Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5670/2012
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 12. August 2010) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass sie mit Schreiben des BFM vom 15. November 2010 auf die restriktive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre entsprechend geringen Erfolgschancen hingewiesen wurde,
dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 15. Dezember 2010 eine schriftliche Mitteilung einzureichen, falls sie an ihrem Gesuch festhalten wolle,
dass sie mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Eingang Botschaft) unter Schilderung ihrer Probleme sinngemäss erklärte, an ihrem Asylgesuch festhalten zu wollen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2011 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, bis zum 11. August 2011 konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2011 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass dieser Eingabe Kopien einer Flüchtlings-Identitätskarte und eines eritreischen Ausweises beilagen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Anhängerin der Pfingstkirche,
dass die eritreische Regierung alle Pfingstkirchen geschlossen und die Praktizierung dieses Glaubens verboten habe,
dass sie deswegen in Eritrea Verfolgung durch die Behörden befürchtet habe und daher im (...) 2009 in den Sudan geflohen sei,
dass sie vom (...) bis zum (...) im Flüchtlingslager Shegerab gewesen sei,
dass die Grundbedürfnisse in den Flüchtlingslagern nicht gedeckt würden, weil die Angestellten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) korrupt seien,
dass sie daher gezwungen gewesen sei, das Flüchtlingslager zu verlassen und in einem anderen Teil des Landes eine Arbeit zu suchen,
dass sie durch die sudanesischen Behörden bedroht sei, welche sie schikanieren und willkürlich Geld von eritreischen Flüchtlingen verlangen würden,
dass es für sie zudem schwierig sei, im Sudan ihren christlichen Glauben zu praktizieren,
dass sie von der sudanesischen Bevölkerung und der Regierung aufgrund ihrer Religion diskriminiert werde,
dass sie sich ausserdem vor einer Deportation oder Verschleppung nach Eritrea fürchte und deswegen ständig Angst habe sowie gestresst sei,
dass sie vom UNHCR keine materielle Unterstützung und auch sonst keine Hilfe erhalte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2012 nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass ihre Ausführungen zwar darauf schliessen lassen würden, dass sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe, doch lebe sie jetzt im Sudan, wo sie vom sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) und vom UNHCR registriert worden sei,
dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten sei, sich wieder beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung der Beschwerdeführerin nach Eritrea gebe,
dass sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte,
dass sie auch nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihr unmittelbar unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaffung nach Eritrea drohe,
dass sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne und somit jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass angesichts des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrer Arbeitstätigkeit jedoch davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie aufgrund ihrer Religion diskriminiert und durch die sudanesischen Behörden schikaniert werde sowie eine Verschleppung nach Eritrea befürchte,
dass eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass sie sich überdies auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen könne, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass das BFM des Weiteren nicht von vornherein ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte,
dass ihm bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten,
dass sich im Sudan eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung bekenne und Christen nach unterschiedlichen Schätzungen 5 bis 10% der Gesamtbevölkerung stellen würden,
dass sich in den sudanesischen Städten neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden würden,
dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit garantiere,
dass die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien,
dass Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) staatliche Feiertage seien,
dass christliche Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen dürften,
dass nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 ein Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre,
dass sich unter den Mitgliedern der Regierung mehrere Christen finden würden,
dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen herrsche,
dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit längerem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden könne,
dass es in Khartum zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung gebe, an welche sie sich wenden könne,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger, nicht unterzeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 - eröffnet am 13. Januar 2013 - unter Zustellung einer Kopie der Beschwerde aufgefordert wurde, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 (Eingang Botschaft) unter anderem eine unterschriebene Beschwerde und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - Kopien einer Flüchtlings-Identitätskarte und eines eritreischen Ausweises einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde, weil das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung und damit deren Eröffnungsdatum nicht eruiert werden kann,
dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde, da die Beweislast für das Zustellungsdatum das BFM trifft (Moser André/Beusch Michael/Kneubühler Lorenz, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sie bereits seit mehreren Jahren im Sudan lebt und es bisher zu keinen konkreten Vorfällen gekommen ist, die auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden,
dass sie zudem wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückkehren kann,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass ihr Vorbringen, wonach die Grundbedürfnisse in den Flüchtlingslagern nicht gedeckt seien, als unbegründet erachtet wird,
dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene offensichtlich keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegt, sondern lediglich Schwierigkeiten beschreibt, die alle Flüchtlinge im Sudan gleichermassen betreffen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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