Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 02.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5629/2012/mel
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Dezember 2011 verliess und über ihm unbekannte Länder am 17. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. Januar 2012 sowie der direkten Anhörung vom 25. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger aus Guinea, gehöre der Ethnie der Peul an, habe mit seinen Eltern und Geschwister in C._______ gelebt, sei bis ins sechste Schuljahr zur Schule gegangen und habe eine Lehre als (...) begonnen, welche er indessen aufgegeben habe, um den Verkaufsstand vor dem elterlichen Haus zu betreuen,
dass sein Vater den Lebensunterhalt für die Familie mit einem Lebensmittel- und Baumaterialladen verdient habe,
dass der Vater, der ein Freund von D._______ sei, im Juli beziehungsweise im November 2011 von den Militärbehörden unter dem Vorwurf, an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein, festgenommen und im Gefängnis inhaftiert worden sei,
dass drei Tage später die beiden Häuser der Familie demoliert worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Festnahme des Vaters aus Angst vor der eigenen Festnahme bei einem Nachbarn versteckt habe, während die Mutter mit den Geschwistern ins Heimatdorf gereist sei,
dass er politisch nicht aktiv gewesen sei,
dass im Laufe der folgenden Wochen die beiden demolierten Häuser der Familie immer wieder kontrolliert worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer nach etwa sechs Monaten des Versteckens zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, weil ihm der Nachbar dazu geraten habe,
dass das BFM am 19. Januar 2012 eine Knochenaltersbestimmung durchführen liess,
dass der Beschwerdeführer keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 - eröffnet am 28. September 2012 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weil sie insgesamt erfunden und lebensfremd wirkten,
dass die Aussagen über die Verwicklung des Vaters in einen Staatsstreich insgesamt oberflächlich und undetailliert ausgefallen seien, der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur politischen Aktivität des Vaters habe zu Protokoll geben können, weder zur konkreten Beteiligung des Vaters am Putsch noch zu dessen Verhaftung habe genaue Angaben machen können und keine genaue Chronologie der Vorbringen habe aufstellen können,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben politisch nicht aktiv gewesen sei, womit unklar sei, weshalb er im Zuge der Verhaftung seines Vaters gefährdet sein solle,
dass die sechsmonatige Verbergung beim Nachbarn angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation erstaune und es unlogisch erscheine, dass das Militär das leer stehende Elternhaus in den folgenden Monaten mit erhöhter Frequenz aufgesucht sowie demoliert habe,
dass es zudem nicht einleuchtend sei, warum der Beschwerdeführer nicht auch - wie seine Mutter - habe ins Heimatdorf fliehen und sich dort verstecken können,
dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise in die Schweiz stereotyp und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass er als volljährig zu betrachten sei, wie die Analyse der Mittelhandknochen gezeigt habe, und auch er selber sein Geburtsdatum dahingehend korrigiert habe,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie subsidiär sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass hinsichtlich der Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, ihn aufforderte, innert der angesetzten Frist eine Verbesserung der Beschwerde nachzureichen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses abwies, vom Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihm gewährten Frist verlangte und ihn aufforderte, innert Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachreichte und den verlangten Kostenvorschuss ebenfalls fristgerecht am 21. November 2012 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten substanzlos, realitätsfremd und detailarm ausgefallen und daher als unglaubhaft zu bewerten,
dass insbesondere seine Angaben zum politischen Engagement und zur Festnahme seines Vaters durch die Sicherheitskräfte oberflächlich und undetailliert sind und sich diesen keine glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor gezielter asylrelevanter Verfolgung der eigenen Person entnehmen lassen, zumal aus seinen Ausführungen keine eigenen politischen Aktivitäten hervorgehen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers darüber hinaus auch widersprüchlich sind, da er einerseits von einer Festnahme des Vaters im November 2011 sprach, während er dieses Ereignis andererseits auf den Juli 2011 datierte (vgl. Akten A7/13 S. S. 8 und A21/14 S. 4), wobei er nicht in der Lage war, die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu aufzulösen (vgl. A21/14 S. 10),
dass die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich bei einem Nachbarn verstecken und auf dessen Rat wegen der befürchteten Probleme das Land verlassen müssen, angesichts der Möglichkeit, sich bei der Mutter am Heimatort problemlos aufhalten zu können, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass schliesslich - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM - auch der Reiseweg vom Beschwerdeführer substanzlos und unrealistisch geschildert wurde, wobei insbesondere seine Angaben nicht geglaubt werden können, wonach er nichts für die Reise habe bezahlen müssen und ohne Identitätspapiere per Schiff von Guinea nach E._______ gereist sei, um anschliessend zwei Mal an Endstationen von Zügen zu fahren, wobei er nicht wisse, wie die Stationen heissen würden,
dass diese substanzlose, ausweichende und realitätsfremde Schilderung des Reisewegs und der Reiseumstände ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinem Sachvortrag nicht geglaubt werden kann, er sei aus den von ihm vorgebrachten Gründen aus seinem Heimatland ausgereist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass insbesondere sein Einwand, in Afrika würden die Eltern nicht mit ihren Kindern über die Politik reden, was erst recht im Fall eines bevorstehenden Putsches der Fall sei, weshalb es durchaus erklärbar sei, dass er über die politischen Aktivitäten seines Vaters nichts wisse, nicht als glaubhaft zu betrachten ist,
dass ferner sein Einwand, das BFM habe sich nur in allgemeiner Art über seine Vorbringen geäussert und diese generell abgewiesen, nicht zutrifft, zumal das BFM mit genügend ausführlicher Begründung und mit Bezug auf Einzelheiten des Sachvortrags aus nachvollziehbaren Gründen seine Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete,
dass die übrigen Einwände ebenfalls nicht gehört werden können, da sie an der Einschätzung des BFM, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ungebundenen und gemäss Aktenlage gesunden Mann ( trotz Aufforderung wurde kein Arztzeugnis eingesandt) handelt, der in seinem Heimatland - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und dort berufliche Erfahrungen als Händler gemacht hat, weshalb er sich nach seiner Rückkehr dort wieder um Arbeit bemühen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass unter diesen Umständen nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG geschlossen werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. November 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. November 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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