Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 24.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6035/2012law/rep
Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Ashkali beziehungsweise Ägypter mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ - Kosovo eigenen Angaben zufolge am 28. November 2010 verliess und am 29. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 7. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragte (vgl. act. A1/12),
dass das BFM ihn am 6. Juni 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. act. A25/15),
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, er habe von Geburt bis zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Kosovo im Jahre 1999 zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt,
dass ihn damals Angehörige der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) hätten zwangsrekrutieren wollen, weshalb die Organisation immer noch nach ihm suche,
dass er in der Folge nach Italien gereist sei, wo er bis im Januar 2010 gelebt habe,
dass er im Jahr 2010 in Deutschland eine Frau geheiratet habe, mit der er etwa drei Monate zusammen gelebt habe, bis sie sich wieder getrennt hätten, weshalb er dort keine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er gleichzeitig seine Aufenthaltsbewilligung und seine Arbeit in Italien verloren habe, weshalb ihm nichts anderes als die Rückkehr nach Kosovo übriggeblieben sei,
dass ihn kurz nach seiner Rückkehr nach Kosovo vier Unbekannte in D._______ beziehungsweise B._______ aufgesucht und ihm mitgeteilt hätten, nach ihm gesucht zu haben,
dass sie ihn in der Folge geschlagen und in einem Stall eingesperrt hätten,
dass ihm jedoch die Flucht aus dem Stall geglückt sei, während die Unbekannten seine Tasche durchsucht und dabei nebst Geld auch seinen kosovarischen Pass entwendet hätten,
dass er in der Folge Zuflucht bei einem in B._______ wohnhaften Freund gefunden habe, mit dem und dessen Mutter er am 28. November 2010 gemeinsam sein Heimatland verlassen habe und am folgenden Tag in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM am 8. Juni 2012 eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Pristina veranlasste (vgl. act. A26/3),
dass die Schweizer Vertretung in Pristina am 28. Juni 2012 einen entsprechenden Botschaftsbericht verfasste (vgl. act. A28/4),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 4. September 2012 den Botschaftsbericht vom 28. Juni 2012 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zusandte und ihm die Gelegenheit einräumte, sich hierzu bis zum 15. September 2012 schriftlich zu äussern (vgl. act. A29/3),
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 eine Stellungnahme einreichte (vgl. act. A30/5),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - eröffnet am 23. Oktober 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. Dezember 2012 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden können,
dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina vom 28. Juni 2012, wonach der Beschwerdeführer sich im Verlaufe des Jahres 2010 zusammen mit einem Bruder nach D._______ begeben habe, um - was vom Beschwerdeführer indessen in seiner Stellungnahme vom 17. September 2012 und in der Beschwerde bestritten wird - ein Grundstück seiner Familie an einen Nachbarn zu verkaufen, zwar theoretisch Raum dafür lassen, dass er während seines damaligen Aufenthalts in Kosovo Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein könnte,
dass das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend erwogen hat, diese seien zufolge etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer etwa in der Erstanhörung erklärt habe, in D._______ in einen Stall eingesperrt worden zu sein (vgl. act. A1/12 S. 7), wogegen er bei der Zweitanhörung ausgesagt habe, dieser Vorfall habe sich in B._______ ereignet (vgl. act A25/15 S. 7 F und A56 i.V.m. S. 8 F und A 69),
dass er ferner einerseits behauptet habe, der vorerwähnte Übergriff habe sich am zweiten Tag nach seiner Rückkehr ereignet (vgl. act. A1/12 S. 6), um andererseits zu erklären, der Vorfall habe sich nach Ablauf von drei Tagen (also am vierten Tag) seit seiner Rückkehr zugetragen (vgl. act. A25/15 S. 6 F und A49),
dass überdies nicht plausibel erscheint, weshalb ihn die UCK nach dem erstmaligen Verlassen des Kosovo weiterhin hätte suchen sollen, nachdem diese Organisation bereits 1999 aufgelöst worden war und Kosovo im Jahre 2008 die Unabhängigkeit erlangt hatte,
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Übergriffe hätten sich am dritten Tag seiner Rückkehr in den Kosovo in D._______ und nicht in B._______ abgespielt und die Behauptung, die latente Bedrohungslage ehemaliger Freiheitskämpfer durch die UCK dauere trotz deren formeller Auflösung bis heute an, nicht geeignet sind, die oberwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten in einem plausiblen Lichte erscheinen zu lassen,
dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Kosovo aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Serbien (siehe sogleich) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterworfen wäre,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo und Serbien zum heutigen Zeitpunkt - dies selbst unter Berücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit - kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung,
dass sich insbesondere aus der Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2012 eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo als unzumutbar eingestuft hat, da eine Gefährdung von Minderheiten in seiner Herkunftsregion B._______ nicht ausgeschlossen werden könne,
dass das BFM indessen gleichzeitig einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien als durchführbar erachtet hat, da dieser als kosovarischer Staatsangehöriger aktuell automatisch auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfüge, seine Eltern gemäss den Botschaftsabklärungen seit längerem in E._______ (F._______) lebten und er somit in Serbien über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass der Umstand, dass die Wohnsitznahme der Eltern des Beschwerdeführers in E._______ von mehreren Auskunftspersonen unabhängig voneinander bestätigt wurde, für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Auskünfte spricht,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse seit dem Jahre 1999 nicht mehr, wo seine Eltern lebten (vgl. act. A1/12 S. 4 Ziff. 12, Stellungnahme vom 17. September 2012 S. 1 und 3 unten), als Schutzbehauptung beziehungsweise Verschleierungsversuch einzustufen ist,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig und zumutbar ist, da er sich zu seinen in E._______ lebenden Eltern begeben kann,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 19. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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