Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5995/2011
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine Singhalesin mit letztem Wohnsitz im Kurunegala Distrikt, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2011 und gelangte auf dem Luftweg über Singapur und Bangkok am 20. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 4. Juli 2011 sowie der Anhörung vom 10. August 2011 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1989 unbeabsichtigt an einem Kurs der People's Liberation Front ("Janatha Vimukthi Peramuna" [JVP]) teilgenommen und sei dabei am (...). Dezember verhaftet worden. Am Vortag ihrer Entlassung sei sie vergewaltigt worden, wobei sie später erfahren habe, dass es sich beim Täter um C._______ gehandelt habe. Nach ihrer Entlassung aus der Haft sei sie angesichts der Geschehnisse von ihrer Familie verstossen worden. Da sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, habe sie mit einer Person Kontakt aufgenommen, deren Telefonnummer man ihr bei der Entlassung zugesteckt habe. Bei dieser Person habe es sich um C._______ gehandelt. In der Folge sei sie jahrelang die Geliebte C._______s gewesen. Im Jahr (...) habe sie einen Mann geheiratet, dem sie von ihrer Beziehung mit C._______ erzählt habe. (...) sei ihr Sohn geboren. Ihr Ehemann habe (...) Selbstmord begangen. Daraufhin sei sie erneut von C._______ unterstützt worden, insbesondere habe er ihr ein Haus in D._______ gekauft. Am (...) 2009 sei der Nachrichtendienst in diesem Haus erschienen und habe sich nach C._______ erkundigt. Sie habe C._______ umgehend benachrichtigt, worauf dieser ein Fahrzeug geschickt habe, um die Beschwerdeführerin und ihren Sohn wegzubringen. Seit diesem Tag bestehe kein direkter Kontakt mehr zu C._______, er habe sie jedoch weiterhin finanziell und mittels Naturalien unterstützt. Verschiedene Personen hätten sie dann jedoch wissen lassen, dass die Beziehung zwischen C._______ und ihr bekannt geworden sei und es besser wäre, sie würde das Land verlassen. Sie sei daraufhin innerhalb E._______ umgezogen und habe unter falschem Namen eine Stelle in einer Textilfabrik angenommen. Als es unter den Fabrikarbeitern zu einer Demonstration gekommen sei, an welcher sie ebenfalls teilgenommen habe, sei sie von der Polizei mitgenommen worden. Da sie sowie andere festgenommene Personen verletzt gewesen seien, habe man sie in ein Spital gebracht, von wo aus sie geflüchtet und schliesslich ausgereist sei.
B. Mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 30. September 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrer Familie verstossen worden zu sein, sowie diejenigen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an einer Demonstration im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Textilfabrik widersprächen der allgemeinen Erfahrung und/oder der Logik des Handelns und seien daher unglaubhaft. Asylrelevante Gründe für eine künftige staatliche Verfolgung seien aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin keine ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Gegen die Verfügung des BFM vom 29. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:
Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen.
Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem der Antrag, dem Rechtsvertreter sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Für die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D. Mit Verfügung vom 9. November 2011 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E. Die Mitteilung des Spruchgremiums erfolgte sodann mit Verfügung vom 5. Dezember 2011. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerdeschrift angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) und reichte gleichzeitig die deutsche Übersetzung eines von der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittels sowie seine Kostennote ein. Eine Kopie der Eingabe sowie des Beweismittels wurde dem BFM im Nachgang zur Verfügung vom 5. Dezember 2011 zugestellt.
G. Das Bundesamt äusserte sich mit seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 macht die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch.
I. Am 23. Juli 2012 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einem beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin. Auf entsprechende telefonische Nachfrage beim zuständigen Zivilstandsamt ergab sich, dass noch kein formelles Gesuch vorliege. Auf weitere Anfrage am 22. November 2012 teilte das zuständige Zivilstandsamt mit, das Verfahren sei hängig.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, dem BFM sei angesichts der Eingabe vom 7. Dezember 2011 allenfalls die Möglichkeit einer weiteren Vernehmlassung einzuräumen, erweist sich als gegenstandslos, nachdem das BFM von der Rechtsschrift des Rechtsvertreters (samt Beilagen) bereits während der laufenden ersten Vernehmlassungsfrist Kenntnis erhalten hat (vgl. vorstehend Bst. F).
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft und unrichtig festgestellt. So sei ihr wichtigstes Asylvorbringen, nämlich ihre langjährige Liaison zu C._______, überhaupt nicht Gegenstand der Sachverhaltsprüfung durch das Bundesamt geworden. Dies obschon die Beschwerdeführerin explizit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie aufgrund ihrer Verbindung zu C._______ sowohl von Seiten der Geheimdienstleute als auch von Seiten von Verbindungsleuten C._______s ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht wie auch eine mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsabklärung liege sodann darin, dass das BFM notwendige Informationen, insbesondere aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka, nicht beigezogen habe. Zudem stelle das BFM mehrfach Behauptungen zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auf, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung anzuführen. Indem das BFM in allgemeiner Weise auf seine Erkenntnisse verweise, ohne dazu Quellen anzugeben, verunmögliche es der Beschwerdeführerin eine Überprüfung auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und damit Korrektheit. Das Bundesamt sei deshalb mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung anzuweisen, seine Länderinformationen offenzulegen und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liege auch vor, wenn das BFM argumentiere, "angesichts des srilankischen Familienverständnisses" falle es schwer zu glauben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1989 von ihrer Herkunftsfamilie verstossen worden sei. Weder lege das Bundesamt dar, wodurch sich das "srilankische Familienverständnis" überhaupt auszeichne, noch inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund unglaubhaft seien. Dasselbe gelte für das Argument, es sei unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin befürchte, wegen ihrer Mitgliedschaft in einer "legalen Gewerkschaft" künftig Probleme zu bekommen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Beschwerdeverfahren geheilt werden, so seien der Beschwerdeführerin - um ihrem Akteneinsichtsrecht Genüge zu tun - sämtliche Informationen, auf die sich das BFM stütze (insbesondere die Herkunftsländerinformationen) offen zu legen und es sei ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Eine weitere Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die von ihr eingereichten Beweismittel vom Bundesamt ignoriert worden seien. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Begründung, an der fehlenden Asylrelevanz vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, entbehre jeglicher vernünftiger, logischer und nachvollziehbarer Begründung. Damit weigere sich die Vorinstanz, die entsprechenden Beweismittel als solche zu behandeln.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher, die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
3.3.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu C._______ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung - im Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin - sehr wohl erwähnte. Damit ist auszuschliessen, dass die Vorinstanz diese Angaben der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen beziehungsweise übersehen hat. Zutreffend ist hingegen, dass die angebliche Beziehung beziehungsweise die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich gewürdigt wurden. Somit erscheint zwar klar, dass das BFM diese Vorbringen als nicht geeignet erachtete, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, unklar bleibt jedoch, ob sie als unglaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingereichten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr Versäumnis nach. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Infolgedessen ist ihr aus der unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (EMARK 2003 Nr. 5; vgl. nachstehend E. 10). Im Übrigen bestand für die Vorinstanz angesichts ihrer Äusserungen in der Vernehmlassung kein Anlass, eingehend zur Person von C._______ Stellung zu nehmen.
Das vorstehend Gesagte gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik (Verletzung der Begründungspflicht) zum von der Vorinstanz erwähnten sri-lankischen Familienverständnis. Das BFM hat sich auch hierzu in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 geäussert.
3.3.2 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländer- informationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zunächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten wie insbesondere in der angefochtenen Verfügung keinerlei explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin befinden, in welche ihr das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren, insbesondere der Beschwerdeergänzung sowie der Replik, keine anderslautende Rüge erhoben wurde. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag der Beschwerdeführerin, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist ebenso abzuweisen wie der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesamt im Weiteren vor, es verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel einfach ignoriere. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht übersehen, sondern sie als unerheblich erachtet hat, indem sie ausführte, an der fehlenden Asylrelevanz vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Frage, ob sich Beweismittel als erheblich erweisen oder nicht, tangiert nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern stellt eine Frage der zutreffenden Beweiswürdigung dar.
3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, der Vernehmlassung des BFM lasse sich entnehmen, dass anlässlich der Anhörung durch die Dolmetscherin eine Übersetzung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Briefes angefertigt worden sei. Allerdings sei diese Übersetzung weder im Akten- noch im Beweismittelverzeichnis aufgeführt. Damit würden einschlägige Gesetzesvorschriften verletzt.
Notwenige Voraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts (vgl. zur Akteneinsicht Art. 26 VwVG) ist, dass die Verwaltung Akten bildet. Es ergibt sich damit eine der Akteneinsicht vorgelagerte Verpflichtung zur Aktenführung. Die in den Akten dokumentierte Information muss gewisse Qualitätskriterien erfüllen, nämlich Richtigkeit (die dokumentierte Information muss mit den zugrunde liegenden Tatsachen übereinstimmen), Vollständigkeit (alle relevanten Elemente müssen vorhanden und genügend detailliert festgehalten sein) sowie Klarheit beziehungsweise Nachvollziehbarkeit (es muss erkennbar sein, welche Information für das Handeln der Behörde ausschlaggebend waren) (Stephan c. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 26 VwVG mit weiteren Hinweisen).
Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist das Aktenstück A 15/16 als "BFM-Anhörungsprotokoll + Beweismittel" beschrieben. Beim Beweismittel handelt es sich um die in einer separaten Sichtmappe abgelegte Kopie des von der Beschwerdeführerin eingereichten Briefes sowie um dessen anlässlich der Anhörung vorgenommene Übersetzung. Dass eine Kopie des Schreibens zu den Akten genommen wurde, ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. S. 13). Zwar wäre im Sinne einer vollständigen Protokollierung eine Notiz im Protokoll, dass eine Übersetzung des eingereichten Schreibens erfolgte und diese ebenfalls zu den Akten genommen wurde, wünschenswert gewesen. Ebenso ein Vermerk im Aktenverzeichnis, dass sich auch eine Übersetzung des Beweismittels in den Akten befinde. Da es sich jedoch um ein in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfasstes, von ihr eingereichtes Dokument handelt, über welches sie - im Original - noch verfügte, war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Inhalt des Schreibens ausging. Mithin kann das Gericht im fehlenden Hinweis im Protokoll sowie im Aktenverzeichnis, dass das Beweismittel samt Übersetzung zu den Akten genommen wurde, keine Verletzung der Aktenführungspflicht erkennen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
4.2 Das BFM führt zur Begründung des ablehnenden Entscheides zunächst aus, angesichts des sri-lankischen Familienverständnisses sei es schwer zu glauben, dass die Beschwerdeführerin als Folge der 1989 erlittenen Vergewaltigung von ihrer Herkunftsfamilie verstossen und auch nach dem Selbstmord ihres Ehemannes im Jahr (...) nicht wieder im Kreis ihrer Familie aufgenommen worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die (...) der vier (...) handle, welcher man eine ausgezeichnete Schulbildung finanziert habe und die inzwischen auch einen Enkel beziehungsweise Neffen geboren habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen ausgesagt, dass sie aus Angst vor Verfolgung nicht unter ihrem wirklichen Namen in der Textilfabrik gearbeitet habe. Weshalb sie trotz dieser Angst an der Demonstration nicht nur teilgenommen, sondern gleich an vorderster Front demonstriert habe, habe sie nicht schlüssig erklären können. Jedenfalls entspreche ein solches Vorgehen nicht einem rationalen Verhalten, wenn man gleichzeitig befürchte, entdeckt zu werden. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weiter argumentiert die Vorinstanz, in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen um die Gewerkschaftsdemonstration fänden sich keinerlei Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade sie zu verfolgen. Abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zu einer legalen Gewerkschaft sei sie, ihren eigenen Angaben zufolge, keiner politischen Tätigkeit nachgegangen. Demnach habe sie keinerlei politisches Profil und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene entgegen halten, aus ihrer langjährigen Liaison mit C._______ ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka eine individuelle, asylrelevante Gefährdung. C._______ sei in Sri Lanka eine Person "non grata". Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und seine Inhaftnahme korrespondierten mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zeitraum, in dem sie vom CID (Criminal Investigation Departement) wegen ihrer Verbindung zu C._______ aufgesucht worden sei. Daraus ergebe sich auch ihre persönliche Verfolgung, selbst wenn sie persönlich nicht über ein politisches Profil verfüge. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei entgegen der Annahme des Bundesamtes 1989 von ihrer Familie in erster Linie aufgrund ihrer angeblichen Verbindung zur JVP verstossen worden, und nicht aufgrund der erlittenen Vergewaltigung während ihrer Inhaftierung. Ihre Eltern hätten ihr nicht geglaubt, dass sie unwissentlich an einer Versammlung der JVP teilgenommen habe, sondern seien davon ausgegangen, der Staat habe einen berechtigten Grund gehabt, sie festzunehmen. Da insbesondere der Vater der Beschwerdeführerin als Armeeangehöriger selber für den sri-lankischen Staat gearbeitet habe, seien ihre Vorbringen sehr glaubhaft. Hinzu komme hinsichtlich der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Gewerkschaft, dass ihre Beteiligung an der Gewerkschaftskundgebung im Jahr 2011 und die dannzumal erfolgte Festnahme lediglich der Abschluss einer langen Kette von asylrelevanten Faktoren darstelle. Zudem sei es in Sri Lanka keineswegs so, dass sich die Mitgliedschaft in Gewerkschaften, selbst wenn diese legal sei, so problemlos gestalte, wie dies das BFM postuliere. Vielmehr komme es regelmässig zu Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Protestierende und zu schweren Menschenrechtsverstössen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe klar hervor, dass es sich zwar bei der entsprechenden Gewerkschaft um eine legale gehandelt habe, doch habe es nach der Demonstration eine Anklage gegen die Gewerkschaft gegeben, die als Staatsgegnerin gebrandmarkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der möglichen Konsequenzen (Zusammenstoss mit Sicherheitskräften und zahlreiche Festnahmen) überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Gegenteils hätte sie sich nicht daran beteiligt. Damit werde folglich auch das Argument des BFM, es entspreche nicht dem rationalen Handeln, sich an einer Demonstration zu beteiligen, wenn man unter falschem Namen in einer Fabrik arbeite und sich vor Verfolgung fürchte, entkräftet. Es müsse gesagt werden, dass es durchaus logisch und nachvollziehbar scheine, dass die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Wiederentdeckung anlässlich der Festnahme von 2011 und der mit ihr in Verbindung gebrachten Vorgeschichte, mit einer künftigen Bedrohung rechnen müsse, insbesondere da nun auch die staatlichen Behörden und die Anhänger C._______s ihre Spur wieder gefunden hätten. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einer Einreise ernsthafte Schwierigkeiten bekommen würde, und dass ihre Vorgeschichte und die Verbindung zu C._______ auffliegen würde, zumal nach Sri Lanka zurückkehrende Asylsuchende gemäss mehreren Berichten bei der Einreise genau überprüft würden. Durch ihre Verbindung zur politischen Opposition erfülle die Beschwerdeführerin ein spezifisches Risikoprofil. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber ins Land einreisen könnte, müsste sie künftig damit rechnen, einerseits Opfer von Übergriffen durch Leute C._______s aber auch der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder gar paramilitärischer Gruppierungen zu werden.
4.4 Mit der Eingabe vom 7. Dezember 2011 bekräftigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen. Zudem trägt er vor, aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (BVGE 2011/24 [Anm. des Gerichts]) ergebe sich betreffend erhöhter Verfolgungsgefahr gewisser Personen, dass die Rüge betreffend unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung berechtigt sei. Das BFM habe die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ mit keinem Wort angezweifelt. Es habe diesen rechtserheblichen Sachverhalt nicht als solchen erkannt und folglich auch nicht hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 führt das BFM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung aus, die Unterstellung, es kenne General C._______ nicht, entspreche nicht den Tatsachen. Es habe jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführerin anders gewichtet. Was die langjährige Liaison mit General C._______ betreffe, für welche es im Übrigen keine Beweise gebe, sei festzuhalten, es entspreche nicht den Tatsachen, dass das BFM diese Beziehung mit keinem Wort angezweifelt habe. Vielmehr habe es sich nicht dazu geäussert, weil die ganze Schilderung dieser Liaison, die über zwanzig Jahre gedauert haben solle, unglaubhaft dargestellt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass C._______ im (...) 2010 verhaftet und im (...) 2010 zu dreissig Monaten Haft verurteilt worden sei. Am (...) 2011 sei er gerichtlich zu zusätzlichen drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, womit er bis weit ins Jahr 2015 inhaftiert sei und schon deshalb für die Beschwerdeführerin keine Gefahr darstellen würde. Selbst wenn man dieser Liaison Glauben schenken würde, so das BFM weiter, sei darauf zu verweisen, dass anfangs (...) 2009 C._______ im Haus der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, nicht sie selbst. Hinsichtlich des in der angefochtenen Verfügung erwähnten "srilankischen Familienverständnisses" sei zu erwähnen, dass die Familie bei Tamilen einen sehr hohen Stellenwert geniesse und im Falle grösserer Krisen alle Familienmitglieder die Konsequenzen tragen würden, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände nicht glaubhaft seien. Nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die von C._______ im Army-Camp vergewaltigt worden sei, ausgerechnet ihn später um Hilfe gebeten habe. Sie habe überdies weder anlässlich der Erstbefragung noch an der Anhörung beim BFM geschildert, von C._______ mehrmals mit dem Handy fotografiert worden zu sein. Was an den Anhörungen nicht vorgebracht werde, könne nicht nachträglich einem Rechtsvertreter gegenüber geltend gemacht werden. Dies insbesondere, nachdem sie am Ende der Anhörung beim BFM auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt habe, sie habe alles sagen können, was ihr für ihr Asylgesuch wichtig erscheine.
Im Hinblick auf die mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 eingereichte Übersetzung eines Beweismittels fügt die Vorinstanz an, die Angabe der Beschwerdeführerin, die befreundete Familie in Sri Lanka habe Angst, ihren Sohn weiterhin zu betreuen, weil die Beschwerdeführerin gesucht werde, werde im eingereichten Schreiben nicht bestätigt.
Weiter argumentiert das BFM, dass die Beschwerdeführerin an vorderster Linie an einer Demonstration teilgenommen habe und sich auch noch in kämpferischer Pose habe fotografieren lassen, lasse ihre Angst vor den sri-lankischen Sicherheitsbehörden wenig glaubhaft erscheinen. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe nur die Person General C._______s betreffen, welcher inhaftiert sei.
4.6 Den Ausführungen des Bundesamtes hält die Beschwerdeführerin in der Replik zusammengefasst entgegen, es treffe zu, dass es keine Beweise für ihre Beziehung zu C._______ gebe, doch genüge Glaubhaftmachung. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich und mehrfach zu dieser Beziehung Auskunft gegeben. Ungeschickt sei sodann, dass sich die Vorinstanz für ihre Berufung auf das sri-lankische Familienverständnis auf eine Quelle stütze, welche die Rolle der Familie bei Tamilen thematisiere. Gerade im Fall des Familienverständnisses und des Ehrbegriffes gebe es zwischen Singhalesen und Tamilen massive Unterschiede. Als naiv sei im Weiteren die Annahme des BFM zu bezeichnen, C._______ stelle für die Beschwerdeführerin aufgrund seiner Inhaftierung keine Gefahr mehr dar. Seine Helfer und Unterstützer seien nach wie vor aktiv in Sri Lanka. Zudem sei das Wissen um die Existenz einer langjährigen Verbindung auch für den heutigen Präsidenten und seine Entourage von grosser Bedeutung. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersetzung ergebe sich sodann explizit die Gefährdungssituation des Betreuers ihres Sohnes, sollte sie direkt mit ihm in Kontakt treten.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der behaupteten Teilnahme an einer Veranstaltung der JVP und der anschliessenden Festnahme im Jahr 1989. Diesbezüglich fehlte es im Übrigen sowohl an der zeitlichen als auch der sachlichen Kausalität. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte deshalb künftig noch eine Verfolgung zu befürchten.
5.1 Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Liaison mit C._______ erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung des Bundesamtes - die Vorbringen erschienen unglaubhaft - als zutreffend. So hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kontaktnahme der Beschwerdeführerin mit einer Person, deren Angaben sie im Laufe der Verhaftung und nach erfolgter Vergewaltigung erhalten haben will, abwegig erscheint. Dies selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie verstossen worden. Diesfalls wäre von der damals (...)-jährigen Beschwerdeführerin, die über eine gute Schulbildung und einen Platz an der Universität verfügte (vgl. Akten BFM A 4/12 S. 2), zu erwarten gewesen, dass sie sich anders zu helfen wüsste, zumal sie in der weiteren Umgebung von Colombo (ca. (...) km südlich der Hauptstadt) aufgewachsen war. Der Einwand in der Replik, sie habe anfangs nicht gewusst, dass es sich bei den Angaben um diejenigen ihres Vergewaltigers gehandelt habe, ändert nichts daran, dass ihr behauptetes Verhalten nicht nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass ihre Schilderungen der Beziehung zu C._______ nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, die Beschwerdeführerin habe diese tatsächlich erlebt. Konkrete Angaben dazu, wie diese (angeblich geheime) Beziehung gelebt worden sein soll, fehlen praktisch gänzlich (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 6 f.). Schliesslich erscheint es auch höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wäre ihr behauptetes Verhältnis mit C._______ tatsächlich so brisant gewesen - sich im Zusammenhang mit dem Wahlkampf im Jahr 2010 beiden Lagern hätte entziehen können. Dies umso mehr, als die Beziehung angesichts der behaupteten Durchsuchung des Wohnortes der Beschwerdeführerin im (...) 2009 ja bereits bekannt gewesen sein müsste. Damit ist den diesbezüglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - sowohl was eine Gefährdung durch C._______ oder dessen Anhänger, als auch durch die Regierungspartei anbelangt - von vornherein die Grundlage entzogen. Die Freilassung von C._______ aus der Haft im (...) 2012 vermag nach dem Gesagten an der Sachlage nichts zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen wurde und ob beziehungsweise inwiefern sich das singhalesische vom tamilischen Familienverständnis unterscheidet. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde aus dem Jahr (...) als Wohnsitz der Braut F._______ eingetragen ist, mithin derjenige Ort, wo die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie aufgewachsen ist (vgl. Akten BFM A 4/12 S. 1).
5.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Gefährdung zufolge ihrer Teilnahme an einem Streik von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt wurden.
5.2.1 Der Vollständigkeit halber ist zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse rund um die Demonstration (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 10) - setzt man diese als zutreffend voraus und soweit sie die Beschwerdeführerin persönlich betreffen - nicht über das hinausgehen, was im Rahmen des Aufeinandertreffens von Demonstrierenden und Polizeikräften bedauerlicherweise nicht selten geschieht. Ein unzimperliches Anpacken einer Demonstrantin und eine kurzzeitige Festnahme vermögen die erforderliche Intensität für die Erfüllung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG - jedenfalls wenn es sich nicht um wiederholte Ereignisse handelt - nicht zu erreichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe sich nur widerwillig an der Demonstration beteiligt (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 13), sich nur schwer mit der Pose der Beschwerdeführerin auf dem Bild im eingereichten Zeitungsausschnitt - sollte es sich dabei tatsächlich um die Beschwerdeführerin handeln - vereinbaren lässt.
5.2.2 Ebenso liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an der Demonstration vor. Objektive und konkrete Belege dafür, dass sie in ihrem Heimatland gesucht würde, sind keine ersichtlich. Daran vermögen weder die eingereichten Zeitungsartikel noch das Schreiben einer der Beschwerdeführerin bekannten Privatperson etwas zu ändern. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheint zudem auch deshalb unwahrscheinlich, weil sie selber angab, sie habe im Zeitpunkt der Demonstration unter einer anderen Identität gearbeitet (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 10 und 13, A 4/12 S. 6).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl, die übrigen Rügen und Eingaben sowie die als Beweismittel eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, die singhalesischer Ethnie ist, nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könnte, ist davon auszugehen, dass sie über einen entsprechenden Bekanntenkreis verfügt, zumal sie auch für ihren in Sri Lanka verbliebenen Sohn eine Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Zudem war die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht - geht man von ihrer eigenen Darstellung aus - bereits während längerer Zeit auf sich allein gestellt, mithin sollte es ihr möglich sein, ein genügendes Einkommen für sich und ihren Sohn zu erwirtschaften. Abgesehen von den Beschwerden bezüglich des Armes und die daraus resultierenden Kopfschmerzen sowie Schlafprobleme und erhöhter Blutdruck, die auch in Sri Lanka behandelbar sind, sind keine wesentliche gesundheitliche Probleme im Sinne einer medizinischen Notlage - welche im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen wären (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b) - aus den Akten ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin (darüber hinaus) keine weiteren Beschwerden geltend machte und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) keine ärztliche Berichte einreichte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführerin ist trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zurückzuführen sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.3.1). Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 f. VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: