Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 21.08.2025Publikationsdatum: 03.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5605/2025 law/bah
Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 im Kanton C._______ polizeilich aufgegriffen und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis D._______ als vorsorgliche Massnahme in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ untergebracht wurde,
dass er am 5. Februar 2025 aus der Klinik entlassen und dem Bundesasyl-zentrum (BAZ) E._______ zugeführt wurde,
dass aufgrund der Vermutung, er könnte in der Schweiz um Schutz nachsuchen wollen, am gleichen Tag ein Asylverfahren eröffnet wurde, welches vom SEM wegen fehlender Prozessfähigkeit am 14. Februar 2025 als gegenstandslos abgeschrieben wurde,
dass das SEM darauf hinwies, für eine ausländerrechtliche Regelung oder die Organisation der Ausreise sei der Kanton C._______ zuständig,
dass die KESB F._______ dem Beschwerdeführer mit Ernennungsurkunde vom 17. Juni 2025 B._______ als Beistand beiordnete, und festhielt, dieser habe die verbeiständete Person unter anderem im Asylverfahren umfassend zu vertreten,
dass der Beistand das SEM am 20. Juni 2025 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, da der Beschwerdeführer glaubhaft mitgeteilt habe, dass er die Schweiz um Schutz ersuche, weil er sich in seinem Heimatland nicht sicher fühle,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das Asylverfahren wiederaufnahm und den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuwies,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 in Anwesenheit seiner Vertretung zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er dabei erklärte, er habe keine Identitätspapiere und wisse nicht, wie er in die Schweiz gelangt sei,
dass er mit dem Auto alleine über Rumänien und Italien gereist sei und nicht wisse, wie lange man für die Reise von Bangladesch, das er vor zirka zwei Jahren verlassen habe, nach Europa unterwegs sei,
dass seine Eltern und Geschwister in Bangladesch lebten, er keine Ahnung habe, von was seine Familie lebe, und nicht wisse, welchen Beruf sein Vater ausübe,
dass er die Sekundarschule abgeschlossen habe und anschliessend ins College gegangen sei, das er nicht abgeschlossen habe,
dass er auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Befinden antwortete, er habe ein wenig Kopfschmerzen, ansonsten gehe es ihm einigermassen gut, er müsse Medikamente einnehmen, wisse aber nicht, welche Medikamente es seien und weshalb er diese einnehme,
dass er hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, er sei am College Präsident einer Studentenorganisation der «Chatra League» gewesen und habe an Auseinandersetzungen teilgenommen,
dass er Bangladesch habe verlassen müssen, weil er Probleme gehabt habe,
dass er als Präsident der Studentenorganisation nichts habe machen müssen, keine Ahnung habe, weshalb es zu den Auseinandersetzungen gekommen sei, nicht wisse, was man sich unter seinen Tätigkeiten vorstellen müsse und was geschehen würde, falls er nach Bangladesch zurückkehre,
dass er in Bangladesch politisch tätig gewesen sei, die politische Situation dort nicht gut sei, er nicht zurückkehren könne, weil er dort mit Schwierigkeiten rechnen müsste,
dass er nicht wisse, wer ihm in der Heimat Schwierigkeiten bereiten würde,
dass seine Familie ein Stück Land habe verkaufen müssen, damit er ins Ausland habe gehen können,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 - eröffnet am 22. Juli 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter der Androhung, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass in dieser beantragt wird, der Asylentscheid vom 18. Juli 2025 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit der Wegweisung zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einweisung in die für Klinik für Psychiatrie an verschiedenen Orten verhaltensauffällig in Erscheinung getreten, vermutlich obdachlos und desorientiert gewesen,
dass während seines Aufenthalts in der Klinik eine psychische Störung unklarer Ätiologie und eine akute Eigengefährdung vermutet worden seien,
dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Februar 2025 in einer kantonalen Unterkunft befinde, dort viel Anleitung benötige und mit (...) behandelt werde,
dass in der Psychiatrie des Kantons C._______ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und festgestellt worden sei, er scheine örtlich und zeitlich nicht immer orientiert zu sein,
dass bis anhin keine abschliessenden Abklärungen zu seinen kognitiven Fähigkeiten und seinem geistigen Zustand hätten durchgeführt werden können,
dass er am 2. Juli 2025 einen Ersttermin bei einem Facharzt für Psychiatrie im Zentrum für psychische Gesundheit der psychiatrischen Klinik des Kantons C._______ gehabt habe und weitere Termine geplant seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss den behandelnden Fachärzten mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits längere Zeit psychotisch und damit nicht urteilsfähig und überfordert gewesen sei, sich adäquat für einen Asylantrag anzumelden,
dass er im Alltag Hilfe benötige und auf sich allein gestellt vermutlich nicht einmal für seine Ernährung sorgen könnte,
dass ein «normales Gespräch» mit ihm weiterhin nicht möglich und davon auszugehen sei, er sei gegenwärtig mit einem Gespräch für sein Asylverfahren völlig überfordert beziehungsweise urteilsunfähig,
dass das SEM annehme, der Beschwerdeführer sei urteilsfähig, obwohl seine Akten Arztberichte enthielten, die eine psychische Erkrankung, einen verwirrten Zustand und Eigengefährdung durch ungenügende Selbstfürsorge dokumentierten,
dass die Frage der Urteilsfähigkeit die Feststellung des vollständigen Sachverhalts beschlage,
dass ohne Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig gewesen sei, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung erfolgen könne,
dass die befragende Person des SEM die Vornahme weiterer Abklärungen zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers für nicht erforderlich gehalten habe, obwohl sie selbst am 6. Februar 2025 eine Gefährdungsmeldung an die KESB D._______ erstattet und das Asylverfahren wegen Prozessunfähigkeit abgeschrieben habe,
dass die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer inzwischen eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und festgestellt hätten, seine kognitiven Fähigkeiten seien sehr eingeschränkt und er sei in Bezug auf das Asylverfahren überfordert und nicht urteilsfähig,
dass sich die Überforderung bei der Durchführung der Einvernahme durch das SEM vom 16. Juli 2025 gezeigt habe und der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich habe schildern können,
dass die Befragung ohne die nötige Sorgfalt durchgeführt worden sei, die Fragen zur Person unvollständig seien, keinerlei Fragen zur Identität und zur Herkunft gestellt worden seien, nicht abgeklärt worden sei, wo er in Bangladesch gelebt habe und in welche Umstände er allenfalls zurückkehren müsste,
dass die Fragen zu den Asylgründen sehr knapp ausgefallen und zu seiner Gesundheit nur drei Fragen gestellt worden seien,
dass die durch verschiedene Fachpersonen wiederholt erwähnten psychischen Beschwerden und Verwirrtheit nicht thematisiert worden seien,
dass damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei und die gesundheitliche Situation dazu führe, dass die Wegweisung nach Bangladesch unzumutbar erscheine,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Ernennungsurkunde der KESB F._______ vom 17. Juni 2025, Entscheid der KESB Kreis D._______ vom 14. Januar 2025, Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person vom 6. Februar 2025, Entscheid der KESB F._______ vom 17. Juni 2025, Arztbericht vom 24. Juli 2025 und E-Mail-Nachricht der G._______ vom 24. Juli 2025),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass jedoch strittig ist, ob er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm durch seinen Rechtsvertreter eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war,
dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in der Beschwerde beantragt wird, die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung seiner Urteilsfähigkeit und der Zumutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz keine Anträge gestellt werden, womit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise, ob die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat,
dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2),
dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2),
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. SEM-act. [...]-15/7 F4, F8, F25, F26, F30, F40-F42, F44-F47, F49), den Ausführungen seines Rechtsvertreters und Beistandes sowie jenen im Entscheid der KESB Kreis D._______ vom 14. Januar 2025, im Entscheid der KESB F._______ vom 17. Juni 2025 und in der «Bestätigung für dringenden Handlungsbedarf» der Psychiatrie H._______, Oberärztin Dr. med. I._______, vom 24. Juli 2025 Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit entstehen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die in der Anhörung vom 16. Juli 2025 eingeforderten Antworten seien adäquat, wenn auch etwas einsilbig, sodass die erforderliche Urteilsfähigkeit als gegeben beurteilt werde,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie bereits vorstehend erwogen - erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise beantworten konnte,
dass dem Beschwerdeführer die in Anhörungen standardmässig gestellte Frage, ob er die Einleitung (Mitwirkungspflicht, Wahrheitspflicht, Nennung wichtiger Geschehnisse für sein Asylgesuch) verstanden habe, nicht gestellt wurde,
dass es ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihm im vorliegend interessierenden Kontext des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an der Fähigkeit mangeln könnte, vernunftgemäss zu handeln, beziehungsweise er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Verfahren zu verstehen und bei der Feststellung des Sachverhalts adäquat mitzuwirken,
dass das SEM vor der Entscheidfindung verpflichtet gewesen wäre, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit bezüglich des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unter Beachtung der fachärztlichen Einschätzungen (Überforderung bzw. Urteilsunfähigkeit mit einem Gespräch für sein Asylverfahren) abzuklären,
dass die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung des Sachverhalts beschlägt,
dass ohne die Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig ist oder nicht, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen kann, da seine Aussagen im Falle der Urteilsunfähigkeit nicht zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden können,
dass in der Anhörung auch nicht erfragt wurde, wo, bei wem und in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Bangladesch lebte und in welche Verhältnisse er zurückkehren könnte, sodass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht (zuverlässig) beurteilt werden kann,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist,
dass eine Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene nicht in Frage kommt, weil weitere Abklärungen zu tätigen sind und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den rechtserheblichen Sachverhalt gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde zu erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteilsfähigkeit, allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass das SEM den Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seiner Urteilsfähigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem Beschwerdeführer, der durch seinen von der KESB ernannten Beistand vertreten wird, keine Kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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