Entscheiddatum: 28.06.2013Publikationsdatum: 08.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5956/2012/wif
Urteil vom 28. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Iran, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) stammt,
dass er gemäss seinen Angaben den Iran am 14. Dezember 2008 in Richtung Türkei verliess,
dass er am 20. Januar 2009 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass ihn das Bundesamt für Migration (BFM) am 22. Januar 2009 summarisch und am 3. Februar 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte,
dass er anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer mitteilte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass es - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wer um Asyl nachsucht,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Lebensunterhalt im Iran mit dem Schmuggel von Alkohol über die grüne Grenze zum Irak verdient,
dass er weiter ausführte, er habe während der entsprechenden Warentransporte gelegentlich auch die Peshmergas (Kämpfer) der iranisch-kurdischen Partei PJK beziehungsweise PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê; Partei für ein Freies Leben in Kurdistan) mit Lebensmitteln versorgt,
dass die iranischen Behörden von seiner Tätigkeit als Alkoholschmuggler Kenntnis erlangt hätten, weshalb ein Beamter ihn am 26. Oktober 2008 im Haus seiner Familie gesucht und dabei eine gerichtliche Vorladung abgegeben habe,
dass er jedoch dieser Vorladung keine Folge geleistet habe,
dass er anlässlich eines weiteren Alkoholtransports zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, welcher ausserdem Dokumente der PJAK transportiert habe,
dass eine Person, an welche diese Dokumente übergeben worden seien, in der Folge von den iranischen Behörden verhaftet worden sei,
dass einige Tage später Soldaten das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht und Dokumente der PJAK sowie Photographien beschlagnahmt hätten,
dass er, der Beschwerdeführer, mit dem Transport der fraglichen Dokumente selbst nichts zu tun gehabt habe, sondern nur sein Vater,
dass einige weitere Tage später eine gerichtliche Vorladung in Bezug auf den Beschwerdeführer wie auch dessen Vater im Haus der Familie abgegeben worden sei,
dass dem Beschwerdeführer durch seinen Vater deshalb geraten worden sei, den Iran zu verlassen,
dass der Vater im Iran geblieben sei, auch wenn dieser wegen seiner Unterstützung der PJAK ins Visier der iranischen Behörden geraten sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel zwei Photographien und ein iranisches Gerichtsurteil mit deutscher Übersetzung abgab,
dass die beiden Photographien den Beschwerdeführer beim Transport von Kisten und Säcken mit Lasttieren in gebirgigem Gelände zeigen,
dass aus dem eingereichten Gerichtsurteil gemäss entsprechender Übersetzung im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 26. Oktober 2008 durch ein Gericht der Stadt C._______ wegen Handels mit Genussmitteln, hauptsächlich Alkohol, an der Grenze zwischen dem Iran und dem Irak zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und zu dreissig Peitschenhieben verurteilt worden sei,
dass das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung stützte, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausführte, der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zum Inhalt der angeblich erhaltenen Vorladungen zu machen gewusst, was auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, er sei Analphabet, nicht nachvollziehbar sei, hätte er sich den Inhalt doch von einem seiner Familienmitglieder, die nach seinen Aussagen allesamt lesen könnten, erklären lassen können,
dass die Vorinstanz weiter darlegte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers - der für den Transport der Dokumente der PJAK verantwortlich gewesen sei - im Iran geblieben sei, während der Beschwerdeführer selbst - der mit diesen Dokumenten nichts zu tun gehabt habe - unverzüglich das Land verlassen habe,
dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Informationen zum weiteren Verbleib seines Vaters verfügen wolle,
dass angesichts der oberflächlichen und unsubstantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers auch das abgegebene iranische Gerichtsurteil nichts an der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu ändern vermöge,
dass das genannte Urteil das Datum des 26. Oktober 2008 trage, an welchem der Beschwerdeführer erstmals eine gerichtliche Vorladung erhalten haben wolle, was unlogisch sei und auf eine Fälschung hindeute,
dass der Beschwerdeführer den Beurteilungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, er könne aufgrund seines Analphabetismus keine konkreteren Angaben zu seinen Fluchtgründen machen und kenne die vom BFM verlangten Details nicht,
dass er weiter ausführt, er könne sich die Ungereimtheit bezüglich des Datums des von ihm eingereichten iranischen Strafurteils nur dadurch erklären, dass dieser Entscheid noch am gleichen Tag, an dem er der gerichtlichen Vorladung nicht gefolgt sei, gefällt worden sei,
dass es sich bei diesem Beweismittel entgegen der Annahme des Bundesamts um ein echtes iranisches Gerichtsurteil handle,
dass zu dieser Begründung der Beschwerde zunächst festzuhalten ist, dass in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb der behauptete Analphabetismus es dem Beschwerdeführer verunmöglichen sollte, zu den Gründen und Umständen seiner angeblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden genauere Angaben zu machen,
dass nämlich der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, der Beschwerdeführer habe nur in sehr oberflächlicher Weise und ohne Angabe konkreter Details seine Fluchtgründe darzulegen vermocht,
dass insbesondere auch unter Berücksichtigung des angeblichen Analphabetismus nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - abgesehen vom genauen Datum der Ausstellung der Vorladung vom 26. Oktober 2008 - keinerlei Kenntnisse über den Inhalt der ihm zugegangenen gerichtlichen Vorladungen hatte, nachdem ihn sowohl seine Schwester als auch sein Vater über die Zustellung dieser Urkunden informiert haben sollen,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zwar im vorinstanzlichen Verfahren ein vom 26. Oktober 2008 datierendes Gerichtsurteil abzugeben vermochte, nicht aber die beiden genannten Vorladungen, die sich nach seinen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen ebenfalls bei seinen Angehörigen befinden sollen,
dass zwar - dies unter Berücksichtigung der gegenüber der Vorinstanz abgegebenen Photographien - nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im illegalen Warenhandel an der Grenze vom Iran zum Irak betätigt hat,
dass im Übrigen aber mangels konkreter und überzeugend ausgefallener Angaben nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen gelegentlicher Kontakte zur oppositionellen iranisch-kurdischen Organisation PJAK asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden ausgesetzt war,
dass in diesem Zusammenhang auch auf das zutreffende Argument der Vorinstanz hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vater des Beschwerdeführers - gegen den ebenfalls eine gerichtliche Vorladung vorgelegen sein soll - es entgegen dem Beschwerdeführer selbst nicht für nötig hielt, sich dem angeblich befürchteten Zugriff der iranischen Justizorgane durch unverzügliche Flucht ins Ausland zu entziehen,
dass der Vorinstanz auch insofern beizupflichten ist, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, der Umstand, dass das eingereichte iranische Strafurteil das gleiche Datum des 26. Oktober 2008 wie die angebliche erstmalige gerichtliche Vorladung trage, deute auf eine Fälschung hin,
dass in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer einige Wochen nach dem 26. Oktober 2008 eine weitere gerichtliche Vorladung erhalten haben will, was ebenfalls nicht mit einer bereits erfolgten Verurteilung vereinbar ist,
dass vielmehr, sollte der Beschwerdeführer am erwähnten Datum bereits verurteilt gewesen sein, zu erwarten gewesen wäre, dass die iranischen Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung nach ihm gesucht hätten,
dass er jedoch im Rahmen der durchgeführten Befragungen angab, er sei am 12. Dezember 2008 letztmals in seinem Heimatdorf B._______ anwesend gewesen (Protokoll der Erstbefragung, S. 1, 2),
dass er sich auch nach Zustellung der zweiten gerichtlichen Vorladung noch während einer Woche in seinem Heimatdorf aufgehalten haben will (ebd., S. 6), was ebenfalls in keiner Weise mit der behaupteten Verurteilung vom 26. Oktober 2008 und der damit einhergehenden Gefahr, unverzüglich verhaftet zu werden, vereinbar ist,
dass es sich angesichts des Gesagten erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen,
dass das BFM somit zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht,
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet,
dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt,
dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem - und zwar unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
dass die allgemeine Lage im Iran weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass ferner auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass insbesondere auch nicht davon auszugehen ist, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer im Iran aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird, da er auf die Unterstützung seiner in seinem Heimatdorf B._______ lebenden Familie wird zählen können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten ist,
dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 in den Endentscheid verwiesen wurde, abzulehnen ist,
dass entsprechend als Folge der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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