Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.10.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-562/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...).
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 8. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Ver-fügung vom 20. März 2024 ab, wogegen der Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Verfahren D-2428/2024).
B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 8. Oktober 2024 ebenfalls in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
C. Am 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie türkische Staatsangehörige sei und aus B._______ stamme. Im (...) 2022 habe sie geheiratet. Die Polizei sei zweimal bei ihrer Familie aufgetaucht und später, im (...) 2023 und (...) 2024, an ihrem Arbeitsplatz erschienen, um sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erkundigen. Dies habe (...) 2024 zu ihrer Kündigung geführt. Zudem habe ihre Familie sie unter Druck gesetzt, sich scheiden zu lassen, da sich das Asylverfahren des Ehemannes in die Länge gezogen habe. Angesichts der psychischen Belastung durch das Erdbeben, den Verlust von Haus und Verwandten, der geringen Einkünfte ihrer Familie und der Kündigung sei sie ausgereist.
D. Am 11. Dezember 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]).
E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (Eröffnung am 30. Dezember 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Nachforschungen der Polizei offensichtlich keine gezielte asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen und auch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden. Ferner seien ihre Aussagen von auffallend geringer Substanz, insbesondere betreffend die zwei Polizeibesuche am Arbeitsplatz und den familiären Druck, weshalb die Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und über Bildung sowie Arbeitserfahrung und ein unterstützendes Beziehungsnetz verfüge.
F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Koordination mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Aussagen als glaubhaft zu erachten seien. Die polizeilichen Besuche hätten eine grosse Angst ausgelöst. Es sei ferner anzunehmen, dass die Polizei auch ein Interesse an ihr habe, da Familienangehörige von politisch aktiven Personen regelmässig bewusst als Druckmittel eingesetzt würden und deswegen Repressalien ausgesetzt seien. Diese Befürchtungen hätten einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt, der sie zur Ausreise bewogen habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies unzumutbar, da sie nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne und bei einer Rückkehr erneuten polizeilichen Massnahmen ausgesetzt wäre, weshalb sie wohl keine Anstellung finden würde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert behandelt werde. Hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung erwog das Gericht, dass ihre Beschwerdebegehren zwar nicht aussichtlos, ihre Bedürftigkeit aber nicht belegt sei, weshalb über die Gesuche noch nicht befunden werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde angehalten, im Falle des Nachreichens einer Fürsorge-bestätigung gleichzeitig eine Rechtsvertreterin respektive einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, die respektive den sie beigeordnet haben wolle. Schliesslich verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Ehemannes D-2428/2024 zeitlich koordiniert und im selben Spruchkörper behandelt.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der eigenen Fluchtgründen ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass diese mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind und auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks führen. Vielmehr setzt dies voraus, dass einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen, hat doch die Beschwerdeführerin lediglich zwei behördliche Vorsprachen an ihrem Arbeitsort geltend gemacht, die im Wesentlichen ohne Konsequenzen blieben. Auch die deshalb erfolgte Kündigung vermag noch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen.
6.2 Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags ergehendem Urteil D-2428/2024 rechtskräftig festgestellt hat, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die zwei hängigen Strafverfahren betreffend den Ehemann mit einem Politmalus behaftet sein könnten, weshalb ihm in diesen Verfahren keine asylrelevanten Nachteile drohen. Aufgrund dieser Feststellung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
6.3 Da der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, fällt auch ein Einbezug der Beschwerdeführerin in diese gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht.
6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz B._______, bei welcher der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Bedürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
8.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und - soweit aktenkundig - gesunde Frau. Sie verfügt über einen Universitätsabschluss und mehrjährige Arbeitserfahrung als (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. [...]-63 F32 und F35) sowie, namentlich in ihrer Heimatregion, über ein familiäres Netz (vgl. ebd. F22 und F26). Trotz der vorgebrachten Probleme mit der Familie, die sie zur Scheidung gedrängt habe, ist es - soweit ersichtlich - nicht zu einem gänzlichen Bruch mit der Familie gekommen, zumal die Beschwerdeführerin angab, mit ihren Eltern und Geschwistern in Kontakt zu stehen (vgl. ebd. F24). Aufgrund dieser Umstände sollte es ihr möglich sein, sich zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Asylgesuch ebenfalls mit gleichentags ergehendem Urteil D-2428/2024 rechtskräftig abgelehnt wurde, in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren vermögen insbesondere den Umstand aufzuwiegen, dass das Haus, in welchem sie zusammen mit ihrer Familie gelebt hat, beim Erdbeben offenbar zerstört worden ist (vgl. ebd. F53).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
10.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit zwar behauptet, nicht aber belegt ist und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sein wird, sollte sie bis zum Abschluss des Verfahrens keinen Bedürfnisnachweis erbringen. Ein entsprechender Nachweis ist bisher nicht erfolgt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG ist mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ebenfalls abzuweisen.
10.4 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger