Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 20.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5725/2011/mel
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - suchte am 29. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 1. April 2009 und der Anhörung vom 8. April 2009 durch das BFM im D._______ machte er im Wesentlichen geltend, bis 2006 sei er in B.______ in einem Videogeschäft tätig gewesen, das unter Druck auch Aufnahmen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gemacht habe, wobei sein Chef und er im Jahre 2005 von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) unter Todesdrohung dazu aufgefordert worden seien, diese Tätigkeit nicht weiter auszuüben. Er habe selber keine Aufnahmen mehr für die LTTE gemacht, aber sein Chef habe seine Tätigkeit für die LTTE wieder aufgenommen und so habe er sich aus Furcht vor Behelligungen durch das CID nach C.________ begeben, wo er geheiratet und als Mitgift ein kleines Lebensmittelgeschäft erhalten habe. Im August 2008 sei er mehrere Male von Unbekannten - vermutlich von Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und des CID - telefonisch zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Er habe ihnen mitgeteilt, mit dem Geschäft keinen genügenden Umsatz zu erzielen, um die geforderte Geldzahlung leisten zu können. Am 22. September 2008 hätten ihn Unbekannte - wohl erneut Angehörige der EPDP und des CID - entführt und bis am 25. September 2008 unter schwerer Misshandlung festgehalten. Da er bewusstlos geworden sei, habe man ihn ins Spital von C.________ gebracht. Da er später noch einmal telefonisch zu einer Geldzahlung aufgefordert worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Bestätigungsschreiben und eine ärztliche Verordnung vom 25. September 2008 sowie Heiratsurkunde und Geburtsregisterauszug des Sohnes, alle im Original, ein.
B. Mit am 17. September 2011 eröffnetem Entscheid vom 15. September 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens des Polizeihauptquartiers C.______ vom (...) im Original samt Übersetzung in englischer Sprache - Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 4. November 2011 aufgefordert. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 3. November 2011 die von ihm in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung betreffend Art und Umfang der geltend gemachten Verletzungen oder Narben im Genitalbereich nachzureichen.
E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gutgeheissen und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 25. November 2011 aufgefordert.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 25. November 2011 reichte der Rechtsvertreter ein undatiertes Bestätigungsschreiben von E._______ in englischer Sprache ein, worin diese unter Beilage einer Fotografie ihrer Tochter F._______ bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen handle.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Unbekannten, vermutungsweise von Angehörigen der EPDP und des CID, erpresst, entführt und misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Es führte aus, zum Einen sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den angeblichen Misshandlungen und nachfolgenden telefonischen Drohungen im August und September 2008 mit seiner Ausreise bis März 2009 zugewartet habe. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er unter diesen Umständen im März 2009 unter wiederholter Vorweisung seines Reisepasses ohne Schwierigkeiten von C._______ nach G._______ gereist sei, zumal die Angehörigen des CID zuvor seinen Identitätsausweis beschlagnahmt hätten. Ferner sei erfahrungswidrig, dass er mit den schweren Verletzungen, die ihm die Folterer unter anderem an den Genitalien und an der Hand zugefügt hätten, bereits nach vier Tagen aus dem Spital entlassen worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er am 22. September 2008 von zwei Männern in Zivil entführt worden sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6), anlässlich der Anhörung angegeben, ein Chauffeur, drei Männer und ein weiterer Mann, der als Kunde im Laden aufgetreten sei, seien an seiner Entführung beteiligt gewesen (vgl. A11 S. 12). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, seine Entführer hätten ihn ins Spital gebracht (vgl. A 1 S. 6) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung angegeben, er wisse nicht, wer dies getan habe (vgl. A11 S. 5). Auch die ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Zum Einen bestätige das ärztliche Rezept lediglich, dass der Beschwerdeführer im September 2008 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zum Anderen sei das Schreiben "To whom it may concern" undatiert und sehr oberflächlich gehalten; konkrete Hinweise auf eine Verfolgung fehlten gänzlich und es würden darin nur telefonische Bedrohungen erwähnt. Zudem habe das Schreiben wegen der einfachen Beschaffbarkeit auch nur geringen Beweiswert. Daher seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
4.2 Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant. Zwar treffe es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen mit der LTTE alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe für die LTTE lediglich bis im Jahre 2005 Videofilme gemacht und habe danach keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Frühjahr 2008 mit seinem Reisepass, den er wiederholt habe vorweisen müssen, von C._____ nach G._______ gereist. Dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür ergeben, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden im heutigen Zeitpunkt, zwei Jahre nach dem Bürgerkrieg, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts des geringen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe.
4.3 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 15. April 2011 von Mitgliedern der EPDP nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei, worüber sich diese in der Folge bei der Polizeistation beschwert habe. Ferner sei F.______, eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers, Angehörige einer Kampfeinheit der LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet im Kampf umgekommen, eine Tatsache, die ebenfalls zu Nachteilen führen könnte.
Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung des BFM durchaus erklärbar, warum der Beschwerdeführer nicht sofort im Herbst 2008 ausgereist sei. Zunächst habe er sich von seinen Verletzungen erholen müssen und erst danach seine Fluchtpläne realisieren können. Angesichts der strengen Kontrollen habe er seine Ausreise organisieren und die hierfür erforderlichen Mittel auftreiben müssen. Bis zu seiner Flucht habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Familie in H._______ aufgehalten und sei anfänglich von einem Privatarzt mit Medikamenten versorgt worden. Im Spital habe er nur vier Tage bleiben können, nachdem nach drei Tagen Mitglieder der EPDP im Spital aufgetaucht seien. Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung des BFM nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer im März 2009 auf dem Weg nach Colombo die Checkpoints mit seinem echten Reisepass habe passieren können, da es in Sri Lanka an einem Informatiksystem fehle, welches eine lückenlose Kontrolle zuliesse. Was den scheinbaren Widerspruch betreffe, wonach der Beschwerdeführer einmal von zwei Entführern, ein anderes Mal von einem Chauffeur, drei Männern und vermutlich einem weiteren Mann, der als Kunde im Laden aufgetreten sei, gesprochen habe, so sei dieser wohl dadurch entstanden, dass anlässlich der Erstbefragung als Folge einer "verkürzten Protokollierung" lediglich zwei Personen, die den Beschwerdeführer gepackt hätten, vermerkt worden seien. Wer den Beschwerdeführer ins Spital gebracht habe, könne der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit sagen, da er ohnmächtig geworden sei. Er habe aber aufgrund der Umstände annehmen müssen, dass es die Entführer selbst gewesen seien, da niemand sonst vom Ort seiner Gefangenschaft gewusst habe. Deshalb habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, die Entführer hätten ihn ins Spital gebracht und in der Folge im Rahmen der einlässlichen Befragung diesen Umstand richtig gestellt.
4.3.1 Das BFM gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft hätten und "lasse diese ausser Acht", obschon diese einen wesentlichen Teil der Sachvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es liege eine unkorrekte antizipierte Beweiswürdigung vor.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen sehr präzise und umfassende Angaben zu seinen Vorbringen, insbesondere zu erlittenen Folterungen, gemacht. Es gehe nicht an, dass das BFM diese Vorbringen mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche "vom Tisch fege" und eine eigentliche Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz unterlasse. Dies gelte umso mehr, als die erlittenen Folterungen durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Spitalbestätigung belegt seien und ohne Weiteres durch einen aktuellen ärztlichen Bericht bewiesen oder zumindest hinreichend glaubhaft gemacht werden könnten. Das BFM habe im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich zu hoch angesetzt und damit den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre das BFM gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern oder aber selbst ergänzende Abklärungen vornehmen zu lassen. Bei dieser Sachlage sei das Verfahren zur Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz und zur allfälligen Vornahme von Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von Angehörigen des EPDP und des CID massiv behelligt worden und diese Verfolgungsgefahr bestehe weiterhin. Wie sich aus der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung des Polizeihauptquartiers in Vavuniya ergebe, fahnde die EPDP weiterhin nach dem Beschwerdeführer. Zudem verstärke die Tatsache, dass F._______, eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers, Angehörige einer Kampfeinheit der LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet im Kampf umgekommen sei, den behördlichen Druck auf den Beschwerdeführer.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit nachfolgenden Vorbehalten die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
Zwar ist in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von zwei in Zivil gekleideten Männern entführt (vgl. A1 S. 6) beziehungsweise von zwei Personen gepackt und in den Van gezerrt worden sei, wobei ein Chauffeur und vermutlich eine weitere Person an der Entführung beteiligt gewesen seien (vgl. A11 S. 12), nicht zwingend auf ein widersprüchliches Aussageverhalten zu schliessen, da in der letzteren Aussage im Rahmen der Anhörung auch eine blosse Ergänzung der Angaben anlässlich der Summarbefragung gesehen werden kann. Auch die weitere, von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, seine Entführer hätten ihn ins Spital gebracht (vgl. A 1 S. 6) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung angab, er wisse nicht, wer dies getan habe (vgl. A11 S. 5), stellt nicht zwingend einen Widerspruch dar; die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände habe annehmen müssen, dass es die Entführer selbst gewesen seien, die ihn ins Spital gebracht hätten, weshalb er anlässlich der summarischen Befragung angegeben habe, die Entführer hätten ihn ins Spital gebracht, erscheint plausibel.
Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach den angeblichen Misshandlungen im September 2008 und den nachfolgenden telefonischen Drohungen mit seiner Ausreise bis März 2009 zugewartet hat. Auch in Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund der erneuten telefonischen Drohungen zwei Monate nach seinem Spitalaufenthalt zum Wegzug nach H.______ und schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst drei Monate später Sri Lanka tatsächlich verliess. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht im Herbst 2008 ausgereist sei, weil sich dieser zunächst von seinen Verletzungen habe erholen müssen und angesichts der strengen Kontrollen gezwungen gewesen sei, seine Ausreise zu organisieren, vermögen nicht zu überzeugen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Genesung des Beschwerdeführers und die Organisation der Reise mehr als sechs Monate in Anspruch genommen hätte, zumal der Beschwerdeführer die Reise im März 2009 nach eigenen Angaben mit seinem eigenen Reisepass bewältigt haben will. Entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerde, wonach es in Sri Lanka an einem Informatiksystem fehle, welches eine lückenlose Kontrolle zuliesse, ist es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer im März 2009 unter wiederholter Vorweisung seines Reisepasses an den Checkpoints ohne Schwierigkeiten von C.______ nach G._______ gereist sein sollte, zumal angeblich Angehörige des CID zuvor seinen Identitätsausweis beschlagnahmt hatten. Jedoch erscheint der weitere Schluss der Vorinstanz, wonach die Entlassung des Beschwerdeführers bereits nach vier Tagen Spitalaufenthalt angesichts seiner schweren Verletzungen als realitätsfremd zu erachten sei, nicht zwingend. Allerdings ist die ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Erklärung in der Beschwerde, wonach nach drei Tagen Angehörige der EPDP im Spital aufgetaucht seien, als nachgeschoben und unbehelflich zu betrachten.
Zur Stützung der geltend gemachten Misshandlungen und des nachfolgenden Spitalaufenthalts im September 2008 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine ärztliche Verordnung vom 25. September 2008 ein, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht beweistauglich erachtet wurde, da diese lediglich bestätige, dass der Beschwerdeführer im September 2011 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Indessen werden in der genannten Verordnung präzisierend die angegebenen Verletzungen des Beschwerdeführers im Genitalbereich ("multiple scrotal laceration") aufgeführt. Von der Authentizität des Beweismittels ausgehend, ist dieses somit entgegen der Auffassung des BFM zum Nachweis der geltend gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers geeignet, gibt jedoch nicht Aufschluss über die Ursache und Schwere der Verletzungen, zumal erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Misshandlungen bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt, obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung betreffend Art und Umfang der geltend gemachten Verletzungen nicht eingereicht hat.
Die weiteren Beweismittel (undatiertes Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds des Vanni Distrikts im Original, Betätigungsschreiben des Polizeihauptquartiers C._______ vom (...) samt Übersetzung in englischer Sprache und undatiertes Bestätigungsschreiben von K.R. in englischer Sprache) sind nicht geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Zum Einen sind die eingereichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes und des Polizeihauptquartiers Vavuniya unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Im Weiteren wird im Schreiben von E._____ unter Beilage einer Fotografie ihrer Tochter F._______ lediglich bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen handle, weshalb dieses mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers nicht relevant ist.
5.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel "ausser Acht" gelassen und diese als Folge einer "unkorrekten antizipierten Beweiswürdigung" zu Unrecht als nicht beweistauglich erachtet habe, als teils zutreffend erweist. Das BFM hat, wie sich aus obenstehenden Erwägungen ergibt, zwar die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel berücksichtigt, indessen die ärztliche Verordnung vom 25. September 2008 unzutreffend als gänzlich nicht beweistauglich erachtet. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestand für das BFM indessen keine Veranlassung, von Amtes wegen diesbezügliche weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal es die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend aufgezeigt, im Ergebnis auch als nicht asylrelevant erachtet hat. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, wonach der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden seien und es das BFM unterlassen habe, eine Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz vorzunehmen, erweisen sich somit als unbegründet. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben oder abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben nie ein aktives Mitglied der LTTE. Er gab lediglich an, als Angestellter in einem Videogeschäft auf Druck auch Aufnahmen für die LTTE gemacht zu haben. Diese Tätigkeit habe er nach Drohung durch Angehörige des CID nicht weiter ausgeübt. Indessen habe sein Chef weiterhin Aufnahmen für die LTTE gemacht, weshalb er sich aus Furcht vor Behelligungen durch die CID 2006 nach Vavuniya begeben habe, ohne in der Folge behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Indessen sei er im August 2008, nachdem er als Folge seiner Heirat ein kleines Lebensmittelgeschäft erhalten habe, mehrere Male von Unbekannten - vermutlich von Angehörigen der EPDP und des CID - telefonisch zu einer Geldzahlung aufgefordert und schliesslich von diesen entführt und misshandelt worden, nachdem er nicht bezahlt habe. Aus Furcht vor weiteren Erpressungen sei er schliesslich ausgereist.
Hierbei handelt es sich kriminelle Aktivitäten von Einzeltätern oder bewaffneten Gruppierungen, welchen, keine Asylrelevanz zukommt. Ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer ist aufgrund des fehlenden Profils nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Frühjahr 2008 unter wiederholter Vorweisung seines eigenen Reisepasses von C._______ nach G._______ gereist ist, ohne behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, der LTTE anzugehören. An der Einschätzung des fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses vermag die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Tatsache, dass eine Cousine des Beschwerdeführers namens F.______Angehörige einer Kampfeinheit der LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet im Kampf umgekommen sei, nichts zu ändern. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- und Entführungsaktionen zu werden. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist somit nicht gegeben.
5.4 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
6.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
6.4.2 Der junge Beschwerdeführer stammt aus B.______ und hat seit 2006 mit seiner Familie in C._______ gelebt, wo er ein Lebensmittelgeschäft betrieb. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses nach seiner Rückkehr weiter betreiben und bei seiner Familie leben kann, die sich weiterhin in C.________ befindet. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
6.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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