Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 11.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6014/2013/wif
Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2012 mangels asylrelevanter Vorbringen mit Verfügung des BFM vom 26. November 2012 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2013 mangels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass für die weiteren Einzelheiten auf die Akten dieses Verfahrens verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Schweiz am 3. Februar 2013 unkontrolliert verlassen habe und unter Zuhilfenahme eines Schleppers in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass er am 23. September 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, worauf er am 1. Oktober 2013 vom BFM zur Person befragt und am 11. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei via B._______ aus der Schweiz ausgereist, im Auto nach C._______ gefahren worden sowie auf einem LKW mit der Fähre nach D._______ und von dort am 7. Februar 2013 nach E._______ gebracht worden,
dass die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'000.- vom Onkel bezahlt worden seien,
dass er aus Angst, bei der Wiedereinreise ins Heimatland festgenommen zu werden, nicht habe von den schweizerischen Behörden zurückgeführt werden wollen,
dass er am 15. Februar 2013 in F._______ an einer von der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) organisierten und illegalen Kundgebung anlässlich des Festnahme-Datums von Abdullah Öcalan teilgenommen habe und dabei in eine Auseinandersetzung mit der Polizei im Anschluss an die Kundgebung involviert gewesen sei, wobei er selber Steine geworfen habe,
dass er am 22. Februar 2013 frühmorgens von Angehörigen der Antiterrorabteilung an seinem Wohnort festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht, zu den Vorfällen befragt und von den Polizisten geschlagen worden sei,
dass er nichts zugegeben habe und am gleichen Tag ohne Auflagen freigelassen worden sei,
dass er in der Folge auch an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe,
dass er am 22. März 2013 an seinem Wohnort von der Polizei gesucht, indessen dort nicht aufgefunden worden sei, weil er sich aus Angst vor einer Razzia bei seinem Bruder aufgehalten habe,
dass er im April 2013 zu seinem Onkel nach G._______ gereist sei, wo er bis im September 2013 geblieben sei und gearbeitet habe,
dass er während seines Aufenthaltes beim Onkel in G._______ von der Existenz einer Verfügung zur Untersuchungshaft gegen ihn erfahren habe,
dass er anfangs September 2013 nach F._______ zurückgereist sei und sich bis am 18. September 2013 dort aufgehalten habe,
dass er anschliessend über E._______ die Reise in die Schweiz angetreten habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2013, eine Untersuchungshaft-Verfügung vom 30. Juli 2013, ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts und eine Quittung für das Antragsformular zur Parteimitgliedschaft der BDP vom 15. November 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung feststellte, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 21. Januar 2013 seien keine konkreten und offensichtlichen Ereignisse eingetreten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Entscheidungen der Asylbehörden im ersten Asylverfahren im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nichts zu befürchten gehabt habe, weshalb seine Begründung für die unkontrollierte Rückreise - nämlich er sei von seiner Verhaftung ausgegangen - nicht zu überzeugen vermöge,
dass er zudem auf die Frage, warum er trotz seiner Befürchtungen in sein Heimatland zurückgekehrt sei, nichts Substanzielles habe entgegenbringen können,
dass überdies seine Aussage, er habe eine Festnahme im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom 15. Februar 2013 bewusst in Kauf genommen, seiner Furcht vor einer Festnahme anlässlich der Rückkehr ins Heimatland widerspreche,
dass er ferner den Reiseweg ins Heimatland trotz mehrmaliger Nachfragen vage und stereotyp beschrieben habe,
dass folglich die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland unglaubhaft ausgefallen sei, weshalb auch ernsthafte Zweifel an der nunmehr geltend gemachten Verfolgung bestünden,
dass darüber hinaus die Schilderung über die Gründe der Festnahme vom 22. Februar 2013 nicht stimmig seien, da der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, er sei von einem Freund bei den türkischen Behörden angezeigt worden und er wisse, was dieser ausgesagt habe, der Beschwerdeführer aber andererseits nicht habe preisgeben können, wer dieser Freund sei,
dass zudem die Angaben über die dargelegten Schläge bei der Polizei auffallend vage und ohne jegliche persönliche Betroffenheit geblieben seien,
dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer einerseits am 22. Februar 2013 für kurze Zeit festgehalten und im Anschluss daran ohne Auflagen freigelassen worden sein soll, während er andererseits am 22. März 2013 von der Polizei wieder gesucht worden sei,
dass zudem die vom Beschwerdeführer aufgeführten politischen Aktivitäten im kulturellen Bereich als einfaches Mitglied bei der BDP üblicherweise nicht die von ihm geltend gemachte Verfolgung nachsichziehen würde,
dass folglich die geltend gemachte aktuelle Verfolgung nicht geglaubt werden könne,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
dass das Anwaltsschreiben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf die von ihm dem Anwalt gegenüber gemachten Aussagen beruhe, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu betrachten sei,
dass es sich beim eingereichten ärztlichen Bericht erfahrungsgemäss um ein leicht käufliches Dokument handle, womit auch dessen Beweiswert gering sei,
dass die türkischen Behörden einer gesuchten Person nicht eine Untersuchungshaft-Verfügung zukommen liessen, um sie damit vor einer drohenden Festnahme zu warnen und zur Flucht zu bewegen, weshalb auch dieses Dokument nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht plausibel habe darlegen können, aus welchen Gründen in seinem Fall dieses Dokument erlassen worden sei,
dass die Quittung für das Antragsformular zur Parteimitgliedschaft bei der BDP bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden sei und somit vorliegend nicht mehr berücksichtigt werde,
dass insgesamt die Beweismittel nicht geeignet seien, die behauptete aktuelle Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und um Information über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersuchte,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, es sei eine subjektive Ausrede, der Beschwerdeführer habe das Risiko bewusst in Kauf genommen,
dass zu unterscheiden sei, ob eine Verfolgung gerecht und legitim sei oder nicht,
dass die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fast immer verurteilt werde,
dass Menschen gegen ihre Unterdrückungen und Untersagung bewusst etwas machen dürften, auch wenn das Risiko in Kauf genommen werde,
dass zudem im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe,
dass zudem die Angehörigen des Beschwerdeführers im Fall einer Kontaktnahme mit dem Heimatland gefährdet wären,
dass auf die weitere Begründung, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese einer allfälligen Beschwerde nicht entzog und gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass folglich auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da diese Prüfung nicht im Rahmen eines summarischen Nichteintretensentscheides - wie vorliegend - zu erfolgen hätte, sondern eine materielle Prüfung erfordern würde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3) und ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2),
dass indessen Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genügend substanziiert und insbesondere glaubhaft vorgebracht werden müssen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
dass der Beschwerdeführer zwar angab, er habe die Schweiz am 3. Februar 2013 verlassen, indessen nur sehr unpräzise Angaben über den Rückreiseweg zu Protokoll gab, weshalb in Übereinstimmung mit dem BFM Zweifel an der Rückkehr in sein Heimatland angebracht erscheinen,
dass vor dem Hintergrund dieser Überlegungen auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Heimatland bestehen, welche zudem - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente stark erhärtet werden,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Schweiz unkontrolliert verlassen, weil er eine Festnahme befürchtet habe, nicht in Einklang zu bringen ist mit seiner Angabe, er habe anlässlich der Demonstrationsteilnahme eine Festnahme bewusst in Kauf genommen,
dass es zudem nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer weiss, dass ihn ein Freund bei der Polizei angezeigt und dieser Angaben über ihn hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme gemacht haben soll, während ihm nicht bekannt sei, wer dieser Freund sein soll, und er auch keine Angaben darüber zu Protokoll gab, woher er diese Informationen haben will,
dass ferner die kurzzeitige Festnahme und anschliessende Freilassung ohne Auflagen gegen eine ernsthafte Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt zu haben, spricht, da man ihn ansonsten nicht so schnell wieder ohne weiteren Auflagen freigelassen hätte, sondern zur weiteren Klärung des Sachverhalts oder aus andern Gründen mindestens vorübergehend in Haft behalten hätte,
dass sein diesbezüglicher Einwand, man habe ihm nichts beweisen können, weil er nichts zugegeben habe und nicht identifizierbar gewesen sei, da er anlässlich des Zusammenstosses mit der Polizei maskiert gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal die türkischen Sicherheitskräfte trotz schlechter Beweislage eine längere Inhaftierung hätten anordnen können, sollten tatsächlich ernsthafte Verdachtsmomente bestanden haben,
dass aus der bloss kurzzeitigen Festnahme vielmehr auf fehlende Verdachtsmomente zu schliessen ist,
dass ausserdem das vom Beschwerdeführer aufgeführte persönliche politische Engagement als einfaches und nicht exponiertes Mitglied der BDP mit Tätigkeiten für diese Partei im kulturellen Bereich ebenfalls gegen eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte spricht,
dass der Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten Misshandlungen auf dem Polizeiposten gefragt wurde, wie das genau abgelaufen sei, worauf er bloss aussagte, sechs oder sieben Polizisten hätten ihn geschlagen, was indessen keiner genauen Beschreibung dessen, was anlässlich der Misshandlungen abgelaufen sein soll, entspricht, weshalb seine diesbezüglichen Angaben als auffallend dürftig und plakativ zu qualifizieren sind und ebenfalls nicht geglaubt werden können (vgl. Akte B10/22 S. 19),
das somit die von ihm geltend gemachte Verfolgung offensichtlich nicht geglaubt werden kann, wie das BFM zu Recht feststellte, und sie deshalb als haltlos zu qualifizieren ist,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt hat, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf diese zu verweisen ist,
dass überdies eine allfällige Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration und das Werfen von Steinen gegen die Sicherheitskräfte, was der Beschwerdeführer von sich behauptet hat, auch in der Schweiz zu einer Strafverfolgung führen könnte und - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht zum Vorneherein als illegitim zu qualifizieren ist, weshalb selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes auszugehen wäre,
dass diese Frage indessen mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher zu prüfen ist,
dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorangehenden Erwägungen haltlos sind,
dass zudem weder die aktuelle Situation der Türkei respektive die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass es dem - gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und ungebundenen - Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich in einem andern Teil seines Heimatlandes - beispielsweise in G._______, wo er sich gestützt auf die Akten auch schon bei Verwandten aufhielt und arbeitete - niederzulassen, wenn er nicht in seine Herkunftsgegend zurückkehren will,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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