Entscheiddatum: 13.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-606/2013
Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Annelise Gerber, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland - angeblich Syrien (er gab an, seine Kindheit in B._______ verbracht zu haben) - eigenen Angaben zufolge im Jahr 2001 verliess und am 29. Juli 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 3. August 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. August 2010 angab, er habe seine Heimat zusammen mit seiner Mutter aufgrund eines Erbschaftsstreits mit seinen Onkeln verlassen und sich anschliessend in Libyen, Tunesien, Algerien und Frankreich aufgehalten, bevor er in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Dezember 2010 mit Urteil D-8417/2010 vom 14. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde (Eingang BFM 21. Dezember 2011) seit dem 17. Oktober 2011 unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer, der sich eigenen Angaben gemäss vom Oktober 2011 bis im Februar 2012 in Frankreich aufhielt, am 20. Februar 2012 erneut in die Schweiz einreiste und am 5. März 2012 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ Basel vom 9. März 2012 aussagte, er habe die gleichen Asylgründe wie im ersten Asylverfahren,
dass ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA am 25. April 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führte, aufgrund dessen drei LINGUA-Experten Herkunftsanalysen erstellten,
dass der erste Experte in seinem Bericht vom 29. November 2012 festhielt, der Beschwerdeführer mache keine Angaben über Syrien und verfüge über keine Kenntnisse über Libyen, Tunesien und Algerien,
dass er keine typisch syrische Varietät des Arabischen, sondern eine Varietät spreche, die hauptsächlich jordanisch-palästinensische Sprachmerkmale aufweise,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einem jordanisch-palästinensischen Milieu sozialisiert worden sei,
dass der zweite Experte in seinem Bericht vom 28. November 2012 ausführte, der Beschwerdeführer sei in Syrien, Palästina, Nordjordanien oder im Libanon sozialisiert worden,
dass der Beschwerdeführer sehr wenig über die Länder, in denen er aufgewachsen sei bzw. gelebt habe, wisse,
dass sein Dialekt hauptsächlich auf ein palästinensisches Milieu schliessen lasse,
dass der dritte Experte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 den Schluss zog, der Beschwerdeführer spreche keinen syrischen Dialekt, und es fänden sich in seiner Sprechweise keine Hinweise auf nordafrikanische Dialekte, was im Widerspruch zu seinen Angaben stehe,
dass seine Sprechweise auf eine palästinensische/jordanische Herkunft hinweise und es gut sein könne, dass er ein Palästinenser aus Jordanien sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 den wesentlichen Inhalt der Herkunftsanalysen und den Werdegang sowie die Qualifikationen der Experten mitteilte und ihm Frist bis zum 27. Dezember 2012 zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Herkunftsanalyse sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im jordanisch-palästinensischen Raum sozialisiert worden sei und somit nicht aus Syrien, sondern aus Jordanien oder der Westbank stamme,
dass er damit im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass nichts gegen die Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jordanien oder in die Westbank spreche,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch vom 5. März 2012 einzutreten, es seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und gegebenenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise (sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm am 14. Dezember 2012 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass die Experten zur Erkenntnis gelangt sind, der Beschwerdeführer stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus einem palästinensischen Milieu aus Jordanien und weise in seiner Sprechweise und aufgrund seiner mangelnden Länderkenntnisse keinen Bezug zu nordafrikanischen Ländern auf,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass demnach eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer spreche aufgrund seiner Aufenthalte in verschiedenen Ländern kein einem bestimmten Land zuzuordnendes Arabisch, die Schlüsse der Experten nicht zu relativieren vermag, da weder seine Länderkenntnisse noch seine Sprechweise auf einen längerdauernden Aufenthalt in Syrien und Algerien hinweisen,
dass die Tatsache, dass die drei Experten ihn einem palästinensischen Milieu zuordnen, nicht durch die Angabe in der Beschwerde, er habe im Verlaufe seines Lebens auch Palästinenser kennengelernt und mit ihnen gesprochen, erklärt werden kann,
dass sein Festhalten an der Herkunft aus Syrien und sein angebliches Erstaunen über das Ergebnis der Herkunftsanalyse nichts daran zu ändern vermag, dass die Angaben zu seiner Herkunft und zu seiner Lebensgeschichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es den Asylbehörden im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen sowie der vorstehenden Erwägungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch nach Jordanien oder ins Westjordanland (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4789/2009 vom 24. März 2011) - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte auch als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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