Entscheiddatum: 13.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5648/2012
Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Staatsangehörigkeit unbekannt, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Datum Eingang: 17. Februar 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2012 bei der Botschaft nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, bis zum 19. April 2012 konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2012 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er komme aus B._______ (Äthiopien), sei aber staatenlos, weil sein Vater Eritreer und seine Mutter Äthiopierin sei,
dass er im September 2007 festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, für die (regierungsfeindliche) Arbegnoch Ginbar tätig zu sein, er seiner Meinung nach jedoch wegen seiner Herkunft verhaftet worden sei,
dass er im Gefängnis gewesen sei, bis er im Juni 2008 aufgrund einer Krankheit in ein Spital habe gebracht werden müssen,
dass er bei dieser Gelegenheit habe fliehen können,
dass er sich anschliessend bei seinem Onkel in C._______ versteckt gehalten habe und am 20. Juni 2008 in den Sudan geflohen sei, da man ihn gesucht habe,
dass er im Sudan keine Bewegungsfreiheit habe und auch nicht frei arbeiten könne,
dass er oft Opfer von Diskriminierungen und Benachteiligungen sei,
dass er sich davor fürchte, nach Äthiopien oder Eritrea deportiert zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2012 - eröffnet am 16. September 2012 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar darauf schliessen lassen würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen (recte: äthiopischen) Behörden asylbeachtlich seien, doch lebe er jetzt im Sudan,
dass sich laut Bericht des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR; "2011 UNHCR country operations profile - Sudan") rund 162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea oder Äthiopien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von Personen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer und Äthiopier registriere, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung des Beschwerdeführers gebe,
dass er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea oder Äthiopien objektiv begründen könnte,
dass er auch nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihm unmittelbar unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaffung nach Eritrea oder Äthiopien drohe,
dass er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne und somit jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet hat, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass das Leben in Khartum für eritreische oder äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch hervorgehe, dass er nun bereits seit 2008 in Khartum lebe und sich bis jetzt offensichtlich erfolgreich durchgeschlagen habe,
dass sein mehrjähriger Aufenthalt in Äthiopien (recte: Sudan) als Hinweis dafür zu qualifizieren sei, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien,
dass überdies eine grosse eritreische und äthiopische Diaspora im Sudan lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer auf Englisch gegen diesen Entscheid mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 28. September 2012 (Eingang Botschaft: 10. Oktober 2012) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 - eröffnet am 12. November 2012 - unter Zustellung einer Kopie der Beschwerde aufgefordert wurde, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2012 die unterschriebene Kopie seiner Beschwerde und mit Eingabe vom 14. November 2012 eine zusätzliche Beschwerdeverbesserung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung (auch wenn sich diese teilweise vor allem auf Eritreer bezieht) dargelegt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter und unbelegter Weise vorbringt, er lebe unter sehr gefährlichen Bedingungen im Sudan und habe beim UNHCR in Khartum schon mehrmals vergeblich um Schutz ersucht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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