Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
Entscheiddatum: 22.09.2025Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6135/2025 law/blp
Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Janine Carmona, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen.
A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 24. Juni 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2024 im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, einer Ortschaft im Distrikt C._______. Nach der Schule habe er als Dachdecker und als Chauffeur gearbeitet. Seine Eltern würden weiterhin in B._______ leben.
Am (...) 2021 habe er an einer Demonstration bei der Universität in C._______ teilgenommen. Singhalesen hätten damals eine Statue, die an die tamilischen Opfer des Bürgerkrieges und insbesondere an das Massaker im (...) 2009 in D._______ erinnern würde, zu zerstören versucht. Er habe - wie rund weitere 150 oder 200 tamilische Personen - versucht, dies zu verhindern. Er sei er im (...) und im (...) 2021 zuhause von Armeeangehörigen abgeholt und befragt worden. Wiederholt sei er dabei geschlagen und ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er ein Unterstützer der Liberation Tiger von Tamil Eelam (LTTE) sei, was er verneint habe. Er habe wegen dieser Probleme vorübergehend in E._______ und F._______ gelebt, sich teilweise auch versteckt, aber seine Familie gleichwohl regelmässig besucht.
Im (...) 2021 habe er beziehungsweise seine Familie eine interne Notiz der Polizei erhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den Demonstrationen bei der Terrorist Investigation Division (TID) in F._______ erklären müsse. Er sei aber nicht nach F._______ ins Büro der TID gegangen. Im Jahre 2022 sei sein älterer Bruder an seiner Stelle festgehalten und geschlagen worden. Seine Familie sei wiederholt von den Behörden aufgesucht worden und sei deswegen in B._______ umgezogen.
Sein Vater habe für ihn mit Hilfe seiner Kontakte einen Schlepper gefunden. Am (...) 2022 sei er (der Beschwerdeführer) mit seinem Pass ohne Probleme aus Sri Lanka ausgereist. Er sei zunächst nach G._______ gereist und von dort nach H._______, wo er sich eine gewisse Zeit aufgehalten habe. Dort habe der Schlepper seinen Pass behalten. In einem Auto sei er (der Beschwerdeführer) am 21. März 2024 in die Schweiz eingereist. Die Reise habe 22'000.- Euro gekostet. Auch nach seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von den Behörden aufgesucht worden, es sei dabei nach ihm gefragt worden.
B.b Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Geburtsschein, diverse Zeitungsartikel des Tamil Guardian, in denen über die Auseinandersetzungen am (...) 2021 in C._______ berichtet werde, und eine Kopie einer am 10. Mai 2021 ausgestellten «Police Message» ein.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (eröffnet am 17. Juli 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. März 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. August 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben und (die Sache) zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. August 2025 den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 9. September 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde durch das sri-lankische Militär in C._______ oder durch die TID im ganzen Land verfolgt, seien flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant.
Hinsichtlich der Frage, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, hält das SEM fest, es sei gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung diesbezüglich eine Prüfung anhand sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen. Es gelte dabei auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Als Teilnehmer an den Kundgebungen sei der Beschwerdeführer verglichen mit anderen Teilnehmern an der Demonstration in keiner Weise prominent aufgetreten und habe dadurch auch nicht die Aufmerksamkeit der Behörden besonders auf sich gezogen. Er sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. Dies sei ein klarer Hinweis, dass er auch zum Zeitpunkt der Ausreise, also auch unter der damaligen Regierung, nicht landesweit gesucht worden sei. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Vorbringen, namentlich die Probleme von ihm und seiner Familie nach seiner Teilnahme an der Demonstration am (...) 2021 in C._______, würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es erübrige sich deshalb auf vorhandene Ungereimtheiten einzugehen.
Beweismittel seien - so das SEM weiter - untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. Der Beschwerde-führer habe zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie einer am 10. Mai 2021 ausgestellten internen Polizei Nachricht eingereicht. Mit diesem ausgefüllten Formular soll die TID Station von F._______ die TID Station in C._______ aufgefordert haben, ihn zu informieren, dass er sich am (...) 2021 um 9.00 Uhr im Büro der TID in F._______ einfinden sollte. Solche interne Police Message Formulare könnten einfach gefälscht werden, aber auch authentische Formulare würden ausserhalb der Polizeibehörden zirkulieren und könnten für jede beliebige Person ausgefüllt werden. Die Vor-instanz sei immer wieder mit solchen Fälschungen konfrontiert. Es erübrige sich im Rahmen einer Würdigung seiner gesamten Vorbringen deshalb, die eingereichten Kopie dieses Dokuments intern zu analysieren. Die Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom (...) und (...) 2021 würden die damaligen Umstände während den Ausschreitungen im Zusammenhang mit den Denkmälern in der Universität in C._______ beschreiben. Sie hätten keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und hätten deshalb - wie auch die eingereichten Police Message - keinerlei Beweiswert. Seine Vorbringen seien teilweise auch widersprüchlich. So habe er erwähnt, dass sein Bruder wegen ihm ebenfalls festgenommen worden sei. Zunächst habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dies im (...) 2022 gewesen. Dann habe er sich korrigiert und gesagt, dies sei im (...) 2022 gewesen und habe dies in Zusammenhang mit der Police Message gebracht. Diese habe er, beziehungsweise seine Familie, aber bereits im (...) 2021 erhalten. Diese Diskrepanz werfe weitere Fragen auf und verstärke die Zweifel an seinen Asylvorbringen.
Seine Vorbringen würden - so das SEM zusammenfassend - weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden den Anforderungen an eine sorgfältige und nachvollziehbare Begründung nicht genügen und im Widerspruch zur aktuellen Einschätzung des angerufenen Gerichts stehen. Diese mangelhafte Beurteilung verletze in mehrfacher Hinsicht die Untersuchungs- und Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 35 VwVG. Auch die Prüfung anhand individueller Risikofaktoren sei gemäss gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis ungenügend ausgefallen. Denn die Vorinstanz begnüge sich damit, auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der Demonstration nicht prominent aufgefallen sei und zudem legal habe ausreisen können, weshalb damit eine eigentliche Prüfung anhand der Risikofaktoren nicht stattgefunden habe. Für die angeblich teilweise Widersprüchlichkeit der Vorbringen erwähne die Vorinstanz einen einzigen Widerspruch. Zusätzlich erkläre sie, die eingereichte «Police Message» könne einfach gefälscht werden, weshalb sie keinen Beweiswert aufweise. Dadurch lasse sie eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vermissen. Die von der Vorinstanz beanstandeten Abweichungen würden im zeitlichen Ablauf der Festnahmen zudem Nebenaspekte betreffen. Unter Berücksichtigung der belastenden Gesamtsituation - inklusive traumatischer Erfahrungen und Flucht - seien sie nicht geeignet, die gesamte Darstellung als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrere Male, auch spontan und unaufgefordert, wiederholt habe, dass sein Bruder im September 2022 mitgenommen worden sei. Bei seiner Aussage, die Vorladung sei im Mai 2022 gekommen, handle es sich sehr wahrscheinlich um einen Versprecher oder eine falsche Übersetzung der Jahreszahl. Die pauschale Unterstellung der Fälschbarkeit der sogenannten «Police Message», die in Sri Lanka ein übliches Instrument der polizeilichen Vorladung sei, ohne dass konkrete Zweifel oder Nachweise zur Echtheit im Einzelfall vorgebracht worden seien, verletze die Pflicht zur objektiven Beweiswürdigung. Gemäss gefestigter Rechtsprechung komme es flüchtlingsrechtlich nicht auf die Prominenz des Betroffenen an, sondern ob staatliche Repressionsmassnahmen erfolgt seien, zumal der Beschwerdeführer zweimal festgenommen, körperlich misshandelt und zur Befragung vorgeladen worden sei, seine Familie wiederholt aufgesucht und sein Bruder seinetwegen ebenfalls festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer passe in das vom Bundesverwaltungsgericht festgehaltene Risikoprofil, da er wegen Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration verfolgt, registriert und misshandelt worden sei, ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellt werde, seine Eltern weiterhin unter Beobachtung der Behörden stünden und er zudem aus der Nordprovinz stamme - einer Region, deren Rückkehrer besonders unter Generalverdacht stehen würden.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich namentlich auch mit den sogenannten Risikofaktoren auseinandergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. II. 1. S. 4 f.). Die Einwände in der Beschwerde vermögen mithin nicht zu überzeugen. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten beziehungsweise durch seine Rechtsvertreterin anfechten zu lassen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Hauptbegehren ist abzuweisen.
6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, die Vorinstanz sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass es sich beim Einwand, es habe sich bei der Monatsangabe (Mai 2022) sehr wahrscheinlich um einen Versprecher oder eine falsche Übersetzung der Jahreszahl gehandelt, als Schutzbehauptung erscheint, wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll doch rückübersetzt (vgl. SEM-act. [...]-17/25, S. 25). Im Übrigen hat die Vorinstanz «nur am Rande» erwähnt, seine Vorbringen seien auch widersprüchlich ausgefallen und unmissverständlich festgehalten, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.3 Anzufügen bleibt, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Der Beschwerdeführer ist am 2. Dezember 2022 legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Dies ist ein deutliches Indiz, dass die (behaupteten) Einvernahmen im (...) und im (...) 2021, die er wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2021 bei der Universität in C._______ über sich hat ergehen lassen müssen und insbesondere der dabei ihm gegenüber erhobene - von ihm bestrittene - Vorwurf, er sei ein Unterstützer der LTTE, offenbar keine weiteren ernsthaften Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hat, und er - wie das SEM zutreffend festhält - zum Zeitpunkt der Ausreise nicht landesweit gesucht wurde. Es sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung und in Einklang mit dem SEM auch keine in der Person des Beschwerdeführers begründeten Risikofaktoren ersichtlich, die zur Annahme führen, er könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vor-instanz abweichenden Beurteilung führen könnte. So kann der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Verkauf des Familienfahrzeugs, welcher angeblich für die Finanzierung der Ausreise getätigt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde, Ziff. II 6., S. 14). Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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