Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.10.2025Publikationsdatum: 16.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5674/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 7. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 30. November 2023 wurde er im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 15. Oktober 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus (...)in der Provinz (...)zu stammen, wo er gemeinsam mit seinen Eltern gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er selbständig in (...) gearbeitet. Politisch sei er nie aktiv gewesen.
Von (...) bis (...), respektive ab (...)oder (...), habe er im Studentenheim in (...)einzelnen Schülern Nachhilfeunterricht erteilt. Dort sei er erstmals mit der sogenannten Gülen-Bewegung in Kontakt gekommen. Im (...) sei er aufgrund von Aussagen eines Geheimzeugen beziehungsweise aufgrund von Fotografien, die ein Kollege aus dem Studentenheim von ihm angefertigt habe, für die Dauer von drei Tagen in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihm eröffnet, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) bestehe. Während der Befragungen sei er zum Putschversuch sowie zu namentlich bekannten Mitgliedern der Bewegung befragt worden. Aus Mangel an Beweisen sei er anschliessend wieder freigelassen worden.
Im Jahr (...) sei beim (...) ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ein Geheimzeuge habe ausgesagt, der Beschwerdeführer unterhalte Verbindungen zu zwei Personen, die in (...) für die Bewegung zuständig gewesen seien. Diese beiden Personen seien seine Freunde gewesen; deren Telefongespräche seien von den Behörden überwacht worden. Die gegen ihn geführten Gerichtsverhandlungen hätten sich von (...) bis (...) erstreckt. Er sei verurteilt worden, kenne jedoch das Strafmass nicht. Nach Erlass eines Festnahmebefehls habe er die Türkei am (...) mithilfe eines Lastwagens illegal verlassen.
C. Zur Substantiierung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (jeweils in Kopie) ein:
Türkische ID-Karte
Auszug aus dem Familienregister
Anhörungsberichte vom (...) , (...) , (...) , (...) , (...) , (...) , (...) , (...) , (...) , (...) und (...)
Bericht über die Verschiebung der Anhörung vom (...)
Schreiben der Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom (...) Anklageschrift vom (...)
Tensip-Memorandum vom (...)
Haftbefehl vom (...)
Verhandlungsprotokolle vom (...) und (...)
Aussageprotokoll zwecks justizielle Kontrolle vom (...)
Verhandlungsprotokoll des (...) vom (...)
D. Das SEM unterzog die eingereichten Dokumente einer amtsinternen Untersuchung, welche zum Ergebnis gelangte, dass 19 der 20 Dokumente mit Bezug zum geltend gemachten Untersuchungs- und Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden.
E. Mit Schreiben vom 28. April 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse und teilte mit, dass es gestützt darauf davon ausgeht, dass es sich bei den untersuchten Dokumenten um Fälschungen handelt. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse. Er macht geltend, er könne nicht nachvollziehen, weshalb das SEM davon ausgehe, die eingereichten Beweismittel könnten gefälscht sein. Er habe nicht immer denselben Anwalt gehabt. Ausserdem habe ihm die Dokumente jeweils der Vater weitergeleitet. In der Zwischenzeit sei das Verfahren bezüglich Mitgliedschaft zu einer Terroristischen Organisation rechtskräftig und vollstreckbar geworden.
Der Eingabe lagen folgende Dokumente in Kopie bei:
Antrag des (...) Strafgerichts an die Staatsanwaltschaft bezüglich Vollstreckung der Strafe vom (...)
Rechtskraftmitteilung betreffend der Strafe vom (...)
G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem ersuchte er um die Durchführung einer forensischen Überprüfung der eingereichten Dokumente durch eine unabhängige Fachstelle.
I. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Aufgrund der festgestellten Missbräuchlichkeit der Beschwerdeführung wurde der Kostenvorschuss erhöht.
J. Am 13. August 2025 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM gerügt. Es wird geltend gemacht, das SEM habe pauschal behauptet, die eingereichten Unterlagen seien gefälscht, ohne jedoch eine konkrete, forensisch fundierte Analyse oder nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Ein Dokument dürfe nicht allein aufgrund formeller Mängel als gefälscht gewertet werden. Es fehle sodann auch ein Gutachten. Auch habe es nicht dargelegt, welche konkreten Merkmale angeblich untypisch und unplausibel seien.
4.2 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM im Einzelnen dar, welche eingereichten Unterlagen objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen (vgl. Verfügung vom (...) ). Genannt wurden insbesondere Unregelmässigkeiten in der formellen Gestaltung, das Fehlen überprüfbarer Sicherheitsmerkmale sowie Hinweise darauf, dass die Dokumente von anderen Personen ausgestellt worden seien als von denjenigen, die sie unterzeichnet hätten. Diese Ausführungen mit präzisen Angaben zu den jeweiligen Akten und forensischen Berichten gehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers über eine rein pauschale Beurteilung hinaus und vermögen die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen. Die sinngemäss erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer ungenügenden Begründung ist daher unbegründet.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das SEM hätte zur weiteren Abklärung ein forensisches Gutachten einholen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM hat - unter Verweis auf die angeführten objektiven Fälschungsmerkmale - nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Echtheit der eingereichten Unterlagen als widerlegt betrachte. Dabei handelt es sich nicht lediglich um formelle Mängel, sondern um klare und überprüfbare Indizien, die auf eine gezielte Manipulation hinzudeuten vermögen. Angesichts der bestehenden und bereits hinreichend festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale in 19 verschiedenen Dokumenten besteht somit kein Anlass, der eine Einleitung weiterer Abklärungen durch eine unabhängige Fachstelle zu rechtfertigen vermag, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. Der für die Beurteilung relevante Sachverhalt hat damit als rechtsgenüglich festgestellt zu gelten.
4.4 Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Hinsichtlich der materiellen Begehren gelangt das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab ist daher auf die entsprechenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung vom (...) ).
6.2 Das SEM hat die zunächst vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Behördendokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei bei sämtlichen Dokumenten eindeutige Fälschungsmerkmale festgestellt. Diese Feststellung wird vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen und bestätigt. Die vorgelegten Dokumente weisen objektive Mängel auf, die ihre Authentizität widerlegen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse zwei weitere Dokumente eingereicht, die im weiteren Verfahren nicht auf Fälschungsmerkmale geprüft wurden. Angesichts der nachgewiesenen Fälschung der zuvor eingereichter Unterlagen vermögen auch die beiden nachgereichten, bislang ungeprüften Dokumente keinen tauglichen Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erbringen. Diese sind vielmehr als Fortsetzung der bereits produzierten und als gefälscht erkannten Akten zu werten, da sie sich auf dasselbe Strafverfahren beziehen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine weiteren nachvollziehbaren Beweise vorgelegt, die seine Vorbringen über die Verfolgung in seinem Herkunftsland substantiieren könnten.
6.4 Überdies erweisen sich auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und in weiten Teilen unplausibel, weshalb sie nicht als glaubhaft einzustufen sind. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgestellt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Aspekten des gegen ihn geführten Strafverfahrens offenkundig keine konsistenten Angaben zu machen vermochte. So konnte er namentlich das angeblich über ihn verhängte Strafmass nicht darlegen und auch nicht plausibilisieren, weshalb er ein solches Urteil unangefochten in Rechtskraft hätte erwachsen lassen. Diese erhebliche Unkenntnis über grundlegende Elemente eines ihn über mehrere Jahre persönlich betreffenden Strafverfahrens lässt die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur als unglaubwürdig erscheinen, sondern steht in eklatantem Widerspruch zu dem Bild, das ein tatsächlich Betroffener eines ernsthaften Strafverfahrens regelmässig darzubieten vermöchte. Die offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass es sich bei den geschilderten Umständen nicht um authentische Erlebnisse, sondern um eine nachträglich konstruierte Darstellung handelt.
6.5 Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, der nachgewiesenen Fälschung der ursprünglich eingereichten Dokumente und der fehlenden Beweiskraft der beiden ungeprüften Dokumente besteht kein Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Die Argumentation des SEM ist schlüssig und wird vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Vollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 - als zumutbar einzustufen ist. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung SEM vom (...) ). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, zumal in der Beschwerde den entsprechenden Erwägungen des SEM nichts Substanzielles entgegengehalten wurde.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
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