Entscheiddatum: 12.06.2013Publikationsdatum: 25.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5990/2012/was
Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 21. Mai 2009 und gelangte via Katar und Italien am 16. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2009 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 9. Juli 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Dort sei er geboren und elf Jahre zur Schule gegangen. Von 2003 bis November 2008 sei er Mitglied des Studentenvereins der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bzw. nach seinem Schulabschluss im Jahr 2004 Mitglied des örtlichen Bibliothekvereins gewesen. In diesen Vereinen habe er verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt, beispielsweise hätten sie im Jahr 2005 gegen ein Armeecamp demonstriert, das in der Nähe eines Hindu-Tempels in C._______ stationiert sei. Eine andere Demonstration habe gegen die Entführung von Leuten stattgefunden. Ausserdem habe er bei der Ausrichtung von Feiern wie z.B. Pongutamil mitgeholfen und auch an anderen Veranstaltungen teilgenommen. Von den LTTE sei er zu einem Training gezwungen worden, das vom 15. März 2005 bis am 1. April 2005 stattgefunden habe. Am 22. August 2006 sei er bei einer Razzia in C._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen und 37 Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten sie ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein. Er habe aber nicht zugegeben, Mitglied des Studentenvereins zu sein. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn habe nicht stattgefunden. Am 29. September 2006 sei er freigelassen worden, weil ein Eelam People's Democratic Party (EPDP) Mann, der vom Präsidenten des Bibliothekvereins bestochen worden sei, sich für seine Freilassung eingesetzt habe. Er habe die Auflage erhalten, die Bewegung nicht (weiter) zu unterstützen. Danach habe er in der Öffentlichkeit auch nie mehr etwas für die LTTE gemacht, nur heimlich einige Sachen. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er habe in C._______ in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Am 27. Februar 2008 sei ein Mitarbeiter entführt und am 24. (bzw. 11.) Oktober 2008 sei ein weiterer Mitarbeiter umgebracht worden. Der Entführte sei Sekretär des Bibliothekvereins und der Getötete sei Mitglied des Studentenvereins gewesen. Auch andere Dorfbewohner seien erschossen worden. Aus Angst, dass ihm ebenfalls etwas zustossen könnte, habe er C._______ am 2. November 2008 verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo er bei einem Freund seines Vaters gelebt habe. Um dorthin gehen zu können, habe er im Armeecamp einen Passierschein beantragen müssen. Diesen habe er nur erhalten, weil er angegeben habe, er würde zu einer Hochzeit nach F._______ gehen und im folgenden Monat zurückkehren. Ab dem 7. Februar 2009 sei er von der Armee mehrmals zu Hause bei seinen Eltern gesucht worden. Weshalb genau sie ihn gesucht hätten, wisse er nicht. Da die Armee ihn zuhause nicht vorgefunden habe, hätten sie seinen Vater vorgeladen und befragt. Dieser sei dann aufgefordert worden, täglich zur Unterschrift zu erscheinen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, auch in E._______ gesucht zu werden, sei er am 18. Mai 2009 nach F._______ gegangen und am 21. Mai 2009 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist.
C. Anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] in F._______) zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 17. November 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei bei Wegfall der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Oktober 2012 in jedem Fall die vorläufige Aufnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei fremdsprachigen Todesanzeigen vom 20. Januar 2008 und vom 4. November 2008, die Kopie eines englischsprachigen Schreibens vom 6. November 2012, Auszüge zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, zwei Berichte aus dem Internet zur Entführung von Studenten in Jaffna vom 28. Oktober 2008 und vom 26. April 2011, zwei Kursbestätigungen des Kantons G._______ aus den Jahren 2011 und 2012 sowie ein Zwischenzeugnis eines Reinigungspraktikums vom 12. November 2012 zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 22. November 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Dezember 2012 eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der anderen Akten entschieden werde. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen.
H. Am 11. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom 5. Dezember 2012 ein und beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
I. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der beiden Todesanzeigen, das Original des Schreibens vom 6. November 2012 sowie ein Arztzeugnis bezüglich seines Vaters ein.
J. Am 21. Dezember 2012 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und stellte der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
K. Am 10. Januar 2013 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 17. November 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.2 Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung auf Seite 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist festzuhalten, dass das BFM sich auf die wesentlichen Elemente der Vorbringen beschränken kann und nicht gehalten ist auch asylrechtlich irrelevante Erwähnungen einzeln aufzulisten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die wesentlichen Elemente berücksichtigt wurden und somit der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung unzutreffend ist.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte am 18. Oktober 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Früher erlittene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern würden oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
4.1.2 Das BFM führte aus, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, im August 2006 im Rahmen einer Razzia von der Sri Lanka Artillery (SLA) festgenommen, befragt, geschlagen und nach 37 Tagen durch Bestechung auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Das BFM erwägte, dass dieses Ereignis allzu weit zurück liege, als dass es noch asylrelevant wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer, wenn auch durch Bestechung, nach einem Monat freigelassen worden.
4.1.3 Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ein Mitarbeiter im Jahr 2008 entführt und ein anderer im selben Jahr getötet worden sei. Diese seien ebenso wie der Beschwerdeführer Mitglieder der Bibliothek gewesen. Deswegen sei er nach E._______ geflüchtet, um sich zu verstecken. Im Februar 2009 sei er zu Hause bei seinen Eltern vier- bis sechsmal von der SLA gesucht worden. Hierzu führte das BFM aus, dass sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Die vorgebrachten Hausbesuche der sri-lankischen Behörden im Februar 2009 müssten unter dem oben dargelegten Aspekt gesehen werden und seien somit rechtsstaatlich legitime Massnahmen. Solche Massnahmen zielten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Zudem habe er als Mitglied des Studentenvereins keine exponierte Rolle innegehabt.
4.1.4 Das BFM führte weiter aus, dass die Angst vor Verfolgung nach der erwähnten Entführung und Tötung von Mitarbeitern im Jahr 2008 hinsichtlich der damaligen Situation des Bürgerkriegs gut nachvollzogen werden könne. Doch könne alleine wegen der Gemeinsamkeit der Mitgliedschaft beim Studentenverein nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführer dasselbe Schicksal ereilen würde wie die beiden Mitarbeiter. So sei auch nichts über deren politischen Tätigkeiten oder über die Tatumstände bekannt.
4.1.5 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden fürchten müsse. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2
4.2.1 Auf Rechtsmittelebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Er brachte vor, von 2003 bis 2008 Mitglied im örtlichen Studentenverein gewesen zu sein, auch nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit im Dezember 2004. Ab dann sei er auch Mitglied beim Bibliotheksverein gewesen. Die LTTE habe Einfluss auf die beiden Vereine gehabt. Mit dem Studentenverein habe er gegen die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und gegen die Diskriminierung der tamilischen Schülerinnen gekämpft. Wegen seiner Aktivitäten sei er in seinem Dorf sehr bekannt gewesen. Am 6. Juni 2006 sei in seinem Heimatort das Fest Pongutamil von den LTTE und von den Studenten gefeiert worden. Dabei hätten sie verlangt, dass die Militärgewalt gegen die Bevölkerung aufhöre. Danach sei er von anonymen Anrufern bedroht worden. Am 22. August 2006 sei er zusammen mit einigen Freunden von der SLA verhaftet und gefoltert worden. Am 29. September 2006 sei er freigelassen worden. Der SLA habe er nicht verraten, dass er von den LTTE rekrutiert worden sei und vom 15. März 2005 bis 1. April 2005 zwangsweise ein Training habe absolvieren müssen. Nach dieser oberflächlichen Ausbildung habe er nach Hause gehen dürfen. Es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er der Spionageeinheit H._______ zugeteilt worden und die für ihn zuständige Person bei der LTTE I._______ sei. Nach seiner Freilassung aus der Haft Ende September 2006 habe er mit seinem Vater in einem Laden gearbeitet. Während dieser Zeit habe er engen Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt. So hätten ihn sein Cousin J._______ und andere Freunde und Verwandte, die Mitglieder der LTTE seien, besucht, und er habe ihnen heimlich Unterkunft und Transport gewährt. In dieser Zeit seien einige Freunde, die LTTE-Mitglieder gewesen seien, von den sri-lankischen Sicherheitskräften entführt und getötet worden. Er habe Informationen über die Anwesenheit der SLA und durch diese begangene Menschenrechtsverletzungen gesammelt. Diese Angaben habe er I._______ geliefert. Am 27. Februar 2008 sei ein Mitglied des Bibliothekvereins (Herr K._______) entführt worden. Am 24. Oktober 2008 sei ein anderes Mitglied (L._______) erschossen worden. Am 28. Oktober 2008 sei sein Cousin J._______ vom Militär ermordet worden. Sein Vater habe ihn informiert, dass auch er gesucht werde. Er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustosse. Deshalb sei er nach E._______ geflüchtet.
4.2.2 Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass am 6. April 2011 Herr L._______, ebenfalls ein Mitglied des Bibliothekvereins, seinen Vater informiert habe, dass er von der Geheimdienstpolizei verhört und über die Personen, die mit den LTTE zusammengearbeitet hätten, verhört worden sei. Sie hätten ihn auch über den Beschwerdeführer ausgefragt. Er habe ihnen aber gesagt, dass er im Ausland sei. Am 26. April 2011 sei Herr L._______ von der Geheimpolizei entführt worden. Auch sein Vater sei im April 2011 und im März 2012 von der Geheimdienstpolizei verhört und über ihn befragt worden. Er sei in Sri Lanka also noch immer gefährdet. Im Übrigen sei sein Vater durch die wachsende Angst krank geworden und habe einen Herzanfall erlitten.
4.2.3 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin M._______ LTTE-Kämpfer und Mitglied der politischen Abteilung der LTTE gewesen und von der SLA getötet worden sei. Ein anderer Cousin (N._______) sei Kampfausbildner beim O._______ Regiment und in D._______ sowie P._______ sehr bekannt gewesen. Während des Pongutamil-Festes sei er mit dem Beschwerdeführer in C._______ gewesen. M._______ sei im September 2009 von der SLA ermordet worden. Herr Q._______, der mit ihm zusammen im Studentenverein gewesen sei, sei im November 2009 vom Militär entführt worden und bis heute spurlos verschwunden.
4.3
4.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme (Verhaftung und Verdächtigung wegen Unterstützung der LTTE im August/September 2006) sind praxisgemäss vor dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen Situation zu betrachten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konflikts. In diesen Kontext (verstärkte Kontrollen etc.) passt auch, dass der Beschwerdeführer im August 2006 anlässlich einer Razzia verhaftet wurde. Wie ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung aus der Region wurde in dieser Zeit verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Deswegen wurde er festgenommen und mehrmals zu einer Verbindung zu den LTTE befragt. Nach 37 Tagen Haft wurde er freigelassen mit der Auflage, die LTTE in Zukunft nicht (mehr) zu unterstützen. Aus der Haftdauer ergeben sich keine Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen ihn eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag. Die Dauer der verbüssten Untersuchungshaft von 37 Tagen bewegte sich im üblichen Strafrahmen.
4.3.4 Im Mai 2009 ist der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungskontrolle, und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder ihnen nahestehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sehen sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
4.3.5 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam (oder dazu verdächtigt wurde), kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Strukturen, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5).
4.3.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die srilankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Er war gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied der LTTE und verfügt auch sonst nicht über ein politisches Profil. Der Beschwerdeführer war weder im Studentenverein noch im Bibliotheksverein besonders aktiv noch hatte er eine exponierte Stellung inne. So gab er selber an, lediglich an zwei Demonstrationen teilgenommen und bei der Ausrichtung von Feierlichkeiten geholfen zu haben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 5 und A8/13 S. 4 f.). Im August 2006 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen. Die sri-lankischen Behörden liessen den Beschwerdeführer nach 37 Tagen Haft frei, da sie ihm keine Verbindung zu den LTTE nachweisen konnten und sie ihn offenbar nicht für eine Gefährdung der Sicherheit des Staates hielten. Er selber gab auch nicht an, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er soll lediglich im März 2005 zwei Wochen unter Zwang an einem Training teilgenommen haben, habe allerdings danach nach Hause gehen können. Den sri-lankischen Behörden habe er auch nicht gesagt, dass er Mitglied des Studentenvereins gewesen sei (vgl. A1/11, S. 6). Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, die in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen sei oder sonst ernsthaft im Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, wäre er nach seiner Verhaftung im Jahr 2006 kaum freigelassen worden.
4.3.7 Auf Rechtsmittelebene brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Training bei den LTTE im März 2005 informiert worden, dass er der Spionageeinheit H._______ zugeteilt worden und die für ihn zuständige Person bei der LTTE I._______ sei. Nach seiner Freilassung aus der Haft Ende September 2006 habe er mit seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Während dieser Zeit habe er engen Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt. So hätten ihn sein Cousin J._______ und andere Freunde und Verwandte, die Mitglieder der LTTE seien, besucht, und er habe ihnen heimlich Unterkunft und Transport gewährt. In dieser Zeit seien einige Freunde, die LTTE-Mitglieder gewesen seien, von den sri-lankischen Sicherheitskräften entführt und getötet worden. Er habe Informationen über die Anwesenheit der SLA und durch diese begangene Menschenrechtsverletzungen gesammelt und diese Angaben an I._______ geliefert. Diese Vorbringen sind als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie offensichtlich dazu dienen sollen, den Sachverhalt nachträglich anzupassen und eine Gefährdung im Heimatstaat als wahrscheinlicher darzustellen.
4.3.8 Der Beschwerdeführer gab weiter an, seinen Heimatort am 2. November 2008 verlassen zu haben, weil im Februar 2008 und im Oktober 2008 zwei Mitarbeiter entführt bzw. getötet worden seien, und er Angst gehabt habe, dass ihn dasselbe Schicksal treffen könnte. Er habe bis am 1. November 2008 weiter im Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Um weggehen zu können, habe er im Armeecamp einen Passierschein geholt und diesen erhalten, da er zu dem Zeitpunkt keine Probleme gehabt habe (vgl. A8/13 S. 8). Es bestanden zum Zeitpunkt seines Weggangs aus C._______ also keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihm etwas ähnliches zustossen würde wie seinen Arbeitskollegen, zumal keine Hintergrundinformationen zum politischen Engagement der beiden Opfer vorliegen. Der Beschwerdeführer verliess Anfang November 2008 seinen Heimatort Richtung E._______. Er gab sodann an, im Februar 2009 sei er bei seinen Eltern vier bis fünf Mal von der SLA gesucht worden zu sein (vgl. A1/11 S. 6 f.). Er erklärte jedoch, selber nicht zu wissen warum. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers liegt die Vermutung nahe, dass die Behörden wegen des abgelaufenen Passierscheins bei seinen Eltern nach ihm gefragt haben.
4.3.9 Den Akten lassen sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist. Diese Einschätzung vermag auch nicht von der auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Erklärung, sein Vater sei im April 2011 und im März 2012 von den Sicherheitskräften verhört und über ihn befragt worden, umgestossen zu werden. Dieses Vorbringen ist einerseits in keiner Weise belegt und andererseits im Zusammenhang mit den obenstehenden Erwägungen nicht als glaubhaft zu erachten.
4.3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Beweismittel sind dabei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Im Übrigen kann auch darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
4.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.1
5.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (vgl. BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen, von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
5.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort C._______ im Distrikt D._______ (Nordprovinz). Dort leben noch immer seine Eltern und vier Schwestern (vgl. A1/11 S. 3). Er verfügt somit in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder bei seiner Familie Unterkunft zu finden, die ihm im Übrigen auch bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer ist elf Jahre zur Schule gegangen (bis O-Level). Von September 2006 bis Anfang November 2008 hat er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und besitzt demnach Berufserfahrung (vgl. A1/11 S. 2). In der Schweiz hat er ausserdem ein mehrmonatiges Reinigungspraktikum und verschiedene Deutschkurse absolviert und damit weitere Berufserfahrung und Sprachkenntnisse sammeln können. In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich sorgen zu können. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Am 11. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom 5. Dezember 2012 ein und beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das vorliegende Beschwerdebegehren war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtlos zu bezeichnen. Gemäss Bestätigung vom 5. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich das bis heute geändert hätte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger
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