Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 08.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5594/2025
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabienne Edelmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. September 2023 fand die Personalienaufnahme und am 6. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 19. Februar 2025 fand eine ergänzende Anhörung mit dem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie der Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) statt.
Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, geboren in D._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, da sich sein Bruder der Guerilla in E._______ angeschlossen habe und sich dort befinde. Bereits (...) habe er erfahren, dass nach seinem Bruder gesucht werde. Ab (...) seien die Behörden (Soldaten) regelmässig bei ihm erschienen, um ihn nach seinem Bruder zu befragen. Nachdem seine beiden Söhne - von denen einer nach dem besagten Bruder benannt und ebenfalls gefoltert worden sei - in die Schweiz geflohen seien, hätten sich die Befragungen auch auf deren Aufenthaltsort ausgeweitet. Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung sei er von Soldaten mitgenommen worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt, in einen dunklen Raum gebracht und gezwungen, sich zu entkleiden. Daraufhin sei er gezwungen worden, sich auf einen hohen, langen Gegenstand zu setzen, was zu Verletzungen geführt habe. Ein anderes Mal sei er mitgenommen und mit einer Maus gefoltert worden, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Zwischen (...) und (...) sei er mehrmals zur Folter mitgenommen und gezwungen worden, in den Bergen nach seinem Bruder zu suchen. Nach dem Erdbeben (...) sei beim Abriss eines Gebäudes eine Waffe gefunden und ihm anschliessend die Beschaffung dieser Waffe für seinen Bruder vorgeworfen worden. Er sei auf das Polizeirevier gebracht, verhört und mit einer zukünftigen, zweiten Einvernahme bedroht worden. Daraufhin habe sich die Familie Pässe ausstellen lassen und sei am (...) legal nach Bosnien-Herzegowina gereist, von wo aus sie mit Schleppern schliesslich in die Schweiz gelangt sei.
Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei ebenfalls türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus D._______. Auch sie sei von den Verfolgungen im Zusammenhang mit ihrem Schwager (Bruder des Beschwerdeführers 1) und der Flucht ihrer Söhne betroffen gewesen. Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung durch Soldaten sei das Haus verwüstet und Fliesen zerschlagen worden; sie selbst sei von den Soldaten unsittlich berührt worden. Als die Soldaten ein Foto ihres Schwagers in einem Reisbehälter gefunden hätten, habe man ihr deswegen Probleme bereitet. Während ihr Mann mitgenommen worden sei, habe ein Soldat ihre Tochter auf den Boden geschubst, wodurch dieser ein Zahn abgebrochen sei. Sie selbst sei mit einem Gewehr geschubst worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Wenn ihr Mann von den Soldaten mitgenommen worden sei, sei sie mit ihrer Tochter alleine zurückgeblieben. Die Soldaten seien dann gekommen, hätten sie belästigt und ihre Lebensmittel durchwühlt. Sie sei am (...) gemeinsam mit ihrem Mann legal nach Bosnien-Herzegowina ausgereist.
Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
B. Am 8. November 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 (zugestellt am 26. Juni 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.24.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
4.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
4.2.4 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe vage Antworten aus dem Kontext gerissen und die detaillierten freien Berichte der Beschwerdeführenden ignoriert, greift diese Rüge zu kurz. Die Vorinstanz hat zutreffend nicht auf einzelne Antworten abgestellt, sondern im Aussageverhalten ein durchgehendes Muster von oberflächlichen, stereotypen und pauschalen Angaben festgestellt, welches sich durch sämtliche Anhörungen zieht. Die Beschwerdeführenden geben über vierzig Mal pauschal an, es habe Folter gegeben, ohne diese auch nur ansatzweise zu substantiieren (vgl. die Verweise in der angefochtenen Verfügung S. 6). Die Beschwerdeführerin 2 begnügte sich wiederholt mit allgemeinen Angaben wie es gebe nur Folter (vgl. SEM-act. 27/9 F24) oder Misshandlungen an dem Volk (vgl. SEM-act. 27/9 F24). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die Folterszenen detaillierter beschrieb (vgl. SEM-act. 25/10 F24, 29), sind diese, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.2.5), ihrerseits in erhebliche Widersprüche gebettet. Die Detailfülle einzelner, isolierter Passagen vermag die mangelnde Substantiiertheit und die Widersprüche in anderen zentralen Punkten nicht aufzuwiegen.
4.2.5 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe harmlose Erinnerungslücken (z.B. genaue Monatsangaben) überbewertet und die festgestellten Widersprüche seien vernachlässigbar oder erklärbar, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend auf eine Häufung von Widersprüchen in wesentlichen Punkten hingewiesen hat, die das Kerngeschehen betreffen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden unter einen erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt stellen. So ist die Diskrepanz bezüglich der Anzeigeerstattung gravierend. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte in der Erstbefragung detailliert, wie sie bei der Anzeigeerstattung zusammengeschlagen und weggeschickt worden sei (vgl. SEM-act. 27/9 F33). In der Zweitanhörung (vgl. SEM-act. 51/14 F57 f.), konfrontiert mit der gegenteiligen Aussage ihres Mannes (vgl. SEM-act. 50/16 F82 ff.), widerrief sie diese detaillierte Schilderung und führte sie auf ein Missverständnis oder Medikamenteneinfluss zurück. Diese nachträgliche Anpassung legt den Schluss nahe, dass die ursprüngliche, detailreiche Schilderung nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso gravierend ist der Widerspruch des Beschwerdeführers 1 zum Folterinstrument, welches in der Erstanhörung eine Flasche (vgl. SEM-act. 25/10 F24), in der Zweitanhörung dann aber ein Pfahl gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 50/16 F51). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, er habe die Augen verbunden gehabt, steht zudem im direkten Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, er habe den Pfahl gesehen, nachdem ihm die Augenbinde abgenommen worden sei (vgl. SEM-act. 50/16 F51). Diese sich selbst widersprechenden Erklärungsversuche für eine offensichtliche Diskrepanz im Kernvorbringen (der ersten Folter) lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Schilderung aufkommen. So ist auch unterschiedliche Angabe zur Anzahl der Vorfälle (vgl. SEM-act. 50/16 F78; 51/14 F42) entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht als geringfügig abzutun. Die Beschwerdeführerin 2 kehrte die Häufigkeiten der beiden schwerwiegendsten Verfolgungsarten exakt um. Auch die Erklärung für die Fingerfraktur, die einmal anlässlich einer Trauerfeier (vgl. SEM-act. 25/10 F34), dann aber im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erlitten worden sein will (vgl. SEM-act. 27/9 F25) überzeugt nicht, zumal es nicht plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin 2 ein derart prägnantes Ereignis falsch zuordnet.
4.2.6 Hinsichtlich der Rüge, die Verwendung von Superlativen wie «ständig» gestürmt, «immer bedrängt» oder «jeden Abend» gefoltert (vgl. SEM-act. 25/10 F24 f.; 27/96 F25) sei der subjektiven Wahrnehmung der erlebten Diskriminierung und Bedrohung geschuldet und daher nachvollziehbar, ist festzuhalten, dass solche Verallgemeinerungen eine objektive Prüfung des Sachverhalts verunmöglichen. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Übertreibungen neigte, als sie behauptete, ihrem Mann seien alle Knochen gebrochen worden (vgl. SEM-act. 27/9 F26), während der Beschwerdeführer 1 selbst lediglich einen einzigen Fingerbruch im Jahr (...) erwähnte (vgl. SEM-act. 25/10 F34). Ebenso steht die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 sei jeden Abend geholt und gefoltert worden (vgl. SEM-act. 27/9 F25) oder sei nie nach Hause gekommen (vgl. SEM-act. 27/9 F26), im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 selbst. Dieser sprach von zwei spezifischen Foltervorfällen (Pfahl, Maus) und vier bis fünf Verschleppungen in die Berge über einen Zeitraum von mehreren Jahren (vgl. SEM-act. 50/16 F78). Anstelle einer kohärenten und substantiierten Schilderung tritt damit erhebliche Diskrepanz in der Beschreibung der Häufigkeit und Regelmässigkeit der schwerwiegendsten Vorfälle, was die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen wie auch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 erheblich schmälert.
4.2.7 Sofern die Beschwerdeführenden rügen, der von der Vorinstanz als unlogisch bewertete Handlungsablauf im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers 1 sei plausibel, vermögen sie nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden (...) Jahre nach der Ausreise des Bruders (vgl. SEM-act. 25/10 F35; 50/16 F10) und dessen Eintritt in die Guerilla von der Schweiz aus (vgl. SEM-act. 50/16 F19) plötzlich den in der Türkei verbliebenen Beschwerdeführer 1 intensiv verfolgen sollten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, eine Anzeige im Jahr (...) habe den Behörden erst den neuen Wohnort des Beschwerdeführers 1 offenbart (vgl. SEM-act. 50/16 F30, 39), überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer 1 konnte selbst keine plausible Erklärung liefern, wie er von dieser Anzeige erfahren haben will, und verwies vage auf Bekannte im Polizeirevier (vgl. SEM-act. 50/16 F43). Auch die Vorbringen zum Ausreisegrund bleiben widersprüchlich. Der Beschwerdeführer 1 nannte in der ersten Anhörung explizit das «Mausspiel» (vgl. SEM-act. 25/10 F28), welches (...) stattgefunden haben soll (vgl. SEM-act. 25/10 F32), als ausschlaggebenden Grund. In der Zweitanhörung soll es dagegen der Waffenfund nach dem Erdbeben (...) gewesen sein (vgl. SEM-act. 50/16 F65). Die nachträgliche Erklärung, das Erdbeben habe die bereits (...) geplante Flucht nur verzögert, erscheint vor diesem Hintergrund als eine Konstruktion zur Harmonisierung der widersprüchlichen Angaben.
4.2.8 Ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsdefizit ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht nach Serbien in den Jahren (...) (vgl. SEM-act. 50/16 F85 f.). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb er, nachdem er der angeblich lebensbedrohlichen Verfolgung und Folter durch Soldaten entkommen sein will, freiwillig wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-act. 50/16 F87), weil seine bereits (...) ausgereisten Söhne (vgl. SEM-act. 50/16 F89) weg waren und er seine Frau und Tochter nicht alleine lassen wollte. Dieses Verhalten indiziert, dass die in der Türkei angeblich erlebten Nachteile nicht die von ihm geschilderte Intensität erreicht haben können, die eine Rückkehr unter allen Umständen verunmöglicht hätte. Gegen eine systematische, vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden für ihre Ausreise offenbar problemlos Reisepässe ausstellen lassen konnten und die Türkei legal und unbehelligt über die Grenze nach Bosnien-Herzegowina verlassen konnten. Sowohl die erfolgreiche Beantragung offizieller Reisedokumente als auch das Fehlen einer Ausreisesperre oder einer Fahndung bei der Grenzkontrolle entkräften die Annahme eines nachhaltigen, asylrelevanten Interesses der Behörden an ihren Personen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit. Die Beschwerdeführenden sind im erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund; die (...) der Beschwerdeführerin 2 wurde bereits in der Türkei behandelt (vgl. SEM-act. 27/9 F3 ff; 51/14 F5) und kann dort weiterhin medizinisch versorgt werden. Sie verfügen in D._______ nach wie vor über Wohneigentum (vgl. SEM-act. 50/16 F113 f.) sowie landwirtschaftliche Nutzflächen (vgl. SEM-act. 50/16 F101), welche ihnen in der Vergangenheit eine gute finanzielle Grundlage boten (vgl. SEM-act. 50/16 F100) und deren Bewirtschaftung durch Verwandte zwischenzeitlich sichergestellt wurde. Zudem können sie auf ein familiäres Netz in der Türkei sowie auf Unterstützung durch zahlreiche, finanziell gut situierte Verwandte im Ausland zählen (vgl. SEM-act. 50/16 F111; 51/14 F76). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.). Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge-und obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 und 2 als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihr Kind.
Das Kindeswohl wird in der vorliegenden Konstellation am besten gewahrt, indem die Einheit der Kernfamilie erhalten bleibt. Eine Trennung von den Eltern als wichtigsten Bezugspersonen würde für die Tochter eine ungleich grössere Härte darstellen als eine gemeinsame Rückkehr in die Türkei. Wenngleich der Tochter gemäss eingereichtem Schulbericht vom (...) die Integration in der Schweiz gelungen sein dürfte, ist sie türkische Staatsangehörige und hat den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Aufgrund ihres Alters und der bisherigen Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren ist sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. Eine Reintegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Eltern erscheint zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem wird die Tochter in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwachsen, wo mit ihren Grosseltern mütterlicherseits weitere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches soziales Stütznetz dienen können.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer