Entscheiddatum: 14.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6112/2009
Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Nordprovinz) - seinen Heimatstaat am 29. Dezember 2008, reiste auf dem Luftweg über D._______ nach E._______ und gelangte am 30. Dezember 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Januar 2009 und der direkten Anhörung vor dem BFM vom 16. Juni 2009 im Wesentlichen vor, er habe vor der Aufnahme seines Studiums im Jahre {.......} an der Universität von G._______ in den Jahren {.......} mehrere Trainings im Vanni-Gebiet bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert. Während seiner Studienzeit hätten Studenten in G._______ als Anhänger der LTTE gegolten und seien durch die Sicherheitskräfte schikaniert worden. Nachdem es am {.......} infolge eines Anschlages zu Unruhen auf dem Campus gekommen sei, hätten Soldaten ihn am {.......} im Studentenwohnheim im Rahmen eines Round-Ups festgehalten, hierauf befragt und anschliessend misshandelt. Die dabei erlittenen Verletzungen hätten einen einmonatigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er den Entschluss gefasst, G._______ zu verlassen, um sich im Vanni-Gebiet in Sicherheit zu bringen. Im Januar {.......} sei er von den LTTE schriftlich aufgefordert worden, sich der Bewegung anzuschliessen. Da er sich geweigert habe, der Aufforderung nachzukommen, sei er von den Freiheitskämpfern festgenommen und für drei Monate in einem Camp festgehalten worden. Ihm sei während eines Luftangriffes der sri-lankischen Armee im Frühjahr {.......} zusammen mit zwei weiteren Jugendlichen die Flucht aus dem Camp gelungen. Seine Eltern hätten ihn nach einem kurzen Aufenthalt bei sich zuhause nach H._______ zu seiner Schwester gebracht, wo er die meiste Zeit versteckt in einem ehemaligen Benzincontainer verbracht habe. Nachdem er seinen Eltern mitgeteilt habe, er würde es vorziehen, sich unter den genannten unerträglichen Umständen den LTTE anzuschliessen (vgl. Akten BFM A 17/15 S. 5), hätten jene begonnen, seine Ausreise zu planen. Auf dem Weg nach I._______ sei er während einer Bootsfahrt in J._______ von der Regierungsmarine festgenommen worden, da er unter Verdacht gestanden habe, zusammen mit weiteren Personen im Süden des Landes militante Aktionen zugunsten der LTTE durchzuführen. Durch die Bezahlung einer Bürgschaft habe seine Schwester seine Freilassung bewirken können. Er habe sich anschliessend bei der genannten Schwester in I._______ aufgehalten. Am {.......} habe er von der Festnahme des Jungen, der mit ihm auf dem Boot nach J._______ gewesen sei, erfahren. Gleichentags habe er das Haus seiner Schwester verlassen, um sich bei seiner Tante zu verstecken. Während dieser Zeit hätten sich Soldaten bei seiner Schwester nach seinem Verbleib erkundigt, das Haus durchsucht und deren Ehegatten, der für den Beschwerdeführer gebürgt habe und verdächtigt worden sei, ihm zur Flucht verholfen zu haben, festgenommen. Die Angst vor einer erneuten Verhaftung und die Annahme, sein Schwager befinde sich seinetwegen in den Händen der Soldaten, hätten ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst. Auf die weiteren Aussagen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 24. August 2009 - eröffnet am 26. August 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig schob das Bundesamt den Wegweisungsvollzuges aufgrund von Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufige Aufnahme auf. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit diese die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und die Nichtgewährung von Asyl betreffe, aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung von Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen.
D.In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 auf, innert Frist ein bei der Vorinstanz eingereichtes Beweisdokument in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die verlangte Übersetzung zukommen.
F.Am 10. November 2009 gelangte der Beschwerdeführer unter Beifügung von Dokumenten - {.......} - ans Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in den Jahren {.......} von der sri-lankischen Armee festgenommen und festgehalten worden zu sein. Es sei diesbezüglich zu beachten, dass die Regierungsbehörden ihn jeweils nur für kurze Zeit in Gewahrsam genommen hätten und er gemäss eigenen Aussagen ohne bestimmten Grund wieder freigelassen worden sei. Die geschilderten Festnahmen seien letztlich als zu wenig intensiv zu bewerten, um den Anforderungen an den Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG genügen zu können.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe sein Heimatland aus Angst vor weiteren Übergriffen verlassen müssen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich gemäss Einschätzungen der Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka inzwischen anders darstelle. Die sri-lankische Regierung habe die Freiheitskämpfer der LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt, jedoch sei sich die Vorinstanz der nach wie vor angespannten allgemeinen Sicherheitslage im Norden Sri Lankas bewusst. Dennoch sei die Präsenz der LTTE zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die Freiheitsbewegung habe ihre Aktivitäten in der Folge eingeschränkt und erheblich an Einfluss verloren, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die LTTE ausgegangen werden könne und seiner Befürchtung, von diesen zwangsrekrutiert zu werden, die Grundlage entzogen werde.
Aufgrund der aufgezeigten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden, wobei anzumerken sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und die LTTE Ungereimtheiten aufweisen würden.
Es sei diesbezüglich festzuhalten, die während der Jahre {.......} absolvierten Trainings bei den LTTE sowie der einmonatige Spitalaufenthalt in G._______ seien vom Beschwerdeführer erst während der Anhörung erwähnt worden. Des Weiteren habe er während der summarischen Befragung über einen Medizinstudenten in G._______ berichtet, der erschossen worden sei, er habe bei der einlässlichen Anhörung hingegen von zwei erschossenen Studenten gesprochen. Zudem habe er im Rahmen der Kurzbefragung ausgeführt, von den LTTE lediglich aufgefordert worden zu sein, der Bewegung beizutreten, demgegenüber habe er bei der direkten Anhörung ausdrücklich vorgebracht, von den LTTE zwangsweise rekrutiert worden zu sein und drei Monate in einem LTTE-Camp verbracht zu haben. Sodann habe er anlässlich der summarischen Befragung berichtet, sich unmittelbar nach der erfolgreichen Flucht aus dem LTTE-Camp direkt nach I._______ begeben zu haben, bei der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, in J._______ noch von der sri-lankischen Marine festgenommen worden zu sein. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er habe sich während der Befragung zur Person kurz fassen müssen. Dieser Erklärungsversuch vermöge allerdings nicht zu überzeugen, da es sich bei den genannten Ereignissen um zentrale Vorkommnisse handle, die bereits bei der Kurzbefragung hätten zur Sprache kommen müssen.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzulegen, aus welchem Grund er zwei Mal von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden sei, um kurz darauf freigelassen und danach wieder gesucht zu werden. Zudem sei kaum zu glauben, dass er nichts über den Grund der Festnahme seines Kollegen in Colombo sowie über die Verhaftung seines Schwagers wisse. Schliesslich hätten die eingereichten Dokumente keinen Beweiswert, da diese lediglich seine Aussagen wiedergeben würden.
Vor diesem Hintergrund müssten die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sowie die LTTE als unglaubhaft beurteilt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.1. Der Beschwerdeführer hielt dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit in formeller Hinsicht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine unvollständige und unrichtige Prüfung der Sachverhaltselemente vorgenommen und überprüfbare Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 24. August 2009 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erklären können, aus welchen Gründen die sri-lankischen Behörden ihn zwei Mal festgenommen und kurz darauf freigelassen und wieder gesucht hätten. Zudem sei nur schwer zu glauben, er wisse nichts über den Grund der Festnahme seines Kollegen in Colombo sowie über die Verhaftung seines Schwagers. Auch sei das BFM der Meinung, die eingereichten Dokumente hätten keinen Beweiswert, zumal diese lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben würden.
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Asylsuchenden sei zu belegen, welche Überlegungen die ihn verfolgenden Behörden anstellen würden und wie deren Vorgehen gegen einen Asylgesuchsteller genau organisiert worden sei. Ein Asylsuchender kenne die Mechanismen des Justiz- und Sicherheitsapparates seines Herkunftslandes in der Regel nicht im Detail und kenne die Verfolgungsmotivation der heimatlichen Behörden und deren Grund für das von ihnen gewählte Vorgehen bei der Verfolgung objektiv nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen nicht vorgeworfen werden könne. Diese von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise sei unkorrekt und könne nicht Grundlage dafür sein, dass sie die notwendigen Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhaltes unterlasse.
Gleichzeitig seien die eingereichten Beweismittel nicht korrekt ausgewertet und gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe sich bei der Anhörung beispielsweise geweigert, ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Beweismittel ({.......}) überhaupt zu den Akten zu legen, und habe ein weiteres eingereichtes Beweismittel nicht gewürdigt, womit sie der Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Es stelle sich auch die Frage, weshalb es die Vorinstanz vor dem aktenmässig dokumentierten Hintergrund, dass der Schwager verhaftet worden sei und die Verwandten unbekannten Aufenthalts seien - eine {.......} liege vor - unterlassen habe, anhand einer Botschaftsabklärung an weiterführende Informationen zum Grund des gegen den Schwager durchgeführten Verfahrens zu gelangen. Folglich sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Schwester des Beschwerdeführers habe am 4. März 2009 für sich, ihren Gatten und die Kinder bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl ersucht. Dies hauptsächlich angesichts der Tatsache, dass der Ehemann am {.......} in I._______ festgenommen worden sei und nun im K._______ in L._______ festgehalten werde. Die schweizerische Botschaft habe sie in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 darauf hingewiesen, dass sich ihr Ehegatte nach seiner Freilassung bei der Schweizer Vertretung melden solle. Im Schreiben der M._______ vom 17. Februar 2009 werde die Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers durch die erfolgte Registrierung der Vorkommnisse bestätigt. Aus dem in singhalesischer Sprache eingereichten Beweismittel gehe hervor, dass dieses mit der geltend gemachten Verhaftung in Zusammenhang stehe, mangels Übersetzung sei indes nicht klar, von welcher Behörde es stamme und welchen Sachverhalt das Schreiben enthalte. Aus der äusseren Form könne allerdings geschlossen werden, vorliegend dürfte es sich um ein polizeiliches oder gerichtliches Dokument handeln. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen klar festgehalten, der singhalesischen Sprache nicht mächtig zu sein und auch die Schrift nicht lesen zu können. Aus diesem Grund wirke es befremdend, wenn die Vorinstanz behaupte, es sei schwer zu glauben, der Beschwerdeführer wisse nichts über die Verhaftung seines Schwagers, und gleichzeitig das Dokument, welches weiterführende Informationen zu den genannten Hintergründen enthalte, weder übersetzen lasse noch im Rahmen des vorliegenden Entscheides würdige. Die Vorinstanz hätte unter Fristansetzung eine Übersetzung des Schriftstückes verlangen oder eine Übersetzung durch einen amtlichen Übersetzer anfertigen lassen müssen.
Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen unmissverständlich gesagt, er sei beim Versuch, sich in Sicherheit zu bringen, von der Marine auf dem Meer festgenommen worden und sei nur durch die Bürgschaft seines Schwagers freigekommen. Nach seiner Flucht sei der Schwager danach an seiner Stelle mitgenommen worden und sei immer noch in Haft. Zudem habe er ausgeführt, seine Schwester habe aus Sicherheitsgründen über diese Angelegenheit in ihrem Schreiben an die schweizerische Vertretung nichts erwähnt. Aus dem nicht übersetzten Beweismittel dürfte sich der Sachverhalt sicherlich teilweise belegen lassen. Sei der Schwager des Beschwerdeführers wegen ihm verhaftet worden, sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer sofort verhaftet werden würde, sobald er in die Hände der sri-lankischen Sicherheitskräfte falle. Es bleibe anzufügen, dass er mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Verdacht, er und andere Personen hätten im Süden Sri Lankas militante Aktionen zugunsten der LTTE geplant, womit er das Motiv hinter seiner geltend gemachten Verfolgung vorgebracht habe.
Somit stehe fest, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt noch vorhandene Beweismittel korrekt ausgewertet und gewürdigt, weshalb es sich rechtfertige, die angefochtene Verfügung betreffend Nichtgewährung von Asyl und Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, so müsse der vollständige und richtige Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Insbesondere müsse dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung der singhalesischen Schriftstücke gesetzt werden. Im Übrigen dränge sich eine ergänzende Anhörung und eine Botschaftsabklärung auf. Zum Umfang seiner Schilderungen sei explizit auf das Aktenstück A1 vom 14. Januar 2009 hinzuweisen, worin ausdrücklich festgehalten werde, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen verzichtet werde. Damit habe die Vorinstanz eine Ausgangslage geschaffen, bei welcher der Beschwerdeführer gehalten gewesen sei, sich bei der Ausführung seiner Asylgründe kurz zu fassen, weshalb ihm in der angefochtenen Verfügung nicht entgegengehalten werden könne, seine diesbezüglichen Vorbringen seien zu wenig präzise ausgefallen. Diese Vorgehensweise des BFM sei völlig unzulässig.
4.2. In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumentes nachreichte, machte er im Wesentlichen geltend, dieses Dokument beweise ein gegen seinen Schwager durchgeführtes Verfahren, allerdings sei nicht klar, wann und aus welchem Grund dieser verhaftet worden sei. Deshalb sei nun zwingend eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, zumal nun die Aktennummer dieses Verfahrens bekannt sei.
5.1. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein unvollständig abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
5.1.1. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d).
5.1.2. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wie nachfolgend aufgezeigt - nachgekommen.
Das BFM führte am 14. Januar 2009 eine summarische Befragung und am 16. Juni 2009 eine ausführliche Anhörung durch. Nach eingehender Durchsicht der Protokolle ergibt sich, dass der Befrager sachdienliche Fragen zur Abklärung der Fluchtgründe sowie der Beteiligung des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE stellte. Bei der Kurzbefragung wurde er ein erstes Mal zu seinen Asylgründen befragt (vgl. A 1/10 S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009 wurde er vom Befrager mehrmals auf die knappen Aussagen und die sich mit den Vorbringen der summarischen Befragung ergebenden Widersprüche hingewiesen. Der dabei vom Befrager erfolgte Hinweis auf den eigentlichen Zweck der Anhörung erscheint nicht unsachgemäss. Aus dem Charakter der summarischen Befragung resultiert, dass dem Gesuchsteller die Unvollständigkeit und Knappheit seiner Angaben im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können, es sei denn, eindeutig während der Kurzbefragung gemachte Aussagen stünden in wesentlichen Punkten im offensichtlichen Gegensatz zu späteren Angaben beziehungsweise würden als zentral bezeichnete Asylgründe oder Befürchtungen nachgeschoben, obschon sie bei der summarischen Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). In casu wurde dem Beschwerdeführer während der direkten Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Befrager festgestellten Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten zwischen den beiden Befragungen gewährt. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zudem brachte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände vor und der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll vorbehaltlos.
Aus der Bemerkung im Befragungsprotokoll, aus Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung zu den Gesuchsgründen verzichtet, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei der Kurzbefragung die Asylgründe von Gesetzes wegen ohnehin nur summarisch erhoben werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Vorinstanz ging aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
5.3. Zu der Rüge im Zusammenhang mit dem angegebenen Verfolgungsmotiv ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, durch die heimatlichen Behörden infolge des generellen Verdachts, Studenten aus G._______ seien LTTE-Sympathisanten, schikaniert worden und deshalb ins Vanni-Gebiet geflüchtet zu sein. Dort hätten die LTTE ihn unter Druck gesetzt, sich der Bewegung anzuschliessen. Als er während der summarischen Befragung gefragt wurde, ob er jemals in Haft gewesen sei, verneinte er dies (vgl. A 1/10 S. 5). Bei der direkten Anhörung wiederholte er diese Angaben und fügte hinzu, während eines Round-Ups in seiner Studentenwohnung durch sri-lankische Soldaten aus den genannten Gründen und infolge des gefundenen Fotos des politischen Sprechers N._______ am {.......} festgehalten, befragt und an seinen Geschlechtsorganen gequetscht worden zu sein. Im Januar {.......} sei er von den LTTE zwangsweise rekrutiert und für drei Monate gefangen gehalten worden. Während eines Kampfflugzeugangriffes auf die Ortschaft sei ihm zusammen mit zwei Jugendlichen die Flucht aus dem Camp gelungen. Nach Aufenthalten bei den Eltern und einer Schwester sei er auf dem Weg nach I._______ von der Marine in J._______ aufgrund des Verdachts der Planung militanter Aktionen im Süden Sri Lankas zugunsten der LTTE für kurze Zeit verhaftet worden (vgl. A 17/15 S. 5 ff.).
5.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es nicht an ihm liege, die Überlegungen, die die ihn verfolgenden Behörden anstellen, zu belegen. Die Vorinstanz forderte ihn indessen lediglich dazu auf, das mögliche Verfolgungsmotiv darzulegen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es - wie er in seiner Rechtsmitteleingabe richtig aufführte - die Verfolgung und deren politisch motivierten Hintergrund vor dem BFM darzulegen. Er blendet in seiner Rechtsmittelschrift jedoch die erwiesene Tatsache aus, dass er bei der Kurzbefragung ausdrücklich aussagte, nie in Haft gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich nach Vergleich der beiden Protokolle als offensichtlich widersprüchlich. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung überzeugend gewesen sei, widerspricht sich dieser augenfällig in Bezug auf diese zentralen Abläufe, was nicht dem BFM angelastet werden kann. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht die teilweise seit längerer Zeit zurückliegenden Übergriffe als Fluchtgründe genannt, sondern die Verhaftung seines Schwagers. Letzteres Ereignis brachte er bei der Kurzbefragung jedoch als eines von verschiedenen anderen vor und erwähnte als ersten Grund, er habe als Student in Sri Lanka nicht leben können (vgl. A 1/10 S. 5). Auch bei der Anhörung wies er an erster Stelle darauf hin, er sei im Juli {.......} nach G._______ an die Universität gegangen.
5.5. Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit den Umständen und Gründen der Verhaftung des Schwagers und der unterlassenen Botschaftsabklärung zu dessen Schicksal ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der summarischen Befragung zu Protokoll gab, das Militär habe ihn aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit bei seiner Schwester gesucht, habe in der Folge jedoch seinen Schwager aus Wut mitgenommen (vgl. A 1/10 S. 5), da er (der Beschwerdeführer) nicht anwesend gewesen sei. Aus einem eingereichten Beweismittel (Schreiben der Schwester an die Menschenrechtskommission Sri Lankas vom {.......} [A6/4 S.1]) geht hervor, sein Schwager sei verhaftet worden, da die Sicherheitskräfte seine Telefonnummer unter den Kontakten eines verhafteten O._______ gefunden hätten. Anlässlich der direkten Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, nachdem er von der Verhaftung des Jungen, der zusammen mit ihm in J._______ festgehalten und am {.......} in Colombo festgenommen worden sei, erfahren habe, sei ihm geraten worden, das Haus seiner Schwester zu verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Am {.......} hätten Soldaten das Haus seiner Schwester durchsucht, seine Papiere mitgenommen und seinen Schwager, der für ihn gebürgt habe und verdächtigt worden sei, dem Beschwerdeführer Beihilfe zur Flucht geleistet zu haben, festgenommen. Zum erwähnten Schreiben der Schwester an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka führte er lediglich aus, seine Schwester habe aus Sicherheitsgründen die wahren Motive, die zur Festnahme des Schwagers geführt hätten, verschwiegen und folglich andere Angaben dazu gemacht.
Seine diesbezüglichen Ausführungen sind augenfällig zwiespältig ausgefallen. Daran vermag auch der wiederholt erwähnte Einwand, der Beschwerdeführer habe sich während der summarischen Befragung kurz fassen müssen, nichts zu ändern. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer kaum ergiebige Angaben zu seiner Betroffenheit aufgrund der vorgebrachten Verhaftung des Schwagers machen konnte (vgl. A 17/15 S. 10 ff.). Überdies äusserte er stellenweise lediglich die Vermutung, der Schwager sei seinetwegen festgenommen worden (vgl. A 17/15 S. 12). Der Einwand, er habe aus Sicherheitsgründen nicht mit seiner Schwester diese Angelegenheit besprechen können, weil das Telefon abgehört worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
5.6. Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind aus den eingereichten Beweisunterlagen ebenfalls keine Hinweise zu finden, der Beschwerdeführer habe die Verhaftung seines Schwagers zu verantworten. Sein Einwand, seine Schwester habe aus Sicherheitsgründen nichts über die Haftgründe ihres Ehegatten im Rahmen des Asylbegehrens bei der Schweizer Vertretung in Colombo sowie im Schreiben an die Menschenrechtskommission Sri Lankas erwähnen können, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bat das P._______ am 3. Juni 2009 um Kontaktaufnahme mit seiner Schwester und deren Ehegatten. Auch in diesem Dokument erwähnte der Beschwerdeführer die Haftgründe, die zur Inhaftierung seines Schwagers geführt haben sollen, nicht (vgl. E-Mail an P._______ vom 3. Juni 2009).
5.7. Das in Kopie eingereichte singhalesische Gerichtsdokument, das auf Beschwerdeebene übersetzt wurde, ist auch nicht geeignet, einen anderen Schluss zuzulassen, da lediglich der Name des Schwagers aufgeführt wird, daraus jedoch keine weiteren Auskünfte entnommen werden können, die geeignet wären, die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der den Schwager betreffenden singhalesischen Dokumente nicht kannte und wider Erwarten auch nicht darum bemüht war, diese im eigenen Interesse übersetzen zu lassen, erstaunt. Auch wenn es im Sinne der Transparenz angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz dieses Dokument hätte übersetzen lassen sollen, kann aus dieser Unterlassung nicht geschlossen werden, das BFM habe seine Untersuchungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt und es allein aus diesem Grund gerechtfertigt wäre, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.8. Was nun den Vorwurf der unterlassenen Botschaftsabklärung zur Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Beschwerdeführer zu den Ursachen seiner Flucht befragt und angehört. Wie bereits aufgezeigt wurde, enthalten seine Aussagen diverse Ungereimtheiten. Auch die eingereichten Beweisdokumente vermögen vorliegend nicht die behauptete Verhaftung des Schwagers aufgrund der Bürgschaft zugunsten des Beschwerdeführers zu belegen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen machte beziehungsweise - ausser der Suchanfrage an das P._______ - keine Bereitschaft zeigte, sich über den Schwager zu erkundigen, kann vorliegend nicht dem BFM angelastet werden. Der Beschwerdeführer muss sich dies selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Sein Verhalten lässt die Annahme zu, er habe bewusst eigene Nachforschungen im familiären Umfeld respektive bei der Schwester und seinem Schwager unterlassen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Weder der Schwager noch dessen Ehefrau (die Schwester des Beschwerdeführers) wurden im Rahmen des Suchauftrages vom 5. Juni 2009 an das P._______ aufgelistet, sondern lediglich im E-Mail-Verkehr erwähnt. Zudem erstaunt die Tatsache, dass das P._______ dem Beschwerdeführer in der E-Mail vom 4. Juni 2009 die Kontaktaufnahme zur Schwester und zum Schwager anbot, aus den Akten indes keine entsprechenden Aufträge ersichtlich sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Q._______ eine Suche nach Familienangehörigen in Auftrag gab, kann ohnehin nicht als Beweis dafür erachtet werden, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht bekannt ist. Ausserdem datiert das bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben der Schwester an die schweizerische Vertretung in Colombo (vgl. Beweismittel 1) vom 4. März 2009. Auf dem Schreiben ist der Absender mit der Anschrift vermerkt. Folglich war dem Beschwerdeführer die Adresse der beiden bekannt (vgl. dazu auch E-Mail an das P._______ vom 3. Juni 2009). Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Informationen beschaffen können, da er nicht wisse, wo sich seine Familie befinde, was sich durch die entsprechenden Suchaufträge belegen lasse, muss somit als unbeholfener Erklärungsversuch beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer konnte keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung seines Schwagers und seiner geltend gemachten eigenen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Diese Konklusion vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich aufgrund der Verhaftung seines Schwagers aus seiner Heimat geflohen, nicht umzustossen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weiterführende Abklärungen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Rahmen einer Botschaftsabklärung klarerweise nicht angezeigt sind.
5.9. Der Einwand, wonach die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, den Beweiswert der eingereichten Beweismittel gebührend zu würdigen beziehungsweise die eingereichten Dokumente überhaupt als Beweismittel anzuerkennen, zielt an der Sache vorbei.
5.10. Somit sah sich das BFM aufgrund der Akten zu Recht nicht verpflichtet, den Beleg für den Suchauftrag beim P._______ während der Anhörung entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Januar 2009 die Wohnverhältnisse der Familienangehörigen noch kannte (A 1/10 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte bei der Kurzbefragung mit keinem Wort vor, er suche seine Familienmitglieder. Aus diesem Grund erstaunt die Zurückweisung des genannten Belegs zu Beginn der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009, lediglich fünf Monate später, in antizipierter Beweiswürdigung nicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer diese Beweismittel auf Beschwerdestufe erneut ein, weshalb ihm kein Nachteil dadurch entstanden ist. Weiter ist auch keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht darin zu erkennen, wenn Beweismittel wie die Suchaufträge an das P._______ in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finden; diese Beweismittel haben angesichts der in der angefochtenen Verfügung erfolgten Argumentation offensichtlich keine wesentlichen anderen Erkenntnisse vermittelt und spielen auch im vorliegenden Verfahren eine untergeordnete Rolle.
5.11. Zu den beim BFM per Fax eingereichten Beweismitteln (vgl. A 6/4 sowie die Beweismittel Nr. 1, Nr. 2 , Nr. 3 und Nr. 4), welche dokumentieren sollen, dass der Schwager tatsächlich wegen des Beschwerdeführers in Gefangenschaft gehalten werde und somit einen Teil seiner Vorbringen zum Asylbegehren belegen würden, ist festzuhalten, dass sie - insbesondere das singhalesische Gerichtsdokument - nicht zur Klärung einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers beitragen, zumal weder das Motiv der Verhaftung seines Schwagers noch sonstige Hinweise auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylbeachtliche Verfolgung ersichtlich sind.
Vielmehr ist das Bundesamt gestützt auf die Gesamtwürdigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass diese zum rechtsgenüglichen Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen und lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben würden. Aus diesem Grund kann sein Einwand, keines der Beweisstücke stamme von ihm oder sei auf seine Veranlassung oder gestützt auf seine Aussagen verfasst worden, weshalb die Feststellung des BFM aktenwidrig sei, nicht geteilt werden. Bereits der Beweiswert der in Kopie (Beweisstück Nr. 4) und per Fax (A 6/4) eingereichten Unterlagen ist gering, weshalb die genannten Dokumente keinen Nachweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers zu erbringen vermögen.
5.12. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Die von der Vorinstanz unterlassene Übersetzung des singhalesischen Gerichtsdokuments wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt und das Dokument wird vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Die in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich formulierten Anträge, der vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Beschwerdeinstanz abzuklären, es sei eine ergänzende Anhörung anzusetzen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind folgerichtig abzuweisen.
6.1. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung indessen darauf, die Aussagen des Beschwerdeführers vertieft auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, weil sie bereits die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den sri-lankischen Behörden und den LTTE gesucht, keine asylbeachtliche Gefährdungssituation ergebe, ist - wie nachfolgend aufgezeigt - zu bestätigen.
6.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.3. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe.
6.4. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist er trotz der geltend gemachten angeblichen Festnahmen kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Freiheitsentzüge erfolgten offensichtlich im Rahmen routinemässiger Round-Ups. Solche Massnahmen durch die Sicherheitskräfte sind - vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation - vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben jeweils ohne Auflagen aus der Haft entlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts mehr gegen ihn vorliegt. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka zudem erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Der Beschwerdeführer nahm gemäss eigenen Angaben an mehreren LTTE-Camps teil, äusserte indessen nie, Sympathisant oder Anhänger der LTTE zu sein. Weder aus den protokollierten Aussagen noch aus den Beweismitteln sind Hinweise zu entnehmen, die auf eine intensive Beziehung zu den LTTE schliessen lassen würden. Gestützt auf die Akten ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde mithilfe eines Haftbefehls gesucht. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, sein Schwager sei seinetwegen von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Wie bereits in E. 5.4. ff. aufgezeigt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Motive der Verhaftung des Schwagers beziehungsweise einen adäquaten Kausalzusammenhang darzulegen, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist. Läge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei bestandener Gelegenheit verhaftet. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht bereits nach kurzer Zeit von der Polizei wieder gehen gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-lankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM - als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
6.5. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit 30. Dezember 2008 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einreichte, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen als mögliche Angehörige einer sozialen Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
6.6. Das BFM stellte in seiner Verfügung im Hinblick auf die veränderte Lage in Sri Lanka korrekterweise fest, es gehe vor diesem Hintergrund auch keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer durch die LTTE mehr aus, zumal die sri-lankische Regierung die Freiheitskämpfer der LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt habe. Die Präsenz der LTTE sei trotz der angespannten Sicherheitslage im Norden Sri Lankas zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierfür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.7. Die Vorinstanz kam aufgrund eingehender und nachvollziehbarer Würdigung der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschätzung zutreffend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ersichtlich seien, und zum heutigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der grundlegend veränderten Situation in Sri Lanka auch nicht damit zu rechnen ist. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe tut. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich ebenfalls als unbegründet und der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen. Den Beweisanträgen auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und auf Gewährung einer ergänzenden Anhörung ist nicht stattzugeben.
6.8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hätte. Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.3. Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom 24. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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