Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6034/2023
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahmen (PA) fanden am 18. April 2023 statt. Am 19. Juli 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien alevitische Kurden und stammten aus C._______. Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend ständig mit seinem Cousin verwechselt und in Polizeihaft genommen worden; denn der Cousin habe denselben Namen getragen und sei im Jahr (...) der (...) beigetreten. Auch noch nach dem Tod des Cousins im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer von den Behörden schikaniert worden, insbesondere bei Verkehrskontrollen. Letztmals sei er im Jahr (...) in Polizeihaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits ebenfalls schon während ihrer Kindheit erlebt, wie die Kurden von den türkischen Behörden unterdrückt worden seien. Ihre Brüder seien mehrfach in Polizeihaft genommen worden, weil sie sich politisch betätigt hätten. Ihre Familie habe befürchtet, sie könnte sich der (...) anschliessen, und habe ihr daher im Jahr (...) eine Stelle in der Stadt Adiyaman beschafft. Im Jahr (...), wenige Monate nach ihrer Heirat, habe ihr Arbeitgeber sie jedoch genötigt, die Stelle zu kündigen, weil ihm die häufige Polizeihaft des Beschwerdeführers zu Ohren gekommen sei. Sie seien beide aufgrund ihrer Ethnie und Religion beschimpft und bei der Stellensuche diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem als Frau diskriminiert gefühlt, und der Beschwerdeführer sei auch deshalb schikaniert worden, weil er die ihm nach Beendigung des Militärdienstes angebotene Stelle als Dorfschützer nicht angenommen habe. Im Jahr (...) habe er schliesslich eine gute Anstellung als (...) gefunden. Sein Arbeitgeber habe ihm aber zwischendurch immer wieder kündigen müssen, weil er von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Die Firma habe dann jeweils den Namen gewechselt und ihn so wieder einstellen können. Letztlich seien sie ausgereist, weil sie beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 alles verloren hätten. Ihre Mietwohnung sei zerstört worden, und zahlreiche Verwandte und Bekannte, darunter auch die Inhaber der (...)-Firma, seien ums Leben gekommen. Der Staat habe keine Hilfe in die betroffenen kurdischen/alevitischen Dörfer und Städte geschickt. Sie hätten damit endgültig erkannt, dass der türkische Staat sie nicht als Bürger wertschätze. Aus diesen Gründen seien sie am (...) aus der Türkei ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätsausweise, mehrere Fotos, eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers sowie Dokumente zu seiner Tätigkeit als (...) (Kopien) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer originär als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, und der Beschwerdeführerin sei Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Vorführbefehl vom (...), eine Anklageschrift vom (...), eine Sozialhilfebestätigung vom 1. November 2023, eine Kostennote vom 2. November 2023 (alles in Kopie) sowie eine Vollmacht vom 19. Oktober 2023 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. November 2023 eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Beweismittel einzureichen.
E. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden die angeforderten Übersetzungen sowie einen UYAP-Screenshot zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete (definitiv) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden replizierten nach zweimalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 25. Januar 2024 und bestätigten sinngemäss ihre Rechtsbegehren. Der Replik lagen weitere Beweismittel bei (Schreiben von D._______ vom 25. Dezember 2023 und Schreiben von E._______ vom 26. Dezember 2023).
H. In seiner Duplik vom 31. Januar 2024 schloss das SEM weiterhin auf Abweisung der Beschwerde, wobei es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu in ihrer Triplik vom 15. Februar 2024, beantragten die Gutheissung der Beschwerdeanträge und reichten ein undatiertes Schreiben von E._______, eine Vorladung vom (...), eine Mitgliedskarte der (...) sowie eine Mitgliedskarte eines alevitischen Vereins zu den Akten (alles in Kopie).
I. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) (Kopie) zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, die Sache sei zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), und führen zur Begründung aus, sie hätten erst nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom Strafverfahren in der Türkei erfahren, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als nicht erstellt zu erachten sei. Bei dieser Sachlage kann dem SEM jedoch offensichtlich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden; die vorinstanzliche Verfügung leidet somit nicht an einem formellen Mangel, welcher eine Kassation rechtfertigen würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden inzwischen mehrmals Unterlagen zum türkischen Strafverfahren eingereicht, letztmals am 12. März 2024, und es wurde ein zweimaliger Schriftenwechsel durchgeführt, welcher namentlich das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Strafverfahren zum Thema hatte. Der Sachverhalt ist demnach im heutigen Zeitpunkt insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung in der Türkei als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von den Beschwerdeführenden erlebten Diskriminierungen vermöchten die Kriterien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er aufgrund der erlittenen Massnahmen je an Leib und Leben gefährdet gewesen oder seine Freiheit in grundlegender Weise eingeschränkt worden sei. Zudem lägen die geltend gemachten Rekrutierungsversuche und Festnahmen längere Zeit zurück. Die Tatsache, dass die Behörden ihm im Jahr (...) einen Reisepass ausgestellt und er mit diesem legal aus der Türkei ausgereist sei, deute auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden hin. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine persönliche Gefährdung geltend gemacht. Die geschilderten Diskriminierungen seien nicht ausreisebegründend gewesen und überdies aufgrund ihrer niedrigen Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden hätten selbst erklärt, sie seien nicht aufgrund von Verfolgungsmassnahmen der Behörden geflüchtet, sondern infolge deren Untätigkeit im Nachgang des Erdbebens vom Februar 2023. Dieser Umstand sei jedoch nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft daher nicht.
5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten erst nach der Ausreise aus der Türkei beziehungsweise erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet und bereits Anklage erhoben worden sei, und zwar aufgrund des folgenden Sachverhalts: Der Beschwerdeführer habe im Jahr (...) F._______ kennengelernt. Einige Tage nach dem Erdbeben habe F._______. ihn um eine Übernachtungsmöglichkeit und Unterstützung gebeten, da er beim Erdbeben alles verloren habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mehrere Freunde, darunter auch G._______, angefragt, und diese hätten F._______ in der Folge bei sich wohnen lassen und ihn auch anderweitig unterstützt. Als er (Beschwerdeführer) bereits in der Schweiz gewesen sei, sei F._______ wegen Verdachts, ein Kämpfer der (...) zu sein, ins Visier der Polizei geraten und gesucht worden. Mehrere Freunde, welche F._______ geholfen hätten, seien in diesem Zusammenhang vorübergehend festgenommen worden und hätten der Polizei erzählt, er habe sie gebeten, F._______ zu helfen. Nachdem sein Bruder von G._______ davon erfahren habe, habe er ihn (Beschwerdeführer) gewarnt, es sei nun möglicherweise ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der von ihm daraufhin kontaktierte türkische Anwalt habe sodann festgestellt, dass tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet, Anklage wegen Mitgliedschaft in einer respektive Unterstützung einer Terrororganisation erhoben und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. Somit bestünden objektive Nachfluchtgründe, zumal auch ein unwissentlicher Kontakt zu (...)-Kämpfern ausreiche, um in den Augen der türkischen Behörden als (...)-Unterstützer zu gelten und die Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens zu rechtfertigen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei, da er mit einem menschenrechtswidrigen Verfahren und einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines Namens, welcher gleich laute wie der Name eines Cousins, welcher sich der (...) angeschlossen hatte, behördlich registriert und deswegen schon früher öfters festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stamme aus einer politischen Familie. Sie seien beide als alevitische Kurden diskriminiert worden und hätten nach dem Erdbeben keine Unterstützung erhalten.
5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die beiden mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Festnahmebefehl und Anklageschrift) würden Fälschungsmerkmale aufweisen. Die im Festnahmebefehl und in der Anklageschrift aufgeführten Gesetzesartikel entsprächen nicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat. Der Festnahmebefehl könne zudem nicht von der darin genannten Behörde und der aufgeführten, unterzeichnenden Person ausgestellt worden sein. Auch bei der Anklageschrift seien die Angaben zur unterzeichnenden Person tatsachenwidrig. Ausserdem entspreche die Referenznummer der Anklageschrift nicht der Praxis der türkischen Justizorgane. Diese Dokumente würden daher als Fälschungen erachtet, und die damit verbundenen Vorbringen könnten nicht geglaubt werden.
5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich mit ihrem türkischen Anwalt in Verbindung gesetzt. Dieser sowie dessen Anwaltskollegin hätten zum Strafverfahren und den Fälschungsvorwürfen Stellung genommen. Sie würden bestätigen, dass die Dokumente echt seien. Es sei noch kein Urteil ergangen, sondern es sei für den (...) eine neue Anhörung angesetzt worden. Aufgrund des Erdbebens sei der Staatsanwalt H._______ temporär nach C._______, später nach I._______ und dann wieder zurückberufen worden. Für den Festnahmebefehl sei eine falsche Vorlage verwendet worden. Auch der zitierte Artikel sei falsch. Sie (die Anwaltskollegin) habe einen Korrekturantrag gestellt. Aufgrund der Versetzung der verantwortlichen Personen an andere Einsatzorte sei es ausserdem zu Problemen mit der Autorisierung der elektronischen Signaturen gekommen. Auch der türkische Anwalt führe in seinem Schreiben aus, die Fehler in den Verfahrensakten seien auf das nach dem Erdbeben entstandene Chaos zurückzuführen. Aufgrund des Ausnahmezustandes hätten viele Verfahren verschoben werden müssen, und das Justizministerium habe viele Richterinnen und Richter sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach C._______ entsandt, um die Durchführung der Verfahren zu gewährleisten. Dies erkläre die Fehler und Widersprüche sowie die Probleme betreffend die elektronischen Signaturen. Die Fehler im Festnahmebefehl würden dessen Rechtswirkung nicht beeinträchtigen.
5.5 Das SEM führte in seiner Duplik aus, die Erklärungen der türkischen Anwältin vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar existiere in der Türkei ein (...) mit dem Namen H._______ und der (...) (...); in der Anklageschrift werde (...) und eine (...) angegeben. Die Anwältin nenne ebenfalls diese (...). Es sei nicht üblich, dass die (...) angegeben würden, selbst wenn eine falsche Vorlage verwendet worden wäre. Auch die unübliche (...) auf der Anklageschrift könne nicht auf eine falsche Vorlage zurückgeführt werden. Die Feststellung, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen, würden mit den Schreiben der türkischen Anwälte daher nicht umgestossen.
5.6 In der Triplik wird entgegnet, laut einem weiteren Schreiben des türkischen Anwalts seien die Fehler auf die als Folge des Erdbebens entstandene Ausnahmesituation zurückzuführen. Um den Fortgang der Justizverfahren zu gewährleisten, seien Mitarbeitende in verschiedene Regionen geschickt worden und hätten unter besonderen Umständen an ihnen ungewohnten Arbeitsplätzen arbeiten müssen. Dabei sei es wohl auch zu falschen Logins oder unterlassenen Logouts an den Computern gekommen, was zu einer falschen (...) in der Vorlage geführt haben könnte. Das Durcheinander und die ungewohnte Arbeitsweise könnte auch die falsche (...) in der Anklageschrift erklären. Es sei inzwischen eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung vom (...) beim Dorfvorsteher abgegeben worden. Die beiden Mitangeklagten J._______ und K._______ seien bedingt aus der Haft entlassen worden und unterlägen einer Meldepflicht. Sie hätten gegen den Beschwerdeführer ausgesagt. G._______ sei nach wie vor inhaftiert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er ebenfalls inhaftiert worden wäre, wenn er nicht zuvor geflohen wäre. Er sei im Übrigen viele Jahre (...)-Mitglied und Delegierter der Partei in C._______ gewesen und habe sich in der religiösen Kommission eines alevitischen Vereins engagiert.
6.1 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, wurden die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei (im März [...]) nicht in asylbeachtlicher Weise verfolgt. Sie konnten denn auch problemlos legal und kontrolliert aus der Türkei ausreisen. Die Schikanen, welche der Beschwerdeführer aufgrund der Namensgleichheit mit seinem Cousin erlebte (Kontrollen, Polizeihaft), liegen schon viele Jahre zurück; die letzte Polizeihaft erfolgte im Jahr (...) (vgl. A27 F37). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien als Aleviten und Kurden beschimpft und deswegen - insbesondere auch bei der Stellensuche - diskriminiert worden, ist festzustellen, dass es den in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteilen insbesondere an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität mangelt, zumal die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht deswegen, sondern wegen des Erdbebens beziehungsweise der danach ausgebliebenen staatlichen Hilfeleistungen ausgereist sind (vgl. A25 F32 und A27 F2). Dasselbe gilt für die Diskriminierungen, welche der Beschwerdeführer angeblich erlebt hat, weil er sich geweigert habe, als Dorfschützer tätig zu sein. Die ausgebliebene staatliche Unterstützung der Bevölkerung von C._______ im Nachgang des Erdbebens vom Februar 2023 stellt sodann offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer schliesslich erstmals vor, er sei früher ein Delegierter der (...) gewesen und habe sich in der Religionskommission eines alevitischen Vereins engagiert. Da die (...) indes im Jahr (...) aufgelöst wurde und die eingereichte Kopie des Ausweises des alevitischen Vereins aus dem Jahr (...) stammt, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten rund zehn Jahre zurückliegen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, dass er in diesem Zusammenhang je irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Der Verweis auf diese Mitgliedschaften ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
6.2 In der Beschwerde wird sodann erstmals vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen eröffnet und ein Festnahmebefehl erlassen sowie Anklage erhoben worden. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichten sie ausserdem einen UYAP-Screenshot, eine angeblich am (...) dem Dorfvorsteher zugestellte Vorladung sowie ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) zu den Akten. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die vom SEM vorgenommene Dokumentenanalyse hat hinsichtlich des Vorführbefehls und der Anklageschrift mehrere objektive Fälschungsmerkmale zutage gefördert: So entsprächen die im Vorführbefehl aufgeführten Strafgesetzartikel nicht der dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfenen Straftat, und es könne nicht sein, dass die auf dem Vorführbefehl genannte Behörde und die unterzeichnende Person dieses Dokument ausgestellt hätten. Auch in der Anklageschrift stimmten die darin aufgeführten Gesetzesartikel nicht mit der angegebenen Straftat überein. Die Angaben zur unterzeichnenden Person seien zudem fehlerhaft, und es sei nicht möglich, dass das Dokument durch diese Person ausgestellt worden sei. Zudem entspreche die Esas-Nummer nicht der Praxis der türkischen Justizbehörden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Entgegnungen weder die falschen Gesetzesartikel noch die Ungereimtheiten betreffend die ausstellenden Behörden beziehungsweise die unterzeichnenden Personen zu plausibilisieren. Es mag zwar sein, dass die Justizbehörden im Nachgang des Erdbebens vom Februar 2023 unter erschwerten Bedingungen arbeiten mussten. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass dies zur beschriebenen Art und Anzahl von Fehlern geführt hat, zumal die spekulativ suggerierten Login- beziehungsweise Logout-Fehler abwegig erscheinen. Im Übrigen wurden die beiden Dokumente rund zwei respektive drei Monate nach dem Erdbeben erlassen, und es ist davon auszugehen, dass die Behörden allfällige technische Probleme zwischenzeitlich hätten lösen können. Soweit die Beschwerdeführenden eine temporäre Versetzung der in den Dokumenten genannten Behördenmitglieder nach Adiyaman geltend machen, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handelt. Ohnehin würde dies nicht erklären, weshalb der (...) der Staatsanwalts H._______ falsch (...) und ihm eine unzutreffende (...) wurde. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Weitere Ungereimtheiten bestätigen diesen Eindruck. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei in der Stadt C._______ geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt, und zwar an der Adresse (...) (vgl. A1 S. 2 und A27 F8). In den eingereichten Dokumenten wird für die verdächtigte Person «A._______» jedoch eine Adresse im Dorf L._______ (im Landkreis C._______) genannt, was aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorladung dem Dorfvorsteher von L._______ zugestellt wurde und dieser das Dokument dem Bruder des Beschwerdeführers übergab (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Triplik vom 15. Februar 2024), zumal die Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in L._______, sondern allesamt in der Stadt C._______ leben (vgl. A27 F22). Stutzig macht schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die angebliche Strafverfolgung erst nach der erstinstanzlichen Ablehnung ihrer Asylgesuche - nämlich in der Beschwerde vom 2. November 2023 - erstmals erwähnt und dabei nur vage Angaben gemacht haben zur Frage, wann genau sie selber davon Kenntnis erhalten haben. Da der Vorführbefehl vom (...) und die Anklageschrift vom (...) stammen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder zumindest seine Angehörigen schon viel früher von der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung erfahren und dies ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten thematisieren können. Aus den vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis zu schliessen, dass es sich bei den eingereichten Strafverfolgungsdokumenten um Fälschungen handelt und jenes Verfahren nicht authentisch ist. Daran vermag auch der UYAP-Screenshot, welcher keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren aufweist, nichts zu ändern. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung droht.
6.3 Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf ihre Brüder geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt hatte, ihre Brüder seien in ihrer Jugend mehrmals inhaftiert worden, weil sie sich politisch betätigt hätten (vgl. A25 F28). Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deswegen eine Reflexverfolgung erlitten hätte. Sie machte zudem nicht geltend, ihre Brüder würden weiterhin von den Behörden verfolgt; vielmehr lebt offenbar zumindest einer ihrer Brüder nach wie vor am Herkunftsort (vgl. A25 F19). Der Beschwerdeführerin kann daher im Zusammenhang mit ihren angeblich früher politisch tätigen Brüdern keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden leiden den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen und waren beide vor der Ausreise erwerbstätig. Damit ist ihnen die wirtschaftliche Reintegration ungeachtet allfälliger erneuter, ethnisch bedingter Diskriminierungen zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall von ihren zahlreichen, am Herkunftsort sowie anderswo in der Türkei (namentlich in der Provinz C._______ sowie in M._______) lebenden Geschwistern unterstützt und - zumindest anfänglich - auch beherbergt würden. Insgesamt bestehen somit keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. November 2923 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote vom 2. November 2023 wird ein Aufwand von total 10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 23.30 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- (für den Fall des Unterliegens) bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. November 2023). Für die weiteren Eingaben beziehungsweise Aufwendungen wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 600.- (= 4 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Barauslagen) festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2150.- (= 14 Stunden + Fr. 50.- Barauslagen) zuzusprechen.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Géraldine Kronig, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2150. - zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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