Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 16.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5784/2025
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Peru, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden mit ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher an (...) leidet, am 3. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ am 6. Mai 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden und der Letztgenannte am 25. März 2025 ergänzend angehört wurde,
dass sie geltend machten, sie seien peruanische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo A._______ im IT-Bereich in einer Leitungsfunktion angestellt sowie freiberuflich in der Softwareentwicklung tätig gewesen sei,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Heimatstaat durch ihnen unbekannte Personen bedroht und erpresst worden, zudem sei der Beschwerdeführer A._______ durch einen seiner ehemaligen Auftraggeber, einen Oberst der Nationalen Polizei, entführt und misshandelt worden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2025 - eröffnet am 3. Juli 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten, im Falle ihres Obsiegens sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten,
dass der Beschwerde unter anderem ein Arztbericht der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals G._______ vom 3. Juni 2025, ein Bericht der Epilepsiesprechstunde des Kantonsspitals G._______ vom 16. Juni 2025, ein Schreiben der Stiftung Orte zum Leben (OZL) vom 16. Juli 2025 sowie ein medizinischer Bericht und zwei Anmeldebestätigungen der Psychiatrischen Dienste H._______ vom 17. Juli 2025 respektive 18. Juli 2025 beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 4. August 2025 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, lässt sich doch alleine aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten,
dass auch die gerügte Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vor-instanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität der ausschliesslich in Kopie eingereichten Beweismittel, die teilweise kaum leserlich sind und behauptungsweise die vorgebrachte Bedrohung durch unbekannte Dritte betreffen, nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz diese nicht in Frage stellt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern,
dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Beschwerdeführenden hätten nicht darzulegen vermocht, dass die geltend gemachten Übergriffe und im Heimatstaat erlittenen Nachteile auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhten,
dass bei Wahrunterstellung vielmehr anzunehmen ist, die Familie sei aus finanziellen Gründen durch unbekannte Dritte bedroht und erpresst worden,
dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann,
dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-2254/2024 vom 13. Juni 2024 E. 7.1.),
dass in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel - deren Authentizität vorausgesetzt - denn auch detailliert aufgezeigt wird, dass die peruanischen Behörden die Anzeigen der Beschwerdeführenden aufnahmen und Massnahmen einleiteten (vgl. A69/14 S. 8), womit das auf Beschwerdeebene neuerlich geltend gemachte Untätigbleiben von Polizei und Staatsanwaltschaft klar zu verneinen ist,
dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.),
dass den Beschwerdeführenden, sofern die sie angeblich bedrohenden Personen nach ihrer Landesabwesenheit überhaupt noch ein Interesse an ihnen haben sollten, zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall neuerlich an die Behörden zu wenden und den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen,
dass es dem Vorbringen, der Beschwerdeführer A._______ sei durch einen Oberst der Nationalen Polizei entführt worden, da er sich geweigert habe weiter für diesen tätig zu sein respektive die für diesen programmierte Software gelöscht habe, offensichtlich ebenfalls an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangelt,
dass darüber hinaus die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zu beanstanden ist, ist doch mit dem SEM festzustellen, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien ausweichend und oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht auf ein persönliches Erleben geschlossen werden könne (vgl. A49/17 F40 und A67/23 F114 ff.),
dass denn ohnehin das vom Beschwerdeführer Geschilderte, wonach der Oberst ihn zunächst über Tage festgehalten und dann ohne weiteres wieder habe gehen lassen, nur um nach seiner Ausreise wieder nach ihm zu suchen, nicht logisch nachvollziehbar ist und konstruiert erscheint,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden (vgl. Urteil des BVGer D-3845/2024 vom 10. Februar 2025) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass auch ihr Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf ihrer gesundheitlichen Beschwerden entnehmen lässt,
dass der mit Beschwerde zu den Akten gereichte Arztbericht vom 17. Juli 2025 betreffend den (...) und an Epilepsie leidenden volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich festhält, «aus ärztlicher Sicht [spreche] nichts gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat» (vgl. Beschwerdebeilage 2),
dass die physischen Leiden der übrigen Beschwerdeführenden (Diabetes, Asthma, Prostatavergrösserung) lediglich medikamentöser Behandlung bedürfen und ihre geltend gemachten psychischen Leiden in keiner Weise belegt sind, nach dem zur Beschwerdeführerin, die behauptungsweise suizidal sei, keinerlei medizinische Akten und zu den angeblich psychisch belasteten Kindern lediglich eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste H._______ vorliegt, wonach sie sich auf der Warteliste befänden (vgl. Beschwerdebeilage 4, 5 und 6 und A49/17 F8),
dass darüber hinaus denn auch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall im Heimatstaat Zugang zu allenfalls nötigen medizinischen Behandlungen haben, zumal sie sich teilweise bereits vor ihrer Ausreise ebendort in Therapie befanden (vgl. A49/17 F5 und A50/7 F6 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be-schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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