Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5969/2011
Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______; Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 28. August 2010 auf dem Luftweg und gelangte über D._______, E._______ - wo er (...) Monate geblieben sei - und weitere, ihm unbekannte Länder am 19. Januar 2011 illegal in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 24. Januar 2011 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe als (...) gearbeitet und sei Mitglied des Jugendvereins der (...) Kirche in B._______ gewesen. Am (...) beziehungsweise am (...) habe er im Auftrag von H._______, eines bei der Verwaltung der Kirche tätigen Freundes, der auch im Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden habe, zusammen mit zwei weiteren Freunden namens I._______ und J._______ Schachteln von der (...) zur Kirche transportiert. Dort seien diese Schachteln dann aufbewahrt worden. Im (...) hätten ihm seine beiden Freunde mitgeteilt, dass der Priester der Kirche in den besagten Schachteln Waffen entdeckt und diesen Fund sowie den Namen von H._______ der sri-lankischen Armee gemeldet habe. In der Folge sei H._______ von Soldaten verhaftet worden und sie hätten seither keine Kenntnis mehr über dessen weiteres Schicksal. Er selber habe mit seinen zwei anderen Kollegen über diesen Vorfall gesprochen, ohne jedoch deswegen Massnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. In der Folge habe er jeweils von seinem Vater erfahren, dass einerseits I._______ am (...) und andererseits J._______ im (...) umgebracht worden seien. Die näheren Umstände dieser Bluttaten seien ihm aber nicht bekannt und er wisse auch nicht, wer seine beiden Kollegen getötet habe. Im (...) oder (...) sei er - wie ihm seine Mutter zugetragen habe - von Unbekannten zu Hause gesucht worden, weshalb er in der Folge nur noch bei einem Nachbarn übernachtet habe. Bis im Frühling des Jahres (...) sei er noch vier weitere Male von Unbekannten - die jeweils in einem weissen Van vorgefahren seien - zu Hause gesucht worden, weshalb er sich schliesslich aus Angst vor einer behördlichen Festnahme zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 30. September 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Oktober 2011 (Poststempel: 31. Oktober 2011) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Zivilpersonen vermöchten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten. So habe er sich hinsichtlich des Datums des geschilderten Waffentransports sowie der Daten der fünfmaligen Suche nach seiner Person widersprochen und diesen Umstand auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht. Auffällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass er in beiden Befragungen von der Heimsuchung von Seiten unbekannter Personen in einem weissen Van spreche. Doch wo er in der Erstbefragung diesbezüglich dezidiert den (...) erwähne und dazu erkläre, dass ihm anlässlich dieser Heimsuchung sein Pass weggenommen worden sei, hebe er während der Zweitanhörung den (...) als jenen Tag heraus, an dem er von zivilen Personen in einem weissen Van zuhause gesucht worden sein soll. Auch widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kenntnis des Inhalts der transportierten Schachteln, zumal er im Rahmen der Erstbefragung den Inhalt derselben nicht gekannt haben wolle, um bei der direkten Anhörung anzugeben, während des Transports zwar nicht danach gefragt, aber dennoch gewusst zu haben, dass sich Waffen in den Schachteln befunden hätten, und es sei ihm die Illegalität der Aktion bewusst gewesen.
Auf der Grundlage seiner widersprüchlichen Angaben gelinge es ihm auch nicht, die von ihm geschilderten Ereignisse, namentlich die Tötung seiner beiden Freunde I._______ und J._______ sowie die behördlichen Verfolgungsmassnahmen, überzeugend darzulegen. So sei zum einen nicht verständlich, dass er und seine Freunde I._______ und J._______ nach der Festnahme des gemeinsamen Freundes H._______ keinerlei Schutzmassnahmen getroffen hätten. Zum andern mute es seltsam an, dass er zur Ermordung seiner beiden Freunde I._______ und J._______ keine Einzelheiten zu nennen vermöge. Er gebe dazu an, von deren Tod jeweils von seinem Vater erfahren zu haben und die näheren Umstände ihrer Ermordung nicht zu kennen. Aus Angst habe er nichts unternommen beziehungsweise keine Erkundigungen eingezogen. Sein diesbezügliches Desinteresse beziehungsweise seine Untätigkeit könne angesichts dessen, dass er zwischen der Ermordung seiner beiden Freunde und seiner eigenen Gefährdungssituation einen Kausalzusammenhang herzuleiten versuche, nicht nachvollzogen werden.
Sodann erscheine es angesichts der angeführten behördlichen Suche nach seiner Person zudem unplausibel, dass er gemäss seinen Aussagen nur zuhause, nicht jedoch im Jugendvereinslokal in der Kirche oder an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sein soll. Zusammenfassend müssten die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Gefährdungssituation als widersprüchlich und unlogisch und damit als unglaubhaft beurteilt werden. Es gelinge ihm nicht, dem von ihm vorgebrachten Ausreisegrund die nötige Stringenz und Plausibilität zu verleihen.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen fest, bezüglich der vorinstanzlichen Vorhalte, zu den Daten der Waffentransporte und der wiederholten Suche durch Angehörige der sri-lankischen Armee nach seiner Person widersprüchlich ausgesagt zu haben, seien in der Befragung in der Tat der (...) und anlässlich der Anhörung der (...) als Datum des Waffentransportes aufgeführt. Auch seien die aufgelisteten Daten, an denen er von der sri-lankischen Armee zu Hause gesucht worden sei, im Protokoll des EVZ teilweise anders festgehalten als im Protokoll der Anhörung. Das Datum des (...) sei richtig. Er erinnere sich nicht mehr daran, anlässlich der Befragung die Daten genannt zu haben. Er wisse auch nicht, was geschehen sei, aber es komme ihm so vor, als hätte der Dolmetscher die Daten einfach erfunden. Bezüglich seiner Kenntnisnahme von den Waffentransporten sei es so, dass er im Moment des Transportes nicht gewusst habe, dass sich in den Kisten Waffen befunden hätten, er habe dies jedoch später erfahren. Zudem sei die Feststellung des BFM, wonach er nach der Ermordung seiner Freunde keine Schutzmassnahmen gegen eine Verfolgung getroffen habe, unzutreffend. So habe er sich versteckt, seine Arbeit niedergelegt und seit dem (...) nicht mehr zu Hause übernachtet. Auch wenn gewisse Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, seien seine Aussagen insgesamt glaubhaft.
Ferner würde er bei einer Rückkehr in Sri Lanka inhaftiert, obwohl er keine Straftat begangen habe. Die sri-lankische Regierung inhaftiere tamilische Staatsangehörige schon bei geringem Verdacht und marginalem Kontakt mit den LTTE. Zur Zeit würden noch Tausende vermisst, welche die Regierung habe inhaftieren lassen. Nicht einmal das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe Zugang zu den Haftzentren. Zudem existierten keine unabhängigen Verfahren. Er müsse zudem mit einer langen Haftstrafe rechnen. Die geltend gemachte Verfolgung sei daher asylrelevant und stelle eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, hinsichtlich des Waffentransports sei das Datum des (...) richtig und er könne sich nicht mehr daran erinnern, anlässlich der Befragung diesbezüglich Daten genannt zu haben. Überdies wisse er nicht, wie das geschehen sei, es komme ihm aber so vor, als hätte der Dolmetscher die Daten einfach erfunden. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigte der Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Befragung als auch der direkten Anhörung die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen - nach der Rückübersetzung in seiner Muttersprache tamilisch - durch seine Unterschrift und bejahte andererseits, dass er die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden habe (vgl. Akten BFM act. A4/11 S. 9 und A8/9 S. 1 und 7). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im EVZ oder der direkten Anhörung zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach jeweils durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Weiter kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jeweils zu mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen seiner Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machte - so hinsichtlich des Zeitpunkts des Waffentransports und der Daten, wann er gesucht worden sein soll - durfte die Vorinstanz die erwähnten Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen.
Weiter bringt er zu den vorinstanzlichen Vorhalten zur fehlenden Glaubhaftigkeit vor, er habe im Moment des Transportes nicht gewusst, dass sich in den Kisten Waffen befunden hätten; er habe dies erst später erfahren. Dieser Einwand vermag jedoch angesichts des in diesem Punkt eindeutigen Protokollwortlauts nicht zu überzeugen, zumal er explizit ausführte, er habe gewusst, dass die ganze Aktion illegal gewesen sei (vgl. act. A8/9 S. 3). Überdies ist der weitere Einwand, wonach er nach der Ermordung seiner Freunde sehr wohl Schutzmassnahmen gegen eine Verfolgung getroffen habe, zumal er sich versteckt, seine Arbeit niedergelegt und seit dem (...) nicht mehr zu Hause übernachtet habe, als nicht stichhaltig zu erachten, da er eigenen Angabe zufolge erst ab (...) bei einem Nachbarn übernachtet habe und von dort aus - wenn auch diskret - noch bis (...) zur Arbeit gegangen sei (vgl. act. A8/9 S. 5). Eine tatsächlich verfolgte Person hätte sich jedoch nicht über Monate ausgerechnet bei einem Nachbarn, wo Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss relativ rasch nach Verdächtigen suchen, falls diese nicht zuhause angetroffen werden, aufgehalten und sich noch weitere (...) Monate nach der Tötung des zweiten Kollegen an den Arbeitsplatz begeben, wo das Risiko, entdeckt zu werden, ebenfalls als sehr hoch eingestuft werden muss. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es als unglaubhaft zu erachten ist, wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nur zuhause, nicht jedoch auch im Jugendvereinslokal der Kirche oder ebenso am Arbeitsplatz gesucht worden sein soll. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
4.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen sind daher insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu entkräften.
4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einer nach Beendigung der Kriegshandlungen mit Verfolgung bedrohten Risikogruppe angehört. Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers gemäss dem oben in Ziffer 4. erwähnten BVGE 2011/24 ist vorweg zu erwähnen, dass das erwähnte Urteil diverse Personenkreise definiert, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
4.4 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er würde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen und konnte eine - selbst unbeabsichtigte - Unterstützung der LTTE respektive eines deren Sympathisanten oder eines deren Mitglieds nicht glaubhaft machen (vgl. act. A4/11 S. 5 ff., act. A8/9 S. 2 ff. sowie obige Ziffern 4.1 bis 4.3). Bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, dass die im Anschluss an die Entdeckung der Waffen durch den Priester im (...) geltend gemachte Suche nach seiner Person als unglaubhaft zu qualifizieren ist, ist auszuschliessen, dass er aufgrund dieses Zwischenfalls ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtiger Terrorist registriert wurde.
Zudem war den Sicherheitskräften respektive den Leuten in Zivil die Adresse und der ständige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bekannt, zumal diese während eines Jahres wiederholt an dessen Wohnort erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Die sri-lankischen Behörden beziehungsweise die Zivilpersonen hätten sich des Beschwerdeführers demnach problemlos - insbesondere auch zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt - bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit (...) nur noch bei einem Nachbarn übernachtet haben soll. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls ernsthafte Zweifel aufkommen, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, der sein Foto - jedoch einen anderen Namen - enthalten habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist (vgl. act. A4/11, S. 8). Diesbezüglich ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens, wann sein ordentlich im Jahre (...) erhaltener Pass durch Unbekannte im Rahmen einer Suche nach seiner Person beschlagnahmt worden sei, in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte (vgl. act. A4/11, S. 4, A8/9 S. 5), so dass der geltend gemachte Verlust dieses Reisepasses und die Verwendung eines weiteren Passes für die Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend und deshalb als unglaubhaft erachtet werden müssen.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage und in Würdigung aller Umstände nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit knapp zwei Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1 bis 4.3). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, Distrikt C._______, wo seine Eltern und seine Geschwister lebten. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als zumutbar, da die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, so dass davon ausgegangen werden dürfe, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wie zuvor imstande sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem lebe einer seiner Brüder in der Schweiz, zwei Onkel mütterlicherseits lebten in K._______. Es dürfe erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch von dieser Seite die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen werde. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______/Distrikt C._______ stammende Beschwerdeführer seit Geburt bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsort wohnhaft. Seine Eltern und seine Geschwister wohnen noch immer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Es ist weiter davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der bisherigen Berufserfahrung als (...) der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Er kann daher bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgreifen. Auch wenn er seit etwas mehr als zwei Jahren landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Vorliegend ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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