokoll gegeben, er sei nie Mitglied einer politischen Partei, nie in Haft gewesen oder angeklagt worden. Bei den geltend gemachten Festnahmen habe er in der ergänzenden Anhörung eingeräumt, es habe sich nur um kurzfristige Festhaltungen gehalten und es gebe dafür keine Belege. Seine nahen Familienangehörigen seien ebenfalls nicht Mitglied einer politischen Partei.
Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer werde in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugeführt. Nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen, würden Person, die nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) verfolgt würden - wie der Beschwerdeführer - in der Regel aber freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer tatsächlichen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündigung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Das Strafmass des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehens betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger, somit sei wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Eine allfällig bedingte Haftstrafe oder ein Aufschub der Verkündung des Urteils seien gemäss der Vorinstanz nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Würde eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen, müsste der Beschwerdeführer diese nicht in Haft verbüssen. Da das Strafmass in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, würde direkt der offene Strafvollzug offenstehen und die Strafe müsse in den meisten Fällen nicht im Gefängnis verbüsst werden.
4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 sei zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Untersuchungsberichts der Bezirksgendarmerie E._______ durch die Staatsanwaltschaft E._______ eröffnet worden sei und die Akten infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft D._______ gesendet worden seien. Das Ermittlungsverfahren sei inzwischen in ein Strafverfahren umgewandelt worden und die Anklageschrift fordere eine Freiheitstrafe von mehr als zwei Jahren (Beilage 3 der Beschwerde). Ferner sei zusätzlich ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatsministers F._______ eröffnet worden. Gemäss den Akten habe das neunte Strafmassnahmengericht G._______ einen Vorführbefehl angeordnet (Beilage 4 der Beschwerde). Die Anklageschrift fordere eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Beilage 5 der Beschwerde). Demnach sei die Begründung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr keine Haft, da ihm eine Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren drohe, unbegründet. Ferner seien im Entscheid seine politischen Posts nicht berücksichtigt worden. Weiter sei ersichtlich, dass er seine Posts nicht erst vor der Ausreise, sondern seit 2016 verbreitet habe.
4.3 Mit der Vernehmlassung vom 16. November 2023 nimmt die Vorinstanz Bezug auf den neuen Vorführbefehl (Yakalama Emri vom [...] 2023) des neunten Strafmassnahmengerichts G._______. Es erschliesse sich nicht, warum ein Gericht aus G._______ für den Beschwerdeführer, der nicht aus G._______ stamme und auch nie dort gelebt habe, zuständig sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum auf der Anklageschrift eine Behörde in D._______ genannt werde. Ferner werde als Tatzeitpunkt im neu eingereichten Vorführbefehl der (...) 2022 genannt, abermals ein Zeitpunkt nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Der Beschwerdeführer gelte weiterhin strafrechtlich als unbescholten. Sein Vorbringen, es sei bereits 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, bleibe unbelegt. Trotz der bestehenden Vorführbefehle und der Anklageschrift bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Vorab ist festzustellen, dass das Rückweisungsbegehren des Beschwerdeführers unbegründet geblieben ist. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt hat. Dabei kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
6.1.1 Gemäss den eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) eingeleitet. Weiter liegt ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (...) 2022 der Staatsanwaltschaft D._______ vor. Diesem Dokument lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einvernommen und anschliessend freizulassen sei. Auf Beschwerdeebene reichte er einen weiteren Vorführbefehl des neunten Strafmassnahmengerichts G._______ vom (...) 2023 betreffend Beleidigung des Ministers F._______ zu den Akten. Auch hier lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freigelassen werden soll.
6.1.2 Zu Recht führt die Vorinstanz sodann aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass deswegen nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben) werden (vgl. zur Gerichtspraxis in ähnlich gelagerten Fällen auch das Urteil des BVGer D-4214/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt sodann nicht über ein spezifisches politisches Profil, zumal seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen und niederschwellig waren. Seine Posts aus Social Media datieren bis ins Jahr 2016 zurück. Daraus alleine entsteht jedoch noch kein besonderes politisches Profil. Der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, sein Grossvater väterlicherseits (vs.) sei sechs Jahre in Haft gewesen wegen Beihilfe der PKK (SEM act. 14/17 F65 f.), ein Onkel mütterlicherseits (ms.) sei wegen «politischen Sachen» im Gefängnis gewesen (SEM act. 14/17 F67), seine Eltern und er seien aber nie im Gefängnis gewesen und es sei auch nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden (SEM act. 14/17 F68). Einmal sei die Mutter, als sie mit ihm schwanger gewesen sei, in Gewahrsam genommen worden (SEM act. 14/17 F71). Zwar sei die Polizei dreimal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt (SEM act. 14/17 F116), aber weitere Interaktionen mit den Behörden hätten nicht stattgefunden, abgesehen von einem Vorfall, wo er von der Polizei zusammengeschlagen worden sei (SEM act. 34/17 F22). Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zur HDP gegangen - aber nicht Mitglied gewesen (SEM act. 14/17 F91) - und habe im Parteihaus diskutiert und kritisiert, er habe auch «mitgemacht» und an Kundgebungen teilgenommen und andere Personen zu überzeugen versucht, an den Kundgebungen oder Gedenkfeiern bei einem Todesfall teilzunehmen (SEM act. 34/17 F14).
6.1.3 Beim Beschwerdeführer ist keine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ersichtlich. Das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung ist ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichen Beiträgen eingeleitet worden. Zwar wurde auch ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eröffnet, dieses ist aber gemäss den Akten nicht weiterverfolgt worden und es ist zu keiner Anklage respektive keinem Haft- oder Vorführbefehl in dieser Angelegenheit gekommen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Zwar wurde sein Onkel ms. wegen Beihilfe und Mitgliedschaft bei der HDP inhaftiert, sein Onkel ist aber nach seiner Freilassung mittlerweile aus der Türkei ausgereist (SEM act. 14/17 F74). Daran vermag auch das neu eröffnete Strafverfahren wegen Beleidigung des Ministers F._______ nichts ändern. Konkrete Benachteiligungen aufgrund seines Onkels hat der Beschwerdeführer nicht erlitten, und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er - oder sonst jemand aus seiner Familie - aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. So haben Razzien beim Wohnort des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Onkel denn auch im Jahr 2017/2018 stattgefunden (SEM act. 14/17 F82).
6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2; D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der Beschwerdeführer stammt aus keiner dieser Provinzen und macht entsprechend auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend. Folglich stehen diese Ereignisse dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
8.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Asthma und leide an Fusspilz an einem Fuss (SEM act. 14/17 F6, F8). Psychisch gehe es ihm schlecht, respektive nicht so gut, da er Sehnsucht nach seinen Eltern und Geschwistern habe (SEM act. 14/17 F14 f.). Diese Leiden vermögen nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich keine medizinischen Berichte in den Akten finden, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachten lassen. Ferner hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass es seiner Familie finanziell gut gehe (SEM act. 14/17 F95) und sie über eine Eigentumswohnung verfügten (SEM act. 14/17 F86). Somit ist bei einer Rückkehr nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in eine existenzielle Notlage geraten. Viel eher ist anzunehmen, dass er bei seiner Familie in B._______ leben kann und die Reintegration ins Heimatland - auch vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrung als Fachkraft in einem (...)laden - gelingen wird.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und lic. iur. Fethiye Yalcin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht, der Aufwand lässt sich aber zuverlässig abschätzen. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Fethiye Yalcin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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