Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretens-entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5220/2025 vom 17. Juli 2025) / N (...).
Entscheiddatum: 01.09.2025Publikationsdatum: 11.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5809/2025
Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretens-entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5220/2025 vom 17. Juli 2025) / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 18. Juli 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte und sein Gesuch vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde,
dass er im BAZ B._______ am 24. Juli 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 15. Dezember 2023 in deren Beisein zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass das SEM die Behandlung seines Gesuches am 19. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuwies und er am gleichen Tag der zugewiesenen Rechtsvertretung Vollmacht zu seiner Vertretung auch im erweiterten Verfahren erteilte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2025 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 15. Juli 2025 in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5220/2025 vom 17. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat, da diese einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht worden war,
dass dem Gesuchsteller vom SEM mit Schreiben am 28. Juli 2025 eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde,
dass der Gesuchsteller am 4. August 2025 mit einer Eingabe unter dem Titel "Beschwerde", "Widerspruch gegen die Ablehnung meines Einspruchs gegen die SEM-Entscheidung wegen Fristablaufs" und "Antrag um Wiederherstellung der Frist und neue Prüfung der Entscheidung" ans Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung des Urteils D-5220/2025 vom 17. Juli 2025, Wiederherstellung der ursprünglichen Beschwerdefrist, Prüfung seiner Beschwerde in der Sache und Aufhebung der SEM-Verfügung vom 13. Juni 2025 beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Verfahrens sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten respektive Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 dem Gesuchsteller Frist zur Verbesserung seiner mit einem Mangel behafteten Gesuchseingabe angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass gleichzeitig wegen mutmasslicher Aussichtlosigkeit des Fristwiederherstellungsgesuches die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurden,
dass der Gesuchsteller zudem aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Gesuchsteller am 13. August 2025 aufforderungsgemäss eine von ihm eigenhändig unterzeichnete Kopie seiner Gesuchseingabe eingereicht hat,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. August 2025 eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Gericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, welche im Zusammenhang mit entsprechenden Beschwerden stehen,
dass sich das asylrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich demgegenüber das Verfahren betreffend Fristwiederherstellungsgesuche ausschliesslich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
dass das Gericht über entsprechende Gesuche in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und diese auch im Falle von offensichtlich unbegründeten Gesuchen gilt, weil im Fristwiederherstellungsverfahren die asylrechtliche Bestimmung von Art. 111 Bst. e AsylG zur einzelrichterlichen Zuständigkeit nicht zur Anwendung gelangen kann,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist dann wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass vorliegend die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils D-5220/2025 vom 17. Juli 2025 eingereicht hat und auch eine Beschwerdeschrift vorliegt, an welcher er in seiner Gesuchseingabe festhält,
dass daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, zumal der Gesuchsteller auch legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und innert angesetzter Frist die einverlangte Verbesserung nachgereicht und den einverlangten Kostenvorschuss einbezahlt hat,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden, nach Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis aber nur dann als unverschuldet gilt, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa eine schwere Erkrankung oder durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. dazu PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24, N. 12-37, sowie Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 24, N 7-17; beide mit umfassenden Hinweisen auf die Praxis),
dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 6 [am Ende]),
dass der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend macht, er habe die Beschwerdefrist nur deshalb versäumt, weil er erst am 16. Juni 2025 von seiner bisherigen Rechtsvertretung über den Erlass der angefochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm an dieser Stelle von ihr gesagt worden sei, dass er nun 30 Tage Zeit für eine Beschwerde habe,
dass er deshalb davon ausgegangen sei, er habe innert 30 Tagen ab dem 16. Juni 2025 eine Beschwerde einzureichen,
dass daher bei der Berechnung der Beschwerdefrist nicht auf das Datum der Eröffnung an seine bisherige Rechtsvertretung abzustellen sei, sondern vielmehr auf das Datum, an welchem er von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe,
dass das namentlich deshalb zu geltend habe, weil es sich bei seiner bisherigen Rechtsvertretung um die zugewiesene Rechtsvertretung handle, welche ihm vom Staat bestellt worden sei, welche jedoch seine Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht habe übernehmen wollen,
dass bei dieser Ausgangslage der Fehler seiner bisherigen Rechtsvertretung vom Staat zu vertreten sei, andernfalls er seiner grundlegenden Rechte beraubt würde, was jedoch nach Praxis des EGMR nicht angehe,
dass diese Vorbringen allerdings unter keinem der angerufenen Gesichtspunkte zu überzeugen vermögen,
dass dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten ist, dass sich eine Partei das Verhalten ihrer Vertretung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 16, und Stefan Vogel, a.a.O., N 17),
dass dies auch dann gilt, wenn sich eine asylsuchende Person im Rahmen des Verfahrens nicht von einem Anwalt, einer Anwältin oder einer anderen freiberufliche Rechtsvertretung vertreten lässt, deren Kosten sie selbst zu tragen hat, sondern sie im BAZ die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert, deren Kosten vom Staat getragen werden,
dass allerdings vorliegend ohnehin nicht von einer Fehlinformation durch die zugewiesene Rechtsvertretung auszugehen ist, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen über die angebliche Zurechenbarkeit von deren Fehlverhalten verzichtet werden kann,
dass aufgrund der Akten nämlich davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe die Beschwerdefrist nicht wegen einer falschen Beratung, sondern wegen einer Fehlannahme respektive eines Missverständnisses seinerseits verpasst,
dass dieser Umstand als entscheidrelevant zu erkennen ist, da das Missverständnis für den Gesuchsteller bei Beachtung der notwendigen prozessualen Sorgfalt, die von jeder Partei erwartet werden darf, leicht vermeidbar gewesen wäre,
dass er nämlich sowohl mit seiner verspäteten Beschwerde als auch der vorliegenden Gesuchseingabe eine Kopie der angefochtenen SEM-Verfügung eingereicht hat, zusammen beide Male mit einer Kopie des SEM-Begleitschreibens dazu,
dass sich aus diesen Dokumenten leicht und klar ersichtlich hervorgeht, dass die Verfügung vom 13. Juni 2025 datiert und auf elektronischem Weg eröffnet wurde,
dass sich der Gesuchsteller nur schon mit Blick darauf nicht darauf berufen kann, er habe in gutem Glauben ein anderes als dieses Datum als für die Berechnung der 30-tägigen Beschwerdefrist massgeblich erachten dürfen,
dass er sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine angebliche Rechtsunkenntnis berufen kann, da er sich jederzeit und ohne Mühe mittels Nachfrage hätte Klarheit verschaffen können,
dass der Gesuchsteller dabei auch aus der von ihm monierten Mandatsniederlegung seiner vormaligen Rechtsvertreter nichts für sich ableiten kann, da er von dieser nicht nur ohne jeden Verzug über den Erlass der SEM-Verfügung vom 13. Juni 2025 informiert wurde, sondern auch darüber, dass er nicht weiter von ihr vertreten werde, weshalb er jetzt selber innert laufender Beschwerdefrist zu handeln habe,
dass ihm damit für eine fristgerechte Beschwerdeanhebung zweifellos genügend Zeit zur Verfügung stand, womit sich weder aufgrund des Zeitpunktes noch aus der Mandatsniederlegung an sich etwas ergibt, was für eine entschuldbare Fristversäumnis sprechen könnte,
dass diesen Erwägungen gemäss nicht von einer durch objektive Gründe, sondern von einer durch prozessuale Nachlässigkeit verursachten und damit selbstverschuldete Fristversäumnis auszugehen ist,
dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 19. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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