Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 20.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-559/2013
Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______ geboren am (...),Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr (...) verliess, bis zur Ausreise im Jahr (...) in B._______ lebte und über C._______, D._______ sowie E._______ nach Spanien gelangte, von wo aus er via Frankreich am (...) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit "Eurodac") ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am (...) im EVZ G._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg befragte und ihm hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, dass es ihm in der Schweiz sehr gefalle,
dass es in Spanien keine Arbeit gebe, er dort keine Unterkunft gehabt habe und es schwierig gewesen sei, an Essen zu kommen,
dass er in Spanien keine katholische Kirche gefunden habe, in welcher er habe beten können,
dass er weiter geltend machte, Spanien ungefähr 20 Tage nach erfolgter daktyloskopischer Erfassung verlassen zu haben, weil sich dort manche Spanier wie Moslems verhalten würden und in Liberia Krieg zwischen Christen und Moslem herrsche,
dass er in Frankreich nur auf der Durchreise gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 28. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und gleichzeitig feststellte, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit "Eurodac" habe ergeben, dass er am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass die spanischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien und Spanien diesen Antrag am (...) gutgeheissen habe,
dass somit Spanien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass bezüglich des beanstandeten angeblichen Mangels an Arbeit in Spanien festzuhalten ist, dass in keinem Dublin-Staat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder gar eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, sich an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, sollte er Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen,
dass anzumerken sei, dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich erneut an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass der Aussage des Beschwerdeführers, keine geeignete Kirche zum Beten gefunden zu haben, kein Wegweisungshindernis zu entnehmen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Spanien somit nicht zu widerlegen vermöchten,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht handschriftlich und in englischer Sprache Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, dass in Spanien die Lebensbedingungen sowie die finanzielle Unterstützung nicht gut seien und es fast keine Möglichkeit gebe zu arbeiten,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfasste Beschwerdeeingabe ohne Weiteres befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die spanischen Behörden am (...) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (...) gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer einwandte, in Spanien unter schlechten Bedingungen leben zu müssen und dort über keinen asylrechtlichen Schutz zu verfügen,
dass er keine Familie oder Verwandte in der Welt habe und ihm das schweizerische Asylverfahren helfe, wieder ins normale Leben zurückzufinden,
dass er in der Schweiz Geld erhalte, was ihm ermögliche, für sich selber schauen zu können, und eine Rückführung nach Spanien seine ökonomische Situation erschweren würde,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Spanien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Spanien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 - 343 m.w.H.),
dass in Bezug auf die geltend gemachte eingeschränkte Glaubens- und Gewissensfreiheit in Spanien festzustellen ist, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der katholische Glaube die bestimmende Religion in Spanien darstellt und es in diesem Land genug (katholische) Kirchen gibt, in welchen der Beschwerdeführer beten kann,
dass bezüglich des Einwands, in Spanien bestehe fast keine Möglichkeit zu arbeiten, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselben verwiesen wird,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass er Beschwerdeführer somit keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass in diesem Sinne das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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