Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 04.03.2024Publikationsdatum: 14.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5965/2020, D-5969/2020
Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, B._______, geboren am (...), Afghanistan, und deren Kinder C._______, geboren am (...), Afghanistan, D._______, geboren am (...), Afghanistan, E._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) - eine iranische Staatsangehörige - suchte am 3. Dezember 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nach.
A.b Anlässlich der summarischen Befragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 4. Dezember 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie und ihr afghanischer Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) hätten in F._______ einen negativen Asylentscheid erhalten und Beschwerde dagegen erhoben. Er und die beiden gemeinsamen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4) hielten sich noch in G._______ auf.
A.c Am 11. Dezember 2017 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs.
A.d Am 15. Dezember 2017 richteten die schweizerischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an F._______. Dieses wurde am 17. Januar 2018 beantwortet. Am 25. Januar 2018 wurde das Dublin-Verfahren beendet.
B.
B.a Am 10. März 2018 reisten die Beschwerdeführerin 3 und am 7. Juni 2018 der Beschwerdeführer 4 illegal in die Schweiz ein.
B.b Der Beschwerdeführer 2 reiste am 20. Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 15. Februar 2019 fand seine BzP statt.
B.c Am (...) wurde das Kind E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) der Beschwerdeführenden 1 und 2 geboren.
C.
C.a Die Anhörungen erfolgten am 10. und 11. Juni 2020 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise am 11. Juni, 10. Juli und 27. Juli 2020 (Beschwerdeführer 2).
C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen an, sie habe ihren Heimatstaat Anfang 201(...) zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 in Richtung H._______ verlassen, nachdem sie erfahren habe, dass sie im (...) schwanger gewesen sei. In Afghanistan angekommen, hätten sie religiös geheiratet. Im selben Jahr sei ihr erstes Kind (Beschwerdeführerin 3) und im Jahr 201(...) das zweite Kind (Beschwerdeführer 4) geboren. Wegen Problemen ihres Ehemannes mit Drittpersonen in H._______ seien sie im Jahr 201(...) wieder in den Iran gezogen. Nachdem sie ihre Schwester kontaktiert und dieser ihre Adresse mitgeteilt habe, seien ihre beiden Brüder I._______ und J._______ an ihrem Domizil in K._______ aufgetaucht, während ihr Mann bei der Arbeit gewesen sei. Dabei sei es wegen ihrer Heirat mit einem Afghanen und ihres Wechsels von der schiitischen zur sunnitischen Konfession zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei ihr Bruder J._______ versucht habe, sie zu ersticken. Sie sei ins Spital eingeliefert worden, wo sie Berichten zufolge etwa 24 Stunden lang bewusstlos gewesen sei. Während des Spitalaufenthalts sei sie von der Polizei abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden. Tags darauf sei sie einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe sie nach zwei weiteren Nächten im Gefängnis gegen Kaution freigelassen. Zwischenzeitlich sei ihr Ehemann ebenfalls inhaftiert worden. Nach etwa drei Monaten sei er ebenfalls gegen Kaution freigelassen worden. Sie habe dann erfahren, dass sie von ihren Brüdern bei den Behörden denunziert worden seien. Am (...) 2015 sei sie durch das Strafgericht von L._______ (K._______) zu fünf Jahren Haft und 120 Peitschenhieben verurteilt worden, während gegen ihren Ehemann eine Freiheitstrafe und eine Busse ausgesprochen worden sei. Im Herbst 2016 sei ihr Ehemann vom Gericht telefonisch aufgefordert worden, bei diesem vorstellig zu werden. Um der Inhaftierung zu entgehen, seien sie daraufhin in M._______ geflohen und in der Folge nach F._______ später in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, dort inhaftiert zu werden.
C.c Der Beschwerdeführer 2 führte seinerseits im Wesentlichen aus, er sei in H._______ geboren und im Alter von vier Monaten mit seiner Familie in den Iran gezogen. Im Jahr 1993 sei er für kurze Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt, bevor er sich wieder in den Iran begeben habe und im Jahr 2002 wieder in seinen Heimatstaat gezogen sei. In der Folge sei er erneut in den Iran gegangen. Dort habe er seine Frau (Beschwerdeführerin 1) kennengelernt. Mit ihr sei er, nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft, im Jahr 2010 letztmals nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe sie ihr erstes Kind (Beschwerdeführerin 3) geboren. Das zweite (Beschwerdeführer 4) sei im Jahr 2012 geboren. Sie hätten bis 2013 in Afghanistan gelebt. Am (...) 201(...) sei sein Vater, von Beruf (...), vor seinen Augen erschossen worden. Die Täter seien mutmasslich von einem Mann geschickt worden, der mit der (...) durch seinen Vater unzufrieden gewesen sei. Zwei Tage nach der Tat sei er, der Beschwerdeführer, telefonisch bedroht worden. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden - er sei auch als (...) für seinen Vater tätig gewesen und habe für diesen (...) Hilfsdienstleistungen erbracht -, sei er mit seiner Frau und den Kindern in den Iran geflohen. Dort sei er von seinen Schwagern beschuldigt worden, mit seiner Frau eine unerlaubte Beziehung zu führen und sie vom schiitischen zum sunnitischen Glauben konvertiert zu haben sowie illegal in den Iran eingereist zu sein und sich dort illegal aufzuhalten. Wegen illegalen Aufenthalts und unerlaubter Schwangerschaft seiner Frau sei er gerichtlich zu je drei Jahren Haft und einer Busse von (...) Millionen Toman verurteilt worden. Vor der Verbüssung der Strafe sei er mit seiner Familie im Jahr 2016 aus dem Iran geflohen. Von F._______ aus sei seine Frau auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. Dies sei ihm mehrmals misslungen, woraufhin er auf dem Landweg in einer rund dreimonatigen Reise über die Balkanroute in die Schweiz gelangt sei.
C.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ein iranisches Gerichtsurteil in Kopie und eine Vollmacht für den iranischen Rechtsanwalt N._______ im Original zu den Akten.
D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2020 - eine betreffend die Beschwerdeführerenden 1, 3, 4 und 5 und eine betreffend den Beschwerdeführer 2 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm.
E. Mit zwei separaten Eingaben vom 27. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerden am 30. November 2020.
G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2020 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren angesichts ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. Zudem forderte sie das SEM auf, entweder den Beschwerdeführenden Einsicht in Seite 15 der vorinstanzlichen Akte A55/17 zu gewähren oder zu deren Fehlen Stellung zu nehmen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In seinen beiden separaten Vernehmlassungen vom 23. Dezember 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.
I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 ersuchte MLaw Sophia Delgado, unter Beilage entsprechender Vollmachten der Beschwerdeführenden um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden in Anwendung von aArt. 110a AsylG (SR 142.31) antragsgemäss deren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und liess dieser eine Kopie der Vernehmlassungen vom 23. Dezember 2020 zukommen.
K. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 27. Januar 2021 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
L. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung übertragen.
M. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 entliess der Instruktionsrichter MLaw Sophia Delgado auf Gesuch hin rückwirkend per 31. Mai 2022 aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden und ordnete ihnen Rechtsanwältin Lara Märki per 1. Juni 2022 als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
N. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Praxisanpassung durch das SEM nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, die Beschwerde sei bezüglich der Beschwerdeführerin 3 gutzuheissen und dieser sei Asyl zu gewähren. Gleichzeitig reichten sie den Bericht «Reconnaître la qualité des réfugiées à toutes les Afghanes» vom 19. Juni 2023, erschienen in der Zeitschrift ASYL 2/2023, und ein «Rundmail» des SEM vom 10. Juli 2023 (Infobulletin betreffend aktuelle Entwicklungen im Migrationsbereich, insbesondere Praxisanpassung Afghanistan Frauen und Mädchen) zu den Akten.
O. Am 16. Oktober 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM um eine ergänzende Vernehmlassung betreffend die Beschwerdeführerin 3.
P. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 3.
Q. In der ergänzenden Replik vom 13. November 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Begehren betreffend die Beschwerdeführerin 3 fest. Die Beschwerde sei im Sinne der Praxisänderung durch das SEM bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Geschlechts gutzuheissen und der Beschwerdeführerin 3 sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
R. Mit persönlicher Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Dezember 2023 (Poststempel: 9. Dezember 2023) wiederholten diese ihre bisherigen Vorbringen zusammenfassend. Sie würden im Iran gezielt und intensiv von staatlicher und privater Seite verfolgt und seien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass im Rubrum der Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführerin 1 vom 27. November 2020 nur sie persönlich aufgeführt ist, nicht jedoch ihre drei minderjährigen Kinder. Aufgrund der konkreten Umstände (Laieneingabe, keine Hinweise in den Erwägungen auf einen teilweisen Beschwerdeverzicht) ist indessen davon auszugehen, dass auch im Namen der Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 Beschwerde erhoben wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Asylgründe sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
Zur Begründung seiner Verfügungen hielt das SEM im Wesentlichen das Folgende fest:
4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Mehrere Unstimmigkeiten würden die angebliche Echtheit des in Kopie eingereichten Gerichtsurteils in hohem Masse entkräften. Zudem erscheine der Inhalt des Urteils selbst sehr zweifelhaft, da er kaum in Form von juristischen Syllogismen skizziert werde. Die Entscheidung beschränke sich darauf, auf konfuse Weise die Vorwürfe der Brüder der Beschwerdeführerin 1, das heisst der Anzeiger, gegen sie und ihren Ehemann zu schildern und dann die Strafe zu verkünden. Abgesehen davon sei der Stil nicht sehr fachsprachlich für einen von einem Richter verfassten Gerichtsakt. Des Weiteren stelle der Übertritt vom schiitischen zum sunnitischen Glauben für die iranische Regierung kein Problem dar. Diese tendiere nicht dazu, ein solches Verhalten zu verfolgen. Ausserdem erscheine es seltsam, dass die Beschwerdeführerin 1 auf die Frage, welche Anschuldigungen gegen sie von den Behörden erhoben worden seien, unter anderem geantwortet habe, sie sei beschuldigt worden, ausserehelich schwanger zu sein, ein Vorwurf, der jedoch nicht im Urteil auftauche. Im Übrigen sei es in Ermangelung überprüfbarer interner und externer Sicherheitselemente des eingereichten Urteils (keine Stempel oder Unterschriften) relativ einfach, ein solches Dokument zu fälschen, was angesichts der erwähnten Ungereimtheiten sehr wahrscheinlich erscheine. Unter diesen Umständen vermöge das Dokument nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihr Ehemann von einem iranischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe, Peitschenhieben oder einer Geldstrafe verurteilt worden seien.
Das Urteil betreffend die Verurteilung zu fünf Jahren Haft und 120 Peitschenhieben datiere vom (...) ([...] 2015 nach gregorianischem Kalender). Die Beschwerdeführerin 1 habe ausgesagt, dass sie den Iran Mitte des Jahres (...) (Herbst 2016 nach gregorianischem Kalender) verlassen habe. Mithin habe sie bis zur Ausreise fast ein Jahr gewartet, obwohl sie gewusst habe, dass sie eine sehr harte und entwürdigende Strafe verbüssen müsste, was entschieden der Logik des Handelns widerspreche. Auch das Argument, sie sei nur einmal geflohen, als ihr Mann vom Gericht zur Verbüssung seiner Strafe vorgeladen worden sei, sei nicht glaubhaft. Ebenso sei ihre Behauptung, sie sei nach Erhalt der Strafe im Iran geblieben, weil ihr Sohn (...)schmerzen und (...)beschwerden gehabt habe, mit der angeblichen Realität einer langen und äusserst schmerzhaften drohenden Inhaftierung unvereinbar. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch hinzuweisen, wonach sie laut ihren Angaben bei der BzP nach Erhalt des Urteils bis zur Ausreise ein paar Monate gewartet habe, wogegen sich aus dem Datum des Urteils und ihren Aussagen bei der Anhörung vom 10. Juni 2020 ergebe, dass sie erst ein Jahr nach Erhalt des Gerichtsdokuments geflohen sei.
4.2 Die Schilderung des Beschwerdeführers 2 betreffend die Tötung seines Vaters habe nicht die Qualität, die man erwarten würde, wenn man ein solches Ereignis tatsächlich unter den gegebenen Umständen erlebt hätte. Er, der Beschwerdeführer 2, habe dieses Ereignis in einer äusserst vagen und stereotypen Weise erzählt. In Anbetracht, dass er nach eigenen Angaben während der Schiesserei anwesend gewesen sei, seien seine detailarmen Ausführungen nicht überzeugend. Nicht in der Lage zu sein, ein solch tragisches und gewalttätiges Ereignis, das er angeblich persönlich erlebt habe, detailliert zu schildern, untergrabe die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erheblich. Seine Aussagen seien nicht ausreichend substantiiert. Eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass sein Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG des Gesetzes nicht standzuhalten vermöge. Seine Behauptung, sein Vater sei vor seinen Augen ermordet worden, sei nicht glaubhaft.
Seine übrigen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) seien Asylgründe stets in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen. Mithin seien die sich auf den Iran beziehenden Vorbringen für die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Diese könne nur dann zuerkannt werden, wenn derselbe Sachverhalt auch im Herkunftsstaat eine Verfolgung begründe. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass die in Bezug auf den Iran geltend gemachten Probleme Befürchtungen begründen würden, auch in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, könne darauf verzichtet werden, die Ereignisse, die sich Iran zugetragen hätten, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 3 (vgl. unten E. 8) - zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Asylentscheiden verwiesen werden (vgl. oben E. 4).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, das SEM erachte ihre Asylvorbringen als nicht glaubhaft, weil das eingereichte Gerichtsdokument sehr wahrscheinlich gefälscht sei. Das SEM glaube ihr somit nicht, dass sie und ihr Ehemann im Iran gerichtlich verfolgt würden. Sie habe aber ihre Asylvorbringen ausführlich und detailliert vorbringen können. Ihre Schilderungen in den Anhörungen seien glaubhaft und wiesen zudem keinerlei Widersprüche zu den diesbezüglichen Schilderungen ihres Ehemannes auf. Das SEM begründe den negativen Asylentscheid einzig und allein mit der Untauglichkeit des Gerichtsdokuments. Dabei lasse es unberücksichtigt, dass sie ihre Asylvorbringen bereits mit ihren Schilderungen habe glaubhaft machen können. Zudem gehe aus dem vom SEM zitierten Bericht hervor, dass man bei einer Konversion im Iran insbesondere durch nichtstaatliche Akteure verfolgt würde. Dies sei bei ihr der Fall. Sie werde durch ihren streng religiösen Bruder verfolgt. Weiter werde im Gerichtsdokument - entgegen der Darstellung des SEM - auch ihre aussereheliche Beziehung erwähnt.
5.2.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer 2 daran fest, dass er die Ermordung seines Vaters mit eigenen Augen miterlebt habe. Er entgegnete, dass sich diese bereits vor mehreren Jahren ereignet und er dieses Erlebnis inzwischen psychisch verarbeitet habe. In der Zeit kurz nach der Ermordung sei es ihm sehr schlecht gegangen. Es könne ihm aber nicht vorgehalten werden, dass er mehrere Jahre danach beim Erzählen dieses Vorfalls nicht mehr weine oder starke Emotionen zeige. Dies habe keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Glaubhaftigkeit. Zudem habe sich die Hilfswerkvertretung (HWV) aufgrund der Corona-Schutzmassnahmen nicht im selben Raum befunden wie er. Somit habe nicht durch eine neutrale Person kontrolliert werden können, ob seine nonverbalen Äusserungen korrekt ins Protokoll aufgenommen worden seien. Des Weiteren könne dem Protokoll der dritten Anhörung entnommen werden, dass er durchaus ausführlich und detailliert über den Tod seines Vaters berichtet habe und auch selbst bedroht worden sei.
5.2.3 Zusammenfassend hielten die Beschwerdeführenden 1 und 2 fest, dass ihre Ausführungen zu ihren Asylgründen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel seien.
5.3 In seinen beiden Vernehmlassungen vom 23. Dezember 2020 hielt das SEM bezüglich des Anhörungsprotokolls der Beschwerdeführerin 1 vom 10 Juni 2020 vorab fest, das Fehlen von Seite 15 des Protokolls sei auf einen bei der Anhörung aufgetretenen Paginierungsfehler zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin 1 habe vollen Zugang zu dieser Akte erhalten. Im Weiteren werde beschwerdeseits zu Unrecht moniert, das SEM habe nicht erläutert, weshalb es den vom Ehemann erhaltenen Telefonanruf als unplausibel erachte. Es habe es sich in seinem Entscheid zum Anruf selbst nicht geäussert, sondern es als der Logik des Handelns widersprechend und daher als unglaubhaft angesehen, dass sie nicht unmittelbar nach Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und 120 Peitschenhieben aus dem Iran geflüchtet sei, sondern erst ein Jahr später und nach einem Telefonanruf, in dem ihr Ehemann angewiesen worden sei, sich bei den Behörden zu melden.
Darüber hinaus treffe der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe das aufgrund ihres Übertritts vom schiitischen zum sunnitischen Glauben von der Familie erlittene Unrecht als irrelevant angesehen, nicht zu. Das SEM habe es als nicht notwendig erachtet, die Relevanz dieses Vorbringens zu prüfen, da die Prüfung der vorgelegten Beweise darauf habe schliessen lassen, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sei.
Ausserdem sei sie nach ihren Angaben mit ihrer Familie nicht wegen des angeblichen Angriffs durch ihren Bruder ins Ausland gegangen, der mindestens ein Jahr vor der Ausreise aus dem Iran stattgefunden hätte, sondern weil ihr Mann einen Anruf erhalten hätte, in dem er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. Dieser Anruf sei erst nach dem angeblichen Erhalt des Urteils des Strafgerichts erfolgt.
Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte, habe sie nicht mögliche Vergeltungsmassnahmen ihrer Familie erwähnt, sondern angegeben, sie fürchte sich, ins Gefängnis zu kommen. Daher sei offensichtlich, dass sie ihre Gründe für die Ausreise auf eine angebliche staatliche Verfolgung und nicht auf eine solche durch Dritte, nämlich ihre Familie, gestützt habe. Da sie Erstere entkräftet habe, könne sie sich nun nicht auf die Zweiteren berufen, um ihren Asylantrag zu begründen.
5.4 In der Replik vom 27. Januar 2021 bestritt die Beschwerdeführerin 1 ein stillschweigendes Einverständnis in die angebliche Fälschung des Gerichtsdokuments. Sie habe in der Beschwerde dargelegt, dass sie als Laie den Inhalt und allfällige Ungereimtheiten des Dokuments nicht selbst verifizieren könne. Der Argumentation der Vorinstanz wurde auch insofern widersprochen, als die Beschwerdeführenden in der Anhörung von der Bedrohung durch die Familie aufgrund der Konversion zum sunnitischen Glauben berichtet und dies auch als Asylgrund vorgebracht hätten. Dass die Ausreise erst später erfolgt sei, ändere nichts daran, dass die Familie die Beschwerdeführenden bedroht habe. Aufgrund der nichtstaatlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der Konversion und der ausserehelichen Beziehung sei zumindest ein Nachfluchtgrund gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Beziehung (zwischen einer Iranerin und einem Afghanen) zudem auch eine staatliche Verfolgung zu fürchten. Diesbezüglich wurde auf die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin 1 verwiesen.
Der Beschwerdeführer 2 habe keineswegs bemängelt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf nonverbale Äusserungen gestützt habe. Vielmehr habe er angemerkt, dass er selbst nicht habe kontrollieren können, ob seine nonverbalen Äusserungen - welche als Realkennzeichen gewertet werden könnten - korrekt protokolliert worden seien. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass zusätzliche Realkennzeichen wie eben nonverbale Äusserungen des Beschwerdeführers 2 bei der Protokollierung verloren gegangen seien.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht und somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Asylentscheide ungenügend begründet habe. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.5.3 Die Beschwerdeführerin 1 brachte namentlich vor, das SEM habe ihre Asylvorbringen ungenügend geprüft. Der Asylentscheid basiere einzig und allein auf der Würdigung des eingereichten Gerichtsdokuments durch die Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, Elemente zu berücksichtigen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Sie habe es auch unterlassen, ihre frauenspezifischen Asylvorbringen zu prüfen beziehungsweise sich dazu zu äussern. Ebenso wenig habe sie sich zur Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der iranischen Behörden in Bezug auf Verfolgung durch die Familie aufgrund der Konversion geäussert. Sie habe ausserdem die Prüfung unterlassen, ob sie und ihr Mann im Iran aufgrund ihrer Ehe gefährdet seien. Deshalb sei die Sache eventualiter für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung seines gleichlautenden Rückweisungsbegehrens machte der Beschwerdeführer 2 geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem der Asylentscheid ausschliesslich aus vorgefertigten Textbausteinen bestehe und nur in einem kurzen Absatz erwähnt werde, dass seine Aussagen zu seinen Asylvorbringen betreffend Afghanistan unglaubhaft seien, da sie vage und stereotyp ausgefallen seien. Das SEM habe dies aber nicht genauer begründet, sondern sich mit pauschalen Aussagen begnügt.
5.5.4 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung betreffend die Beschwerdeführerin 1 entgegen, die Vorlage des iranischen Strafgerichtsurteils, das mit ziemlicher Sicherheit gefälscht sei, habe ein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe gehabt. Da dieser Gerichtsakt, dessen Echtheit ernsthaft in Frage gestellt werde, zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen von wesentlicher Bedeutung sei, werde automatisch die Glaubhaftigkeit aller Vorbringen in den Anhörungen, die sich auf den Inhalt des Gerichtsakts beziehen würden, entkräftet.
Die Haltung der Beschwerdeführerin 1 sei nicht von Treu und Glauben getragen, da sie einerseits ein entscheidendes, wahrscheinlich gefälschtes Beweismittel zum Nachweis ihrer Vorbringen vorlege, und andererseits die Schwere dieses Verhaltens abschwäche, indem sie sich, ungeachtet der Ungereimtheiten im Gerichtsdokument, auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei der Anhörung berufe. Erscheine es nämlich nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich strafrechtlich verurteilt worden sei, sei folglich fraglich, dass sie Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei. Daher sei es wiederum nicht glaubhaft, dass sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe. Abgesehen davon habe sie die Einschätzung des Dokuments durch die Vorinstanz in der Beschwerde nicht einmal bestritten, was auf ein stillschweigendes Eingeständnis von dessen Nichtechtheit schliessen lasse.
5.5.5 In der Replik vom 21. Januar 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorwürfen der Verletzung der Begründungspflicht fest.
5.5.6 Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe ihre Entscheide ungenügend begründet beziehungsweise die Asylvorbringen ungenügend beziehungsweise die Frage der Glaubhaftigkeit der in den Anhörungen vorgetragenen Vorbringen ungenügend geprüft, betrifft diese Kritik die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. unten E. 5.7). Diesbezüglich vermengen die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Abgesehen davon geht der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht alle angeblichen Merkmale, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, berücksichtigt, fehl. Die vorinstanzliche Begründung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dazu ist vorab auf vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Vernehmlassung 23. Dezember 2020 zu verweisen (vgl. oben E. 5.5.4), die sich als zutreffend erweisen: Die Vorinstanz durfte zur Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu Recht in erster Linie auf das von ihr eingereichte Gerichtsdokument abzustellen. Auf dessen Inhalt ist sie denn auch ausführlich eingegangen. Sie nannte aber auch weitere Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Verhalten der Beschwerdeführenden nach der angeblichen Verurteilung), welche insgesamt zum Schluss führten, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten. Insofern erweist sich der Vorwurf, das SEM habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen, als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sie hat auch alle Überlegungen angeführt, von den sie sich leiten und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2), wobei ihre Begründung die Beschwerdeführenden in die Lage versetzte, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorwürfe der Verletzung der Begründungspflicht gehen somit fehl. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.7
5.7.1 Im Zusammenhang mit dem eingereichten Gerichtsdokument führte die Vorinstanz insbesondere aus, das neue islamische Strafgesetzbuch des Irans (nachstehend: IStGB) bestehe aus fünf Büchern, die insgesamt 782 Artikel umfassen würden. Im vorgelegten Urteil würden jedoch Artikel genannt, die in Wirklichkeit nicht existierten, nämlich Art. 2922, Art. 89134 und Art. 9134. Ausserdem entspreche der Inhalt bestimmter im Urteil zitierter Artikel nicht dem Verhalten, das der Beschwerdeführerin 1 von den Behörden in Übereinstimmung mit ihren Behauptungen vorgeworfen werde. So werde beispielsweise Art. 128 IStGB in der Urteilsbegründung angeführt. Darin heisse es: «Wer ein nicht volljähriges Kind als Mittel benutzt, um eine Straftat zu begehen, die dem Täter zuzurechnen ist, wird mit der für diese Straftat vorgesehenen Höchststrafe verurteilt. Ausserdem wird mit der für die Beihilfe zu dieser Straftat vorgesehenen Höchststrafe bestraft, wer Beihilfe zur strafbaren Handlung eines unmündigen Kindes leistet». Der ebenfalls im Urteil zitierte Art. 549 IStGB lautet: «Wenn ein Beamter, der für die Bewachung oder Begleitung eines Gefangenen oder Häftlings verantwortlich ist, die Flucht (des Häftlings) unterstützt, diese erleichtert oder dabei mitwirkt, ist er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu verurteilen (...)», wiederum ein Tatbestand, der in keinerlei Zusammenhang mit den Vorbringen in den Anhörungen stehe. Abgesehen davon sei im Urteil Art. 448 IStGB ohne ersichtlichen Grund zweimal hintereinander zitiert worden.
Aus ihrem Einwand in der Beschwerde, als Laie wisse sie nicht, weshalb im Gerichtsurteil gewisse Gesetzesartikel zitiert würden und weshalb die rechtlichen Schlussfolgerungen nicht anders ausgeführt worden seien, vermag die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden im Iran aus den von ihnen genannten Gründen strafrechtlich nicht verurteilt wurden. Auch die geltend gemachte private Verfolgung durch Familienangehörige erscheint in Anbetracht, dass sie nach der Verurteilung der Beschwerdeführerin rund ein Jahr mit der Ausreise aus dem Iran zugewartet haben, als nicht glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerde wiederholt, sie hätten wegen einer (...)verletzung des Beschwerdeführers 4 mit der Ausreise zugewartet, ist dieser Einwand unbehelflich. Dasselbe gilt für ihre weitere Entgegnung, sie hätten darauf vertraut, dass der von ihnen beauftragte Anwalt etwas gegen das Gerichtsurteil unternehmen würde und ihnen sei erst, als der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2016 von den Gerichtsbehörden angerufen worden sei, bewusst geworden, dass ihr Rechtsvertreter untätig geblieben sei, zumal die Rechtsmittelfrist gemäss dem Urteil 20 Tage beträgt und sich die eingereichte Anwaltsvollmacht explizit auf dieses Urteil bezieht. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin 1 auch die geltend gemachte private Verfolgung durch Familienangehörige wegen ihrer Heirat mit einem afghanischen Staatsangehörigen und ihres Wechsels von der schiitischen zur sunnitischen Konfession nicht geglaubt werden. Deshalb erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene zu diesen Themenkreisen im iranischen Kontext und zur iranischen Justiz einzugehen.
Zu Beginn der drei Anhörungen wurde der Beschwerdeführer 2 vom SEM darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilnehmenden auf zwei Räume verteilt worden. Im einen Raum befinde sich der Beschwerdeführer 2, der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin und die Befragerin. Im Raum nebenan seien der Protokollführer und die HWV. Die Verständigung mit den Personen im anderen Raum werde durch technische Hilfsmittel sichergestellt (vgl. SEM-Akten A57/9 S. 1, A62/19 S. 1 und A65/20 S. 1).
Anlässlich der Anhörung vom 27. Juli 2020 hielt die HWV fest, dass sie die Anhörung aufgrund der Corona-Massnahmen nur per Audioübertragung habe mitverfolgen können. Nonverbale Äusserungen hätten nicht beobachtet werden können (vgl. SEM-Akte A65/20 S. 20). Der Beschwerdeführer 2 legt nicht konkret dar, inwiefern ihm daraus Nachteile entstanden sein sollten. Die Durchführung dieser Anhörung ist nicht zu beanstanden. Trotz der räumlichen Trennung war es der HWV nicht verunmöglicht, ihr wesentlich erscheinende Fragen stellen zu lassen. Offensichtlich schien sie dazu keine Veranlassung gehabt zu haben (vgl. a.a.O., nach F121). Die in der Beschwerde implizit vertretene Auffassung, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 seien stark eingeschränkt gewesen und die HWV habe keine faire Anhörung garantieren können, erweist sich deshalb als unbegründet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Anhörung auch nicht ausführlich über den Tod seines Vaters berichtet. Vielmehr sah sich die Befragerin veranlasst, ihn aufzufordern, den Vorfall ausführlicher zu schildern (vgl. a.a.O., F86 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer 2 nicht zu überzeugen beziehungsweise geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass er diesen selbst erlebt hat und in diesem Zusammenhang auch verfolgt wird. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, er habe dieses Erlebnis inzwischen psychisch verarbeitet, nichts zu ändern.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreisen bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem sie keine Vorverfolgung haben glaubhaft machen können, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat - mit Ausnahme des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 3 (vgl. unten E. 8) - zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die nachstehende Erwägung 8 betreffend die Beschwerdeführerin 3.
6.3 Nachdem die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Vorbehalten bleibt die nachstehende Erwägung 8 betreffend die Beschwerdeführerin 3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2, 4 und 5 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. In diesem Umfang ist Beschwerde abzuweisen.
8.1 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 schloss das SEM unter Bezugnahme auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 3. Zur Begründung führte es aus, zum einen seien im Verlauf des Verfahrens keine individuellen Verfolgungsvorbringen betreffend die minderjährigen Kinder geltend gemacht worden. Zum andern sei der Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2020 in Anwendung der damals herrschenden Praxis erfolgt. Daher sei eine rückwirkende Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich.
8.2 Gemäss Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» des SEM vom 26. September 2023 (nachstehend: Faktenblatt) hat das SEM für Frauen und Mädchen aus Afghanistan eine neue Praxis entwickelt, die per 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist: Neu könnten weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden, wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kommen würden. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschehe nicht automatisch, sondern werde bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschieden. Im Sinne von Hintergrundinformationen zur Praxisänderung ist im Faktenblatt des SEM weiter ausgeführt, dass sich die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert habe. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten Verhaltensweisen hätten gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen Menschenrechte und schränkten ihre Grundrechte massiv ein. Vor diesem Hintergrund habe das SEM die neue Praxis entwickelt und in Kraft gesetzt. Afghaninnen, deren Asylgesuch in der Vergangenheit abgelehnt worden sei und die über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügten, stehe es vor dem Hintergrund der Praxisanpassung frei, beim SEM ein erneutes Asylgesuch zu stellen. Afghanische Gesuchstellerinnen, die noch kein Asylverfahren durchlaufen haben, müssten sich an ein Bundesasylzentrum (BAZ) wenden und das ordentliche Asylverfahren durchlaufen. Afghaninnen im Besitz des Status F («vorläufig aufgenommene Ausländerinnen») könnten grundsätzlich einen Statuswechsel beantragen, den das SEM im Einzelfall prüfe (vgl. Faktenblatt).
8.3 In seiner ergänzenden Vernehmlassung nahm das SEM mit keinem Wort Bezug auf die von ihm veröffentlichten Praxisänderung, obwohl die Beschwerdeführenden ihr Begehren um Gewährung von Asyl bezüglich der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2023 explizit und ausschliesslich mit ebendieser Praxisänderung begründet hatten. Mithin hat sich das SEM mit dem einzigen und wesentlichen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. Insofern hat es seine Begründungspflicht verletzt. Zwar hat es die Überlegungen angeführt, von denen es sich leiten liess und auf welche es seine Schluss-folgerung stützte. In ihrer Replik vom 13. November 2023 wiesen die Beschwerdeführenden aber zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz ihren Entscheid bereits am 29. Oktober 2020 gefällt habe. Zum damaligen Zeitpunkt und somit auch zum Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdeführenden sei noch die von den westlichen Ländern unterstützte Regierung in Afghanistan an der Macht gewesen. Die Situation der Frauen und Mädchen habe sich seit der Machtergreifung durch die Taliban erheblich verschlechtert, weshalb die Vorinstanz eine Praxisänderung vollzog habe. Dass die Beschwerdeführenden zum damaligen Zeitpunkt nicht explizit auf die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan und der Tochter C._______ eingegangen seien, könne ihnen daher nicht vorgeworfen werden, da die Situation damals noch anders gewesen sei. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 58 VwVG könne die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Es sei sehr wohl möglich, der Beschwerdeführerin 3 wiedererwägungsweise den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Dabei verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerdeverfahren betreffend weibliche Personen aus Afghanistan, in denen der Asylentscheid ebenfalls vor der Praxisänderung erfolgt sei.
Mithin ist festzuhalten, dass das SEM durch seine unvollständige Begründung hinsichtlich seiner Praxisänderung vom 17. Juli 2023 bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl betreffend die Beschwerdeführerin 3 seine Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Deshalb ist der Eventualantrag gutzuheissen und die Sache diesbezüglich zur vollständigen Begründung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gutzuheissen ist. Mithin ist die entsprechende Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden sind die Beschwerden abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen. Die Beschwerde bezüglich der Beschwerdeführerin 3 ist folglich gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen im Kontext der «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» des SEM vom 17. Juli 2023 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einem Obsiegen zu einem Fünftel auszugehen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen. Der diesbezügliche Vertretungsaufwand beschränkt sich auf die Eingabe vom 5. Oktober 2023 und die Replik vom 13. November 2023. Die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
10.3 Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung (5. Januar 2021) zu entschädigen ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 ersuchte sie um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und bat darum, Rechtsanwältin Lara Märki als neue Rechtsbeiständin einzusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (...) zu überweisen. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 den beantragten Wechsel der amtlichen Rechtsvertreterin und setzte Rechtsanwältin Lara Märki rückwirkend per 1. Juni 2022 als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Dieser ist für den unterlegenen Teil der Beschwerden ein um ein Fünftel reduziertes amtliches Honorar zu entrichten. Wie in der Ernennungsverfügung informiert wurde, beträgt der Stundenansatz bei amtlichen Rechtsbeiständen praxisgemäss höchstens Fr. 150.- bei nicht-anwaltlicher Vertretung. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter bezüglich der vormaligen Rechtsvertreterin auf Fr. 150.- und jenes der rubrizierten Rechtsvertreterin auf Fr. 200.- (jeweils inkl. Auslagen) festzusetzen. Das amtliche Honorar ist zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Der Anteil des Honoraranspruchs der vormaligen Rechtsvertreterin ist aufgrund der Abtretungserklärung vom 15. Juni 2022 der (...) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen. Der (...) wird für die Aufwendungen der vormaligen Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 150.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie den Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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