Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.11.2025Publikationsdatum: 28.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5723/2025
Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Januar 2024 zu seiner Person befragt sowie am 14. Januar 2025 und ergänzend am 13. Mai 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei kamerunischer Staatsangehöriger und in B._______ bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen, wo er die Sekundarschule abgeschlossen und, nachdem er aufgrund finanzieller Probleme sein Studium nicht habe abschliessen können, im Transportbereich gearbeitet habe,
dass es im April 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Armeemitglied namens C._______ und Jugendlichen gekommen sei, woraufhin der Beschwerdeführer eingeschritten sei und den Konflikt habe lösen können,
dass C._______ durch das Einschreiten des Beschwerdeführers aber sein Gesicht und seine Autorität verloren habe, weshalb dieser Soldaten geschickt habe, um ihn und die Jugendlichen festnehmen zu lassen, sich die Soldaten jedoch geweigert hätten,
dass der Beschwerdeführer mehreren Verhaftungsversuchen entgangen sei, da er nicht zu Hause gewesen sei, als er hätte abgeholt werden sollen, und er sich aus Angst vor einer Verhaftung bei Bekannten aufgehalten habe,
dass jedoch einige Jugendliche verhaftet und in Haft gefoltert worden seien, woraufhin der Beschwerdeführer zusammen mit den Eltern der Inhaftierten einen Anwalt mandatiert habe, welcher mehrere Strafanzeigen gegen C._______ eingereicht habe, woraufhin sich die Lage für den Beschwerdeführer verschlimmert habe,
dass er deshalb nach D._______ gegangen sei, wo er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe,
dass es im Jahr 2021 im D._______ zu einem Konflikt zwischen Soldaten und einer Rebellengruppe gekommen sei und sich der Beschwerdeführer entschieden habe, aus Sicherheitsgründen D._______ zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer und seine Reisegefährten anlässlich einer allgemeinen Polizeikontrolle auf die Polizeiwache hätten mitgehen müssen, wo ihre Identitäten im System überprüft worden seien und sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse im Jahr 2018 dort erfasst sei,
dass er vom Polizeikommissar, zufällig ein guter Freund seines Vaters, befragt worden sei, dieser ihm Geld gegeben und laufen gelassen habe und ihm gesagt habe, er würde verhaftet werden, sollte er in Kamerun bleiben, weshalb er ausgereist sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, da sein Problem aus dem Jahr 2018 auch im Jahr 2021 fortbestanden habe und sein Name weiterhin im System erfasst sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2025 - eröffnet am 2. Juli 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 um eine Verlängerung der Zahlungsfrist ersuchte,
dass er den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das nicht weiter substantiierte Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, lassen sich doch alleine aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine formellen Verfehlungen der Vorinstanz ableiten, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum zutreffenden Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel liessen weder auf eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen noch auf die Gefahr, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts Entscheidendes entgegengehalten hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, C._______ sei noch immer an der Macht und habe grossen, landesweiten Einfluss gegenüber der Justiz, den Sicherheitsbehörden und dem Geheimdienst, womit keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem grossen Risiko ausgesetzt sei, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass C._______ sein Interesse an ihm verloren habe,
dass der Beschwerdeführer aber keine aktuellen Informationen über C._______ vorbringen konnte und es sich um eine reine Mutmassung handelt, dass dieser nach all den Jahren noch immer ein Interesse an ihm hat,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in einem anderen Landesteil niederlassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnte, ohne dass er wegen C._______ Probleme gehabt hätte, gerade nicht auf ein intensives Verfolgungsinteresse oder auf eine landesweite Reichweite von C._______ hindeutet,
dass vielmehr von einer bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist, zumal sich der Beschwerdeführer den Problemen mit C._______ durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen konnte,
dass an dieser Einschätzung - in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre unbehelligt in D._______ leben konnte - auch die unbeantwortet gebliebenen Schreiben seines Anwalts aus dem Jahr 2018 und die angeführte politisch instabile und konfliktgeprägte Lage in Südwestkamerun nichts ändern,
dass zudem übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der geltend gemachten Bedrohung durch C._______ kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegt, sondern es sich um eine persönliche Abrechnung handelt,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sein Name im Polizeisystem eingetragen sei, keine asylrechtliche Relevanz ableiten kann, zumal ihm daraus auch bei der Polizeikontrolle im Jahr 2021 keine Nachteile entstanden sind, sondern er das Polizeirevier mit Hilfe des Polizeikommissars ohne weitere Nachteile verlassen konnte,
dass die geltend gemachten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, der Beschwerdeführer kein politisches oder anderweitig exponiertes Profil aufweist und insgesamt keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Umstand, dass er sich einen neuen Pass hat ausstellen lassen können, gerade nicht auf eine drohende asylrelevante Verfolgung hindeutet,
dass diesen Erwägungen gemäss auch der Verweis auf einen unerträglichen psychischen Druck offensichtlich ins Leere stösst,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, zumal übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen handelt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Kamerun erneut eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann,
dass zudem verschiedene Familienmitglieder weiterhin in Kamerun wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass sodann auch die unsubstantiiert gebliebenen psychischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal auch in Kamerun psychische Beschwerden behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.5.2),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz