Entscheiddatum: 08.02.2013Publikationsdatum: 18.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-593/2013/was
Urteil vom 8. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Nigeria beziehungsweise Slowakei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Igbo, am 18. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das von der Vorinstanz am 4. November 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen am 22. November 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2005 abgewiesen wurde,
II.
dass eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und beim BFM eingereichte Eingabe vom 13. September 2005 zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 7. November 2005 das Revisionsgesuch abwies und die Eingabe vom 13. September 2005 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM weiterleitete,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2005 abwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. November 2004 feststellte,
dass die ARK mit Urteil vom 7. August 2006 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2006 mangels Beschwerdeverbesserung nicht eintrat,
III.
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch einreichte, nachdem er sich zwischenzeitlich in Spanien aufgehalten habe,
dass er dabei geltend machte, als D._______ für die im Exil lebende Regierung von E._______ zu arbeiten, indem er für die Information und Kommunikation in der ganzen Welt zuständig sei,
dass er Publikationen verfasst habe, welche im Internet veröffentlicht worden seien, und die nigerianische Polizei wegen seiner Tätigkeiten bereits seit langer Zeit nach ihm suche,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, das am 18. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,
dass insbesondere die durchwegs unsubstanziierten und vagen Ausführungen nicht geeignet seien, die bisherige, im rechtskräftigen Asylentscheid vom 4. November 2004 vertretene Auffassung des BFM über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die daraus angeblich resultierende Gefährdung im Heimatland in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2009 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,
IV.
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anfang Juli 2011 zusammen mit seinem Sohn B.________ in die Schweiz gelangte und am 26. September 2011 ein drittes Asylgesuch stellte,
dass er bei der Summarbefragung vom 4. Oktober 2011 darlegte, sich nach der Ausreise aus der Schweiz in der Slowakei aufgehalten zu haben,
dass sein dort gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei,
dass er sich am (...) November 2009 mit einer Slowakin verheiratet habe und er mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass seine Ehefrau zwecks Arbeitssuche ebenfalls in die Schweiz gereist sei,
dass er nicht wisse, ob sie sich aktuell noch in der Schweiz aufhalte,
dass für ihn grundsätzlich noch die gleichen Asylgründe bestehen würden, er aber zusätzlich Schutz für seinen Sohn benötige, da dieser unter Nierenproblemen leide beziehungsweise gelitten habe,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nierenleiden seines Sohnes B._______ einreichen liess,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2011 ihre Mandatsübernahme anzeigte,
dass dem BFM nach entsprechender Aufforderung am 10. Februar 2012 ein Arztbericht vom 9. Februar 2012 übermittelt wurde,
dass am 19. März 2012 weitere ärztliche Unterlagen nachgereicht wurden und darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche in der Schweiz als Teilzeitkraft arbeite, erwarteten das zweite Kind,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2012 an das BFM gelangte und Ausführungen zur asylrechtlichen und familiären Situation machte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2012 an die Vorinstanz die Situation der Familie schilderte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei darlegte, aktives Mitglied von E._______ zu sein und deshalb nicht nach Nigeria zurückkehren könne,
dass die dortigen Sicherheitskräfte versuchen würden, seiner habhaft zu werden,
dass sie auch seine schwer kranke Mutter belästigt hätten, weshalb diese umgezogen sei,
dass sein Vater verstorben sei,
dass seine Ehefrau in der Schweiz eine Tochter geboren habe und ihnen das Zusammenleben verunmöglicht werde,
dass eine gemeinsame Rückkehr in die Slowakei nicht in Betracht komme, da sie aus einer armen Familie stamme und er dort gefährdet sei,
dass das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2013 mitteilte, aufgrund eines administrativen Fehlers sei sie nicht zur Anhörung ihres Mandanten eingeladen worden, und ihr das Anhörungsprotokoll zwecks allfälliger Ergänzungen übermittelte,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. Januar 2013 per sofort niederlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 auf das dritte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei seither nicht nach Nigeria zurückgekehrt,
dass die angebliche Bedrohung durch die nigerianischen Sicherheitskräfte nach wie vor auf geltend gemachten Gründen, welche im ersten Verfahren zu einer Ablehnung des Gesuchs geführt hätten, basierten,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergäben, nach Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,
dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfüge und der Sohn B._______ nicht mehr an gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass das BFM den Ausreisetermin auf den 27. Februar 2013 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit (von seiner Ehefrau verfassten und beiden Eheleuten unterzeichneten) Eingabe vom 27. Januar 2013 (Eingang BFM: 29. Januar 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Februar 2013) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass in der Eingabe insbesondere familiäre Gründe für das Bleiberecht geltend gemacht wurden,
dass der Sohn B._______ im slowakischen Pass seiner Mutter aufgeführt sei,
dass der Eingabe Passkopien beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylverfahren durchlaufen hat und seit Abschluss des ersten nicht ins Heimatland zurückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung weitgehend dieselben, in den vorausgehenden Verfahren für unglaubhaft erachteten Vorbringen präsentierte,
dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner angeblichen Gefährdung in Nigeria nicht eingeht,
dass die Vorinstanz in praxiskonformer Weise auf das erfolglose Durchlaufen des vorgängigen beziehungsweise ersten Asylverfahrens durch den Beschwerdeführer hinwies und mangels Ereignissen im obenerwähnten Sinne kein Anlass für eine andere als die bisherige Beurteilung bestand,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. BVGE 2009/53 S. 771 f.),
dass das BFM eine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer so das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides jedenfalls ausreichend gewährte,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
dass die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden zwar slowakische Staatsangehörige ist und mithin als Bürgerin der Europäischen Union gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen würde,
dass die Ehefrau aber gemäss Aktenlage nicht permanent in der Schweiz lebt und im Rahmen der Ventilklausel eine solche Regelung offenbar ohnehin nicht gewährt wurde (vgl. E 26/11 Antworten 66 ff.)
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Nigeria drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten jedenfalls von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten auszugehen ist,
dass weder der Sohn B._______ noch der Beschwerdeführer aktuell an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden (vgl. E 22/7 S. 1; A 26/11 Antworten 43 ff.),
dass insgesamt nicht zu befürchten ist, sie gerieten vor Ort in eine existenzgefährdende Situation,
dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein dürfte, sich auch im Herkunftsland der Partnerin dauerhaft niederzulassen,
dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ersichtlich ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: