Entscheiddatum: 15.02.2013Publikationsdatum: 27.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6098/2012
Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B.______ (Distrikt Mullaitivu) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2010 und gelangte am 17. November 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. August 2012 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Mai 2009 bei der Armee gemeldet, nachdem er wegen den Kriegsaktivitäten aus seinem Wohnort habe fliehen müssen. Die Armee habe ihn nach Omanthai gebracht, wo sämtliche Vertriebenen in verschiedene Gruppen eingeteilt und auf verschiedenen Flüchtlingscamps verteilt worden seien. Er sei in das D.______-Camp bei E.______ (Distrikt Vavuniya) eingeteilt worden. Im Camp sei er vom Militär misshandelt worden. Dank einer Geldzahlung eines Onkels in der Höhe von 5 Lakh Rupien sei er am 24. November 2010 von der Wache des Camps freigelassen worden. In der Folge habe das Militär nach ihm gesucht.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde (Geburtsort F.______, Distrikt Jaffna) sowie - zur Bestätigung seiner Identität und seines letzten Wohnortes - ein fremdsprachiges Schreiben eines Friedensrichters vom 7. Mai 2012 und ein fremdsprachiges Schreiben eines Dorfvorstehers zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 - eröffnet am 29. Oktober 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C. Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G.______ vom 21. November 2012 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Ungereimtheiten aufweisen und seien im Allgemeinen zu wenig substanziiert. So habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthalts im Camp bei E.______ unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, sich von März 2009 bis Dezember 2010 wegen der Kriegsaktivitäten an verschiedenen Orten und während elf Monaten im Camp aufgehalten zu haben (Akten BFM A 5 S. 4). An der Anhörung habe er hingegen angeführt, achtzehn Monate im Camp verbracht zu haben. Als Erklärung für seinen Widerspruch habe er vorgebracht, an der BzP falsche Daten angegeben zu haben (A 11 S. 10). Hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen habe er an der BzP angeführt, die ersten drei Monate in unterschiedlichen Frequenzen (mal täglich, mal wöchentlich) misshandelt worden zu sein. Danach habe es drei Monate Pause gegeben, anschliessend sei er wieder für weitere drei Monate in der Art wie zu Beginn misshandelt worden. Danach habe es keine Misshandlungen mehr gegeben (A 5 S. 8). An der Anhörung habe er demgegenüber zunächst vorgebracht, zu Beginn einmal pro Woche und nachher vielleicht alle drei Monate oder so misshandelt worden zu sein. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe er erläutert, am Anfang alle zwei Wochen misshandelt worden zu sein, anschliessend drei Monate Pause gehabt zu haben und dann wieder misshandelt worden zu sein (A 11 S. 10). An der BzP habe er als Grund für die Misshandlungen angeführt, man habe ihm nicht geglaubt, dass er Mitglied (recte: kein Mitglied) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei (A 5 S. 8). An der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, er sei wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit misshandelt worden (A 11 S. 10). Ausserdem habe er zu Beginn der Anhörung angegeben, die Armee habe alle jungen Leute in diesem Camp töten wollen. Demgegenüber habe er später in derselben Anhörung erklärt, im Camp deshalb nicht durchwegs misshandelt worden zu sein, weil die Armee Angst um die Leben der Insassen gehabt habe und sie nicht habe töten wollen (A 11 S. 5 und 10). Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei mit Hilfe des Onkels, welcher die Wache mit Geld bestochen habe, am (...) aus dem Camp geflüchtet (A 5 S. 9). Gemäss öffentlichen Berichten sei das Camp aber am (...) offiziell geschlossen worden. Davon habe der Beschwerdeführer jedoch nichts gewusst (A 11 S. 7). Seine Ausführungen, wie es zur Trennung von seinen Familienangehörigen gekommen sei, seien oberflächlich und vage ausgefallen. Er habe hierzu lediglich gesagt, er sei in eine Richtung gegangen, seine Eltern in eine andere. Das erwecke aber nicht den Eindruck, als habe der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt (A 11 S. 3 und 8). Auf Grund dieser Ungereimtheiten und unsubstanziierten Aussagen würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen bestehen, weswegen der Eindruck entstehe, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, die er nicht selbst erlebt habe. Ihm sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend und glaubhaft darzulegen. Im Übrigen sei im Asylverfahren die Feststellung der Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgenügliche Ausweisschrift übergeben, wodurch weder seine Herkunft, noch seine Identität, noch die Reisemodalitäten feststehen würden. Die Erklärung, seine nationale Identitätskarte habe immer seine Mutter auf sich getragen, sei angesichts der in Sri Lanka herrschenden Ausweispflicht und angesichts seiner Volljährigkeit nicht nachvollziehbar und als unglaubhaft zu beurteilen (A 5 S. 6 und A 11 S. 4). Auf Grund der fehlenden Identitätsdokumente würden auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen bestehen, zumal dadurch ein gewisser Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden relevante Informationen zu seiner Identität und Herkunft verschweige, welche seine Fluchtgründe mutmasslich in ein anderes Licht stellen könnten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Das Schreiben des Friedensrichters genüge den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument nicht, da es nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden sei und keine Fotografie der fraglichen Person enthalte (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das Schreiben der ehemaligen Vermieterin, welches durch den Dorfvorsteher bestätigt worden sei, vermöge als Beweis für die Herkunft aus B.______ nicht zu genügen, da einem Beweismittel, welches von privaten Dritten angefertigt werde, wegen des Gefälligkeitscharakters kein Beweiswert zugeschrieben werden könne.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, dessen Unglaubwürdigkeit zu begründen, sofern sie sich auf Aussagen in den verschiedenen Anhörungen beziehen würden. Praxisgemäss komme nämlich den Aussagen anlässlich der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu und es müsse zudem auch die Dauer zwischen den beiden Anhörungen berücksichtigt werden. Des Weiteren wird zu den einzelnen Ungereimtheiten konkret Stellung genommen und geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Folter im Flüchtlingslager seien mit allgemeinen Berichten vereinbar und detailliert sowie mit Realkennzeichen versehen ausgefallen. Ferner wird vorgebracht, dass die fehlende Tiefe und Dichte des Anhörungsprotokolls nicht alleine dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden könne, und es wird in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise der befragenden Person anlässlich der Anhörung kritisiert. Schliesslich werden die Ausführungen des BFM bezüglich des nicht gegebenen Beweiswerts der eingereichten Beweismittel beanstandet und wird generell gefolgert, dass "sich die angefochtene Verfügung als nur sehr dürftig begründet" erweise und daher zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen sei.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen respektive plausibel zu erklären. Es trifft zwar zu, dass den Aussagen anlässlich der BzP angesichts deren summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt und auch der Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden muss. Allerdings beziehen sich die vom BFM aufgezählten Widersprüche zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung auf derart wesentliche Punkte in der Asylbegründung des Beschwerdeführers (im Camp verbrachte Dauer, Grund der behaupteten Folter sowie deren Frequenz), dass weder der Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen noch der summarische Charakter der BzP die unterschiedlichen Angaben zu rechtfertigen vermögen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP in diesen Punkten klar gewesen sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Protokolle unterschriftlich genehmigt und muss sich dabei behaften lassen. Es erübrigt sich an dieser Stelle auf die einzelnen vom BFM aufgezählten Ungereimtheiten und vor allem die konkreten Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da das Gericht insbesondere aufgrund folgender Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht.
6.2 Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer - wie zahlreiche andere Tamilen - in der Schlussphase beziehungsweise nach Beendigung des Bürgerkrieges für gewisse Zeit in ein Camp verbracht wurde. Allerdings erachtet es insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Misshandlungen im Camp als unglaubhaft. So gab er auf die Frage, wie er im Camp gefoltert worden sei, folgende Antwort: "Also die haben uns kopfüber aufgehängt. Und meine beiden Daumen waren zusammengebunden. Und unten habe sie in das Feuer die Paprika geworfen. Dieser Rauch war unerträglich. Und nachher mussten wir auf den Knien sitzen auf einem Steinboden. Wenn die Sonne schien war das sehr unangenehm. Und die Knie waren geschwollen. Wir hatten kein Wasser, wenn wir Durst hatten. Und dann haben sie auch Nadeln in den Finger reingesteckt, unter den Nagel" (A 11 S. 11). Diese Antwort erweist sich als eine abgehackte Aufzählung von Foltermethoden ohne Hinweis auf eine persönliche Betroffenheit. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, die Folter als "unerträglich" und "sehr unangenehm" zu beschreiben, unterliess es aber (von sich aus) von den - bei den erwähnten Foltermethoden sicher vorhandenen - Schmerzen und Langzeitfolgen zu sprechen und diesbezüglich entsprechende Arztzeugnisse einzureichen, obwohl er hierauf vom BFM ausdrücklich hingewiesen wurde (A 11 S. 11). Auffällig ist auch, dass er von "uns" und "wir" anstatt von sich selbst sprach. Die zitierte Schilderung der angeblich erlittenen Folter weist folglich - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - keine Realkennzeichen auf und ist somit nicht glaubhaft. Der Kritik an der Vorgehensweise der befragenden Person anlässlich der Anhörung ist entgegenzuhalten, dass es im Interesse des Beschwerdeführers sein muss, seine Asylgründe und Empfindungen detailliert zu nennen und sich nicht darauf zu verlassen, dass die befragende Person alle möglichen Gründe flächendeckend anspricht. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Folter mit allgemeinen Berichten vereinbar seien, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie von der Hilfswerksvertreterin festgehalten - anlässlich dieser Aussagen weinte, ändern zudem nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Foltervorbringen.
6.3 Des Weiteren sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Freilassung als unglaubhaft zu qualifizieren. Sollte der Beschwerdeführer von den sri lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft festgehalten worden sein (und nur dann macht es überhaupt Sinn, dass er nach seiner Freilassung vom Militär gesucht wurde [vgl. A 11 S. 5]), wäre er sicher nicht auf die geschilderte Art aus dem Camp freigelassen worden, da die Leute, die ihn entkommen liessen, mit sehr harten Strafen hätten rechnen müssen. Abgesehen davon war - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - das D.______-Camp ein Flüchtlings- und kein Rehabilitationscamp für Ex-LTTE-Angehörige.
6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich in weiteren - nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnten - Punkten widersprochen hat. So erklärte er beispielsweise anlässlich der Anhörung zunächst, dass sich die Toilette ausserhalb des Gebäudes befunden habe, in welchem er inhaftiert gewesen sei (A 11 S. 9). Etwas später gab er demgegenüber zu Protokoll, dass sich die Toilette in der Ecke des Gebäudes befunden habe, nachdem er vorbrachte, dass er das Gebäude nur für die Folterungen habe verlassen können (A 11 S. 12). In der BzP brachte er zudem vor, dass er von Colombo nach Dubai unter dem Namen H.______ gereist sei (A 5 S. 5), dagegen erklärte er anlässlich der Anhörung, von Colombo nach Dubai unter dem Namen I.______ gereist zu sein (A 11 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Es ist erfahrungswidrig, dass sich der Beschwerdeführer die Personalien in den übrigen gefälschten Reisepapieren nicht eingeprägt haben will und die Namen aller benutzen Fluggesellschaften sowie den Ort, der von Lomé (Togo) her angeflogen wurde, nicht wissen will (A 5 S. 5 und A 11 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Vorbringen in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten, ohne selbst im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen. Dabei hat es den Wegweisungsvollzug nur bezüglich des sogenannten "Vanni-Gebietes" als generell unzumutbar eingestuft. Bei Personen, die aus diesem Gebiet stammen, ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGE a.a.O. E. 13.2.2.3).
8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in B.______ (Distrikt Mullaitivu) und somit im "Vanni-Gebiet", was er allerdings nicht belegen kann. Die eingereichten Bestätigungen des Friedensrichters und des Dorfvorstehers stellen - mangels Feststehens der Identität des Beschwerdeführers - keine Beweismittel für seine Herkunft aus B.______ dar. Aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen ist zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem "Vanni-Gebiet" stammt und keinen Kontakt mehr zu nahen Verwandten hat beziehungsweise über kein tragfähiges soziales Netz in Sri Lanka verfügt, können folglich offengelassen werden. Insofern ist der Einwand in der Beschwerde, wonach das BFM dem Beschwerdeführer konkretere Fragen bezüglich seiner Herkunft aus dem "Vanni-Gebiet" hätte stellen müssen, unbegründet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 21. November 2012 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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