Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6138/2012/mel
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Irak, vertreten durch Ricardo Lumengo, Swiss-Exile,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 2010 verliess und am 2. November 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 12. November 2010 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren worden und habe seit seiner Geburt dort gelebt,
dass er kurdischer Ethnie und konfessionslos sei, seine Familie indessen der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre,
dass er in B._______ ein CD-Geschäft betrieben habe und von islamistischen Kunden zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden sei,
dass er seinen Vater informiert habe, der genau so wenig wie er gewollt habe, dass er mit diesen Leuten zusammenarbeite,
dass sein Vater die Polizei informiert habe,
dass die Islamisten einen Monat später erneut in sein Geschäft gekommen seien und dieses in Brand gesteckt hätten,
dass sie zudem einen Drohbrief in den Hof seines Hauses geworfen hätten, in dem ihm mit dem Tod gedroht worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer, der sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten hatte, am 12. November 2010 zudem das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Österreich gewährte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 7. Januar 2011 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem BFM am 12. Januar 2011 mitteilten, sie erachteten sich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers, der in Österreich unter der Identität D._______, geboren (...), Iran, aufgetreten sei, als nicht zuständig,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 ein Gespräch führte, aufgrund dessen er am 23. April 2012 einen Bericht zu dessen Hauptsozialisation erstellte (LINGUA-Analyse),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 davon in Kenntnis setzte, dass es die österreichischen Behörden um Akteneinsicht ersuchte habe, die am 6. Februar 2012 gewährt worden sei,
dass sich dabei herausgestellt habe, dass er gegenüber den österreichischen Behörden unter einer anderen Identität aufgetreten sei und andere Asylgründe als in der Schweiz geltend gemacht habe,
dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten und das wesentliche Ergebnis der LINGUA-Analyse mitteilte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gab, sich zu den Abklärungsergebnissen und den Feststellungen des LINGUA-Experten zu äussern,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 eine Stellungnahme übermittelte,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 9. Oktober 2012 eine irakische Identitätskarte einreichte,
dass das BFM am 10. Oktober 2012 das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um Überprüfung der Identitätskarte ersuchte und dieses dem BFM am 11. Oktober 2012 das Ergebnis seiner Überprüfung mitteilte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 über das Prüfungsergebnis in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme setzte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 eine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 30. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, habe er doch nichts Nachvollziehbares über diesen Ort sagen können,
dass sein Hinweis, er sei Analphabet, das fehlende Alltagswissen nicht zu erklären vermöge,
dass auch die Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben habe, dass er nicht aus B._______ stamme,
dass er den österreichischen Behörden gegenüber eine andere Identität als in der Schweiz angegeben habe, was er nicht habe erklären können,
dass aufgrund der Sprachanalyse davon auszugehen sei, dass seine Hauptsozialisation im Sorani-Milieu der Region E._______ im Irak stattgefunden habe, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dies beim BFM nicht angegeben habe, weshalb davon auszugehen sei, er versuche etwas zu verheimlichen,
dass die eingereichte gefälschte Identitätskarte belege, dass er nicht gewillt sei, seine wahre Identität offenzulegen,
dass in seinen Aussagen zudem Ungereimtheiten den Reiseweg betreffend bestünden,
dass die Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen durch die substanzarmen Ausführungen zu seinen Problemen mit den Islamisten bestärkt würden, habe er doch keine nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt, seit dem er das CD-Geschäft betrieben habe oder wann dieses angezündet worden sei, machen können,
dass auch in der Sprach- und Herkunftsanalyse festgehalten werde, es erscheine unglaubhaft, dass er einen Musik-Laden geführt habe, habe er doch keinen einzigen Sänger der Region nennen können,
dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, er ersuche um aufschiebende Wirkung und um Aufhebung des Asylentscheids und Asylgewährung, eventualiter um eine vorläufige Aufnahme,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 6. Dezember 2012 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 (Poststempel 11. Dezember 2012) eine Beschwerdeverbesserung nachreichte, in der sinngemäss darum ersucht wurde, dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sei wiedererwägungsweise stattzugeben und auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 abwies und an der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 vollumfänglich festhielt,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen, und soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen,
dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geltend machte, er heisse A._______, geboren (...) in B._______ (Provinz C._______/Irak), und habe seit seiner Geburt bis etwa im Juni 2010 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______ gelebt,
dass er gegenüber den österreichischen Asylbehörden angegeben hatte, er heisse D._______, geboren (...) in F._______ (Iran), und habe zu seiner in Grossbritannien lebenden Schwester gelangen wollen,
dass die Erklärung in der Beschwerdeverbesserung, er habe unter keinen Umständen in Österreich bleiben wollen, da er eine tiefe Abneigung gegen dieses Land habe, weshalb er den österreichischen Behörden gegenüber falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, nicht überzeugt, da er bereits bei seiner Einreise nach Österreich falsche Angaben zu seiner Identität machte und seine tiefe Abneigung gegen ein Land, das er zum damaligen Zeitpunkt nicht kannte, nicht nachvollziehbar erscheint,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 12. November 2010 angab, er besitze eine im Jahr 2009 ausgestellte irakische Identitätskarte, die sich zuhause bei seinen Eltern befinde,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2011 versicherte, er habe sich bemüht, Identitätspapiere zu beschaffen, habe aber den Kontakt zu seinen Eltern verloren,
dass er - nachdem ihm vom BFM am 18. Mai 2012 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde - eine am 16. April 2010 ausgestellte irakische Identitätskarte einreichte, die vom BFM am 10. Oktober 2012 zur Prüfung deren Echtheit an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich übermittelt wurde,
dass das Urkundenlabor des Forensischen Institutes in Zürich in seinem Bericht vom 11. Oktober 2012 festhielt, bei der zur Prüfung übermittelten irakischen Identitätskarte handle es sich um eine Totalfälschung,
dass das Ergebnis der Dokumentenprüfung durch das Urkundenlabor nicht in Frage zu stellen ist, da es sich um eine für diese Aufgabe qualifizierte und anerkannte unabhängige Fachbehörde handelt,
dass der Hinweis in der Beschwerdeverbesserung, der Beschwerdeführer sei bei der Ausstellung der eingereichten Identitätskarte nicht dabei gewesen und wisse nichts davon, dass es sich um ein unechtes Dokument handle, nicht stichhaltig ist, da er bei der Kurzbefragung angab, er besitze eine im Jahr 2009 ausgestellte, echte irakische Identitätskarte,
dass er jedoch eine im April 2010 und somit zwei Monate vor seiner angeblichen Ausreise aus dem Irak ausgestellte Identitätskarte einreichte,
dass - hätte er sich zwei Monate vor seiner im Juni 2010 erfolgten Ausreise eine Identitätskarte ausstellen lassen - davon ausgegangen werden kann, er hätte das Ausstelldatum nicht mit 2009 angegeben,
dass aufgrund des Ausstelldatums zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass er bei der Ausstellung der Identitätskarte nicht anwesend gewesen sein sollte,
dass sich demnach sowohl aufgrund der widersprüchlichen und ungereimten Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Dokumentenüberprüfung weitere Abklärungen bei der irakischen Vertretung in der Schweiz erübrigen,
dass der Beschwerdeführer gemäss der vom Experten KU13 am 23. April 2012 vorgenommenen LINGUA-Analyse (Sprachanalyse) eindeutig in einem Sorani-Milieu der Region E._______ (Irak) sozialisiert wurde,
dass gemäss der vom Experten KU09 vorgenommenen LINGUA-Analyse vom 26. April 2012 (Analyse der Ortskenntnisse) die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von 1988 bis 2010 in der Stadt B._______ gelebt haben könnte, klein ist,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er gegenüber den schweizerischen und den österreichischen Asylbehörden sowohl unterschiedliche Angaben zu seiner Identität als auch zu seinen Asylgründen machte und des Umstands, wonach er eine gefälschte Identitätskarte einreichte, erheblichen Schaden erlitten hat,
dass aufgrund der LINGUA-Sprachanalyse zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Region des Irak lebte,
dass aber aufgrund seiner eingeschränkten Ortskenntnisse, des Auftretens unter verschiedenen Identitäten und des Einreichens einer gefälschten Identitätskarte nicht davon auszugehen ist, er habe von seiner Geburt an bis zur Ausreise im Juni 2010 in dieser Region gelebt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus zu Recht angeführt hat, der Beschwerdeführer habe sowohl hinsichtlich des Reiseweges als auch zu den geltend gemachten Gründen für seine Ausreise aus dem Irak widersprüchliche bzw. ungereimte Angaben gemacht,
dass die Erwägungen des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind, somit unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu bestätigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden durch sein Verhalten (Auftreten unter verschiedenen Identitäten in Österreich und der Schweiz, unzutreffende Angaben zur Hauptsozialisation, Einreichen einer gefälschten Identitätskarte) eine eingehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer indessen kurdischer Ethnie ist und Sorani spricht, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Nordirak niederlassen und eine Existenzgrundlage aufbauen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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