Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 29.12.2025Publikationsdatum: 20.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6059/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lucia Aguilar,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme und am 21. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und in B._______, C._______, geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Im Januar (...) sei sie, in Abwesenheit ihrer Eltern, von ihrem (...) in ihrem Elternhaus vergewaltigt worden. Als sie ihren zurückgekehrten Eltern von der Tat berichtet habe, hätten diese ihr nicht geglaubt, da sie ein gutes Bild vom (...) gehabt hätten. Aus Furcht, sie könnte den Vorfall den Behörden oder der Schule melden, hätten die Eltern ihr den weiteren Schulbesuch verboten und sie bis März (...) zu Hause festgehalten. Da sie infolgedessen die Schule nicht mehr besuchte, habe die Verwaltung sie zum Militärdienst aufgeboten. Aus Angst davor habe sie sich für rund eineinhalb Monate in den Bergen versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei das Haus ihrer Eltern im Mai (...) von Soldaten, die nach ihr gesucht hätten, versiegelt worden. Da diese Situation für die Familie unerträglich geworden sei, habe sie sich im Mai (...) zur Flucht entschlossen. Sie sei gemeinsam mit anderen ehemaligen Schülern ausgereist, wobei der Sohn der Tante einer Mitreisenden einen Schlepper organisiert habe. Nach der Ausreise habe sie sich bis März (...) in Äthiopien und danach für etwa eineinhalb Jahre in Libyen aufgehalten, bevor sie in die Schweiz gelangt sei.
B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen namentlich ein E-Mail-Verlauf mit Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertretung vom 15. Juli 2025 bis 17. Juli 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 6. August 2025 bei.
D. Mit Schreiben vom 13. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung explizit bestätigt habe, sich in der gegebenen Konstellation frei äussern zu können. Aus dem Protokoll ergäben sich keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Belastung oder eine Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit, welche ein erneutes Nachfragen oder einen Abbruch der Anhörung erforderlich gemacht hätten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gestellte Forderung nach einer zweiten Anhörung sei angesichts der antizipierten Beweiswürdigung und der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.).
4.3 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie habe sich in der Anhörung vom 21. Juli 2025 nicht frei äussern können, da diese nicht in rein weiblicher Besetzung durchgeführt worden sei. Ihre anfängliche Zustimmung zu dieser Konstellation sei aufgrund ihrer Vulnerabilität und des autoritären Settings nicht als wirksamer Verzicht zu werten. Zudem sei der Befrager voreingenommen gewesen und habe kein Vertrauensklima geschaffen. Die Weigerung der Vorinstanz, eine zweite Anhörung anzusetzen, sei vor diesem Hintergrund stossend und verletze die behördliche Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).
4.44.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des BVGer E-1981/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2 m.w.H.).
4.4.2 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorgängig per E-Mail am 17. Juli 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 4) und zu Beginn der Anhörung vom 21. Juli 2025 durch den Befrager explizit auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt in einer ausschliesslich weiblichen Besetzung durchzuführen (vgl. SEM-act. 42/18, F2 ff.). Auf die Frage, ob es für sie in Ordnung sei, die Anhörung in der bestehenden Konstellation mit männlichem Befrager und Dolmetscher fortzuführen, antwortete sie gemäss Protokoll zustimmend (vgl. SEM-act. 42/18, F2). Wenn die während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie sei damals blockiert und zur freien Äusserung nicht in der Lage gewesen, so setzt sie sich in klaren Widerspruch zu ihrer eigenen, protokollierten Aussage. Es ist nicht statthaft, in Anwesenheit der Rechtsvertretung einer Verfahrenshandlung zuzustimmen, um deren angebliche Rechtswidrigkeit erst im Nachhinein geltend zu machen, nachdem ein unliebsamer Entscheid in Aussicht gestellt beziehungsweise eröffnet wurde. Die Vorinstanz durfte auf die klare Zustimmung der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung vertrauen und war nicht gehalten, ihre prozessuale Fähigkeit ohne konkrete Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen.
4.4.3 Die weiteren Vorbringen, wonach sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin (leises Sprechen, Weinen, Verwirrung) objektive Anzeichen für ihre Unfähigkeit zur freien Äusserung ergeben hätten, überzeugen nicht. Solche emotionalen Reaktionen sind bei der Schilderung traumatischer Erlebnisse nachvollziehbar und nicht unüblich; sie begründen für sich allein noch keine prozessuale Handlungsunfähigkeit oder eine Verletzung der Abklärungspflicht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine objektiven Hinweise, dass die Anhörung in einem Klima des Misstrauens stattfand oder die Beschwerdeführerin derart beeinträchtigt war, dass die Fortführung der Befragung nicht mehr zulässig gewesen wäre. Solches wurde im Übrigen auch von der anwesenden Rechtsvertretung nicht geltend gemacht. Auch die als eurozentristisch kritisierte Fragestellung des Befragers (vgl. SEM-act. 42/18, F106) erweist sich bei näherer Betrachtung als zulässiger Versuch, die Stichhaltigkeit und innere Logik der geltend gemachten Fluchtgründe zu überprüfen.
4.4.4 Besondere Beachtung verdient das nachträglich eingereichte ärztliche Zeugnis vom 6. August 2025. Zu beachten ist, dass die Ärztin zwar neben einer (...) auch eine (...) diagnostiziert, ohne jedoch die mögliche Komorbidität, deren Beginn oder deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag zu erläutern, die gemäss dem einschlägigen ICD-Code ((...)) erheblich sein müssten. In der Anhörung vom 21. Juli 2025 erwähnte die Beschwerdeführerin auf mehrere Nachfragen bezüglich ihrer gesundheitlichen Leiden lediglich eine Behandlung wegen Tuberkulose im Kantonsspital, obschon sie sich gemäss ärztlichem Zeugnis ihrer Fachärztin vom 6. August 2025 bereits seit (...) in psychiatrischer Behandlung befunden haben soll respektive sich bereits im Januar 2025 erstmals dort gemeldet habe. Angesichts der widersprüchlichen Angaben und der in der Anhörung geltend gemachten infektiösen Leiden, ohne dabei eine psychische Belastung zu substantiieren (SEM-act. 42/18, F4-17), erweist sich die ärztliche Stellungnahme als beschränkt aussagekräftig. Es erscheint zumindest fragwürdig, wenn eine (...) Diagnose, die auf einer seit (...) bestehenden Behandlung fusst, erst nach Erhalt des negativen Entscheidentwurfs vorgelegt wird und attestiert, just die Anhörung vom 21. Juli 2025 sei für die Beschwerdeführerin retraumatisierend gewesen. Ein solches Vorgehen erweckt den Anschein einer Urkunde, die zum Zweck erstellt worden sein könnte, die in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellten substanziellen Mängel und Widersprüche im Nachhinein mit einer (...) Beeinträchtigung zu erklären, die während der Anhörung selbst weder geltend gemacht wurde noch für die Behörden objektiv erkennbar war. Das späte Vorbringen kann unter diesen Umständen nicht entschuldigt werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der behördlichen Untersuchungspflicht ergibt. Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin - die bei der Anhörung durch ihre Rechtsvertreterin begleitet war - bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Anhörung in ausschliesslich weiblicher Besetzung durchzuführen oder sie von Amtes wegen abzubrechen. Die Durchführung einer zweiten Anhörung war unter diesen Umständen nicht geboten. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2.2 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen der Asylgründe gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 11-17).
5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre unsubstanziierten und teils widersprüchlichen Aussagen seien auf ihre diagnostizierte (...) ((...)) und die hohe Belastungssituation während der Anhörung zurückzuführen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht primär die emotionale oder stilistische Art der Erzählung, sondern die fehlende inhaltliche Logik und Substanz in zentralen Punkten beanstandet hat. Eine psychische Belastung kann zwar das Erinnerungs- und Aussagevermögen beeinträchtigen, sie vermag jedoch nicht krasse Widersprüche und eine durchgehende Detailarmut bei Kernelementen des Fluchtgeschehens plausibel zu erklären. Die Vorbringen sind daher nachfolgend auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.
5.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens, die Reaktion ihrer Eltern sei von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden, ist festzuhalten, dass diese zu Recht auf die zentrale Widersprüchlichkeit hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Eltern hätten ihr die Vergewaltigung nicht geglaubt (vgl. SEM-act. 42/18, F53, 85, 92). Gleichzeitig hätten sie ihr aber den Schulbesuch verboten und sie zu Hause eingesperrt, aus Angst, sie könnte den Vorfall den Behörden melden und so den Ruf der Familie schädigen (vgl. SEM-act. 42/18, F53, 92 ff.). Diese beiden Reaktionsweisen schliessen sich logisch aus. Wenn die Eltern von einer Falschbeschuldigung überzeugt gewesen wären, wäre naheliegenderweise ihre primäre Sorge die interne Sanktionierung der Tochter und die Richtigstellung gegenüber dem Schwager gewesen, nicht aber das Verhindern einer Meldung an die Behörden, was impliziert, dass sie die Anschuldigung für wahr hielten. Der im Beschwerdeverfahren vorgetragene Erklärungsversuch, die Eltern hätten selbst eine Falschaussage gefürchtet, wirkt konstruiert und vermag diesen fundamentalen Widerspruch in der Kerngeschichte nicht aufzulösen.
5.2.5 Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei zu den Vorkommnissen während der zwei Monate zu Hause nicht explizit befragt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend die auffallende Inhaltsleere dieser Schilderungen bemängelte. Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die solches erlebt hat, keinerlei Angaben zu den Interaktionen mit der Familie, insbesondere mit ihrer Schwester (der (...) des angeblichen Täters) oder zum Verhalten des Täters selbst machen kann. Der Einwand, sie sei dazu nicht explizit befragt worden, greift zu kurz. Es obliegt (auch) der asylsuchenden Person, ihre Verfolgungsgeschichte schlüssig und umfassend darzulegen. Das Fehlen jeglicher spontaner Schilderungen von subjektiven Eindrücken, Konflikten oder der Atmosphäre während eines so langen und prägenden Zeitraums ist als gewichtiges Indiz für mangelnden Erlebnisbezug zu werten.
5.2.6 Bezüglich der Vorbringen zum Militäraufgebot und der anschliessenden Zeit im Versteck ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese ebenfalls mit erheblichen Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. So will die Beschwerdeführerin das angebliche Aufgebot, welches den entscheidenden Wendepunkt in ihrem Leben markiert haben soll, nie selbst gesehen haben. Ihre Angaben dazu, wann und wo sie sich hätte melden sollen, waren ausweichend. Als unplausibel zu qualifizieren ist insbesondere ihre Behauptung, ihre Eltern hätten ihr kein Datum genannt und sie hätte auch nicht danach gefragt, da es für sie nicht relevant gewesen sei (vgl. SEM-act. 42/18, F95, 97, 101). Es erscheint lebensfremd, dass eine Person in einer derart existentiellen Situation kein Interesse an den konkreten Details des sie betreffenden behördlichen Befehls zeigt. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin die eineinhalb Monate im Versteck auf dem Berg trotz mehrfacher Nachfrage nicht mit erlebnisbasierten Details zu füllen. Ihre Schilderungen erschöpften sich in Allgemeinplätzen wie dem Sitzen unter einem Baum und «Gedankenkreisen» (vgl. SEM-act. 42/18, F117 f.). Diese substanzarme Darstellung steht in starkem Kontrast zu ihren lebendigen und detaillierten Schilderungen der späteren Reise und des Aufenthalts in Äthiopien (vgl. SEM-act. 42/18, F66), was die Zweifel am Erlebnisgehalt des potenziell asylrelevanten Teils ihrer Geschichte zusätzlich erhärtet.
5.2.7 Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die Hausversiegelung sei ein zentrales Verfolgungselement, so hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass dessen Erwähnung erst ganz am Ende der Anhörung und auf eine spezifische, nicht spontane Frage der Rechtsvertretung hin erfolgte (vgl. SEM-act. 42/18, F143). Ein derart einschneidendes und objektiv bedrohliches Ereignis wäre von einer tatsächlich betroffenen Person erfahrungsgemäss spontan und als zentrales Element ihrer Fluchtgeschichte geschildert worden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften Verfolgungssachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihr im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 Vl/4). Da die den geltend gemachten Befürchtungen zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung als unglaubhaft zu qualifizieren ist, entfällt die Basis für eine individuelle Gefährdung. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea begründet nach ständiger Praxis kein generelles Rückschiebungsverbot. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach asylrechtlichen als auch nach völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea kann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes kann jedoch in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein, wenn besondere individuelle Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2; aktuell statt vieler: Urteil des BVGer D-6814/2023 vom 9. Dezember 2025 E. 7.3.2). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Rückkehr in ihr Elternhaus sei aufgrund der Vorkommnisse und der Anwesenheit des Täters unzumutbar, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Argumentation - die Situation mit den Eltern respektive die (...) Folgen der Vergewaltigung betreffend - auf den als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen fusst. Da der angebliche Konflikt mit der Familie nicht glaubhaft gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen kann. Auch die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ((...)) vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen: Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Obschon die psychiatrische Versorgung in Eritrea limitiert ist, wurde nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige medizinische Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025 E. 10.2.2 ff. m.H.). Unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer ansonsten guten physischen Gesundheit (die (...) wird vor der Ausreise abgeschlossen) und des vorhandenen familiären Umfelds ist davon auszugehen, dass sie nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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