Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5569/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 23. April 2025 eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______ geboren und in C._______ aufgewachsen, wobei er die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe. Seine Probleme hätten (...) begonnen, nachdem er infolge einer fehlerhaften Notoperation im Jahr (...) (bei der ihm ein Organ entnommen worden sei) Anzeige gegen das Ministerpräsidentensekretariat erstattet habe. Um ihn zum Rückzug dieser Beschwerde zu bewegen, sei er (...) erstmals von der Polizei verprügelt worden. Sein Beharren auf einer gerichtlichen Klärung habe (...) zu einer Anklage wegen Widerstands gegen die Behörden und (...) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen geführt, gegen welches Urteil er in Berufung gegangen sei. Seine Versuche in den Jahren (...) und (...), den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anzurufen, seien von den türkischen Behörden abgefangen worden. Darüber hinaus sei er zwischen (...) und (...) bis zu 100-mal für maximal 15 Stunden festgenommen und misshandelt worden, oft unter Verweis auf seinen nicht absolvierten Militärdienst und seine kurdische Abstammung. Von (...) bis (...) habe sich dies in Form von bis zu 40 kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen in Polizeifahrzeugen fortgesetzt, meist bei öffentlichen Anlässen. Drei Tage vor seiner legalen Ausreise nach Serbien habe er noch eine Aussage wegen Beamtenbeleidigung bei der Flughafenpolizei tätigen müssen. Dieses letzte Verfahren sei jedoch sechs Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz eingestellt worden; derzeit seien keine Verfahren mehr gegen ihn hängig.
Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
B. Am 24. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (gleichentags eröffnet), stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerde lagen Fotos vom misslungenen medizinischen Eingriff beim Beschwerdeführer, ein entsprechender Zeitungsartikel sowie von zwei an den EGMR adressierten Post-Rückscheinen bei.
E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus dem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG), sowie Personen die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG), wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
5.65.6.1 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aufgrund der fehlerhaften medizinischen Behandlung erlittenen Menschenrechtsverletzungen nicht erkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der medizinischen Fehlbehandlung im Jahr (...) und der daraus resultierenden langjährigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Behörden zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Sie hat jedoch zutreffend geschlossen, dass diesen weit zurückliegenden Ereignissen keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt. Zwischen den ursprünglichen Vorfällen um (...) und der Ausreise im September (...) fehlt ein zeitlicher Kausalzusammenhang, der eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung aufgrund dieser spezifischen Vorgeschichte nachvollziehbar erscheinen liesse. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen jahrelangen Kampf um Gerechtigkeit als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wertet (vgl. SEM-act. 33/22 F45), fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein entsprechendes, asylrelevantes Verfolgungsinteresse der Behörden. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben seit (...) kein Mitglied einer politischen Partei mehr (vgl. SEM-act. 33/22 F51) und weder er noch seine Familie hatten sonst Probleme aufgrund politischer Aktivitäten (vgl. SEM-act. 33/22 F48 ff.). Seine Auseinandersetzungen mit dem Staat waren primär persönlicher Natur, motiviert durch die erlittene medizinische Schädigung und die wahrgenommene Verweigerung seiner Rechte in diesem spezifischen Kontext. Eine generalisierte politische Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. Die behauptete Manipulation seiner EGMR-Beschwerde (vgl. SEM-act. 19/8 F27) bleibt eine unsubstantiierte Behauptung, die mangels konkreter Belege oder anderweitiger objektiver Anhaltspunkte nicht geeignet ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr zu begründen.
5.6.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die zahlreichen kurzzeitigen Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei seien als systematische Repression und schwere Menschenrechtsverletzungen zu werten, welche die Schwelle von Art. 3 AsylG überschritten, ist den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Diese hat anerkannt, dass die wiederholten Festnahmen wohl belastend gewesen sein mögen, aber zutreffend festgestellt, dass deren Intensität und Häufigkeit über die Jahre abgenommen hat (vgl. SEM-act. 33/22 F54, 76 f.). Entscheidend ist, dass es sich dabei nach seinen eigenen Schilderungen nicht um formelle Verhaftungen im Rahmen von Strafverfahren handelte, sondern um kurzzeitige Mitnahmen auf die Wache (vgl. SEM-act. 33/22 F30, 57), oft im Kontext allgemeiner Personenkontrollen bei Grossveranstaltungen oder religiösen Feiern (vgl. SEM-act. 33/22 F87), und häufig im Zusammenhang mit dem nicht geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 33/22 F45, 57, 77, 82). Aus keiner dieser Mitnahmen resultierte eine Anklage oder ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts; er wurde stets wieder freigelassen (vgl. SEM-act. 33/22 F83). Auch wenn er angab, bei diesen Gelegenheiten fast immer beschimpft und geschlagen worden zu sein (vgl. SEM-act. 33/22 F43, 83), erreichen diese wiederholten, aber kurzzeitigen und letztendlich folgenlosen Schikanen in ihrer Gesamtheit nicht die erforderliche Intensität und Systematik einer asylrelevanten Verfolgung. Sie erscheinen vielmehr als polizeiliche Willkür und Druckausübung, primär aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes und seiner als renitent wahrgenommenen Haltung gegenüber staatlicher Autoritäten.
5.6.3 Hinsichtlich der Rüge, die Behörden hätten seine Bemühungen zur Rechtswahrnehmung systematisch unterbunden und seinen Zugang zur Justiz blockiert, ist der Vorinstanz beizupflichten. Die Behauptung, die Polizei habe seine Klagen gegen den Staat heimlich behindert (vgl. SEM-act. 33/22 F23), bleibt unsubstantiiert. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer insgesamt acht Klagen gegen staatliche Stellen einreichen konnte und entsprechende Verfahren (wenn auch für ihn erfolglos) geführt wurden, dass ihm als Rechtsuchender der Zugang zum Justizsystem grundsätzlich offenstand. Ein abgeschlossenes Strafverfahren wegen Widerstands gegen Polizeibeamte, in welchem er zu einer teilbedingten Strafe verurteilt wurde, die er teilweise verbüsste und für die er vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde, sowie ein eingestelltes Verfahren wegen Beamtenbeleidigung belegen ebenfalls, dass die Justiz in seinem Fall tätig wurde. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte für eine systematische oder politisch motivierte Verhinderung seiner Rechtsmittel oder eine generelle Verweigerung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) aus asylrelevanten Gründen.
5.6.4 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Der Beschwerdeführer konnte trotz dieser behaupteten Nachteile in der Türkei leben, eine Ausbildung absolvieren und verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 19/8 F16 ff.). Er selbst relativierte die Bedeutung dieser Diskriminierung für seine Flucht (vgl. SEM-act. 19/8 F25). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024).
5.6.5 Zudem wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die geltend gemachten Schikanen offenbar auf D._______ konzentrierten, wäre es ihm möglich gewesen, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, etwa zu seiner Familie nach C._______, zu entziehen (vgl. SEM-act. 19/8 F10). Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegengestanden hätten, wurden nicht dargelegt (vgl. SEM-act. 33/22 F122 ff.) und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Ein weiteres gewichtiges Indiz gegen eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung stellt schliesslich die legale und unbehelligte Ausreise des Beschwerdeführers per Flugzeug am (...) dar, nur wenige Tage nach dem letzten geltend gemachten Vorfall (vgl. SEM-act. 19/8 F25; 33/22 F75, 129 f.). Weder lag eine Ausreisesperre vor, noch wurde er bei der Passkontrolle beanstandet, was klar gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spricht. Die auf Beschwerdeebene erneut angeführten Beweismittel vermögen diese Einschätzung ebenfalls nicht zu ändern; die medizinischen Gutachten belegen keinen direkten Kausalzusammenhang zu spezifischen staatlichen Übergriffen und die übrigen Dokumente sind für die Frage einer aktuellen politischen Verfolgung nicht relevant.
5.6.6 Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich der exilpolitischen Aktivitäten in Form regierungskritischer Äusserungen in sozialen Medien (vgl. SEM-act. 33/22 F136), hat die Vorinstanz die zutreffenden Kriterien gemäss ständiger Rechtsprechung angewandt. Solche Aktivitäten führen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn sie den Betroffenen als Person mit einem geschärften politisch-oppositionellen Profil erscheinen lassen und deshalb bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu erwarten wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 und 8.7.4). Vorliegend ist indes weder belegt noch anderweitig ersichtlich, inwiefern die sich auf allgemeine Regierungskritik in den sozialen Medien beschränkenden Aktivitäten des Beschwerdeführers ihn aus der grossen Masse der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen, die sich regierungskritisch äussern, herausheben und ihn als ernsthafte Bedrohung für das Regime erscheinen lassen würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden auf sein Engagement aufmerksam geworden wären, ihn identifiziert und als staatsgefährdend eingestuft hätten, fehlen gänzlich. Sein Profil bleibt somit unterhalb der Schwelle eines geschärften oppositionellen Profils. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, genügt praxisgemäss nicht, um eine tatsächliche Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1).
5.7 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte; relevante Nachfluchtgründe sind ebenfalls zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) sowie vielfältige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen (vgl. SEM-act. 19/8 F16 ff.; 33/22 F124). Aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 19/8 F10; 33/22 F11 f.), auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (vgl. SEM-act. 19/8 F6 f.; SEM-act. 33/22 F2) auch in der Türkei behandelt werden können; das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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