Entscheiddatum: 31.01.2013Publikationsdatum: 13.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6151/2011/mel
Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (...).
A.
A.a. Ersten Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). März 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 13. beziehungsweise 14. März 2006 in die Schweiz, wo er am 14. März 2006 um Asyl nachsuchte. Am 23. März 2006 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 2. Mai 2006 statt.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Nachdem ein Nachbar umgebracht und sein Vater gefoltert worden sei, habe er sich im Jahr 1993 der Guerilla der PKK angeschlossen. Er sei zur Ausbildung in den Iran geschickt worden. Als Soldat habe er keine speziellen Funktionen innegehabt. Er sei zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - so auch in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaffneten Aktionen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispielsweise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert. Nach der Rückkehr in die Türkei sei er (...) 1995 bei einer Razzia der Sicherheitskräfte in einem Dorf festgenommen worden. Er habe Verletzungen erlitten, sei misshandelt und in militärische Untersuchungshaft genommen worden. Vom Staatssicherheitsgericht in C._______ sei er (...) zu einer Gefängnisstrafe (...) verurteilt worden. Die in der Anklageschrift vom (...) erwähnten Delikte habe er nicht begangen; vielmehr habe er im Rahmen des Prozesses ihm vorgelegte Schriftstücke ohne vorgängiges Lesen unterschrieben. Es sei ein politischer und kein juristischer Prozess gewesen. Er sei insgesamt neuneinhalb Jahre in verschiedenen Haftanstalten gewesen. Im Gefängnis habe er Angriffe erlitten. (...) 2004 sei er "bedingt" aus der Haft entlassen und den Militärbehörden übergeben worden. Dort habe man ihm einen Termin für die Musterung in Aussicht gestellt. Er sei ins Dorf zurückgekehrt und habe in Landwirtschaftsbetrieben der Angehörigen gearbeitet. Die Vorladung zur Musterung habe er nicht befolgt. Er sei als Mitglied einer PKK-lastigen Familie unter Druck gestanden. Die Zivilpolizei sei bereits ein oder zwei Tage nach seiner Rückkehr vorbeigekommen. Man habe ihn aufgefordert, sich von der PKK zu distanzieren und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er habe geantwortet, zur Zusammenarbeit nicht in der Lage zu sein. Aus physischen und psychischen Gründen wolle er sich von Allem fernhalten. Die Sicherheitskräfte hätten erwidert, wenn er nicht auf ihrer Seite stehe, werde er umgebracht. Man habe ihm befohlen, zusammen mit seinem Vater bei den Militärbehörden vorzusprechen. Er habe diesen Termin wahrgenommen und sei unter Drohungen erneut aufgefordert worden, sich von der PKK fernzuhalten. Sein Vater sei als Terrorist beschimpft worden. Danach seien sie wieder entlassen worden. Einige Tage später hätten sie nochmals bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Dorf gelte seine Familie als PKK-nah. Dorfschützer hätten wiederholt auf ihr Haus geschossen. Bei der Arbeit auf dem Feld habe man ihn bedroht. Er habe auch psychisch unter der Situation sehr gelitten. Im Falle einer erneuten Verurteilung sei davon auszugehen, dass er zusätzlich die ihm erlassene Haftzeit noch absitzen müsse. In der Folge habe er sich nach einem kurzen Aufenthalt in D._______ zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl wisse er nichts. Er leide nach wie vor unter psychischen und physischen Beschwerden.
A.c. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, man habe ihm nach der Haftentlassung Kontakte zu seinem Cousin E._______, welcher bei der Guerilla sei, unterstellt. Sein Vater F._______ sei wegen angelasteter PKK-Tätigkeiten verurteilt worden und in den 90er-Jahren in Haft gewesen. Sein Onkel G._______ sei im selben Gefängnis wie sein Vater gewesen. Der Onkel H._______ lebe als anerkannter Flüchtling in I.______. Dieser Onkel sei (...) im Milizkomitee des Dorfes gewesen, welches ihn zur PKK gebracht habe. Der Onkel sei geflohen, weil er eine Haftstrafe hätte absitzen müssen. Er habe nicht gewollt, dass sein Neffe - der Beschwerdeführer - zu ihm nach I._______ fliehe, weil er diesfalls mit Schwierigkeiten gerechnet hätte. Zwei seiner Bekannten aus dem Gefängnis - J._______ und K._______ - lebten in der Schweiz. J._______ sei als Flüchtling anerkannt worden.
A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Fotokopie) der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) zu den Akten. Für dieses und weitere Beweismittel kann ergänzend auf die Angaben der vorinstanzlichen Beweismittelumschläge A 1 und A 30 verwiesen werden.
B. Am 19. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer Kopien von Fotos als Belege für seinen Gefängnisaufenthalt zu den Akten.
C. Mit Begleitschreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 18. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Foto im Original nach. Gleichzeitig ersuchte er für den Fall eines negativen Entscheids um Einsicht in die Akten vor Verfügungserlass.
D. Am 4. April 2007 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines Allgemeinpraktikers vom 31. März 2007 samt Begleitschreiben zu den Akten. Darin wurde - unter Hinweis auf einen Abklärungsbericht einer psychiatrischen Fachstelle - der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung geäussert.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen.
F. Am 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente der Eltern in Kopie, ein Referenzschreiben von J._______ vom 25. Januar 2008, Schulunterlagen, ein Foto im Original sowie Gerichtsunterlagen - Haftüberprüfungsentscheid vom (...), Urteil der (...) vom (...), zwei Dispositive - ein. Zu den Dispositiven führte er aus, die von den Anwälten im Prozess geltend gemachten Verfahrensfehler seien vom Gericht nicht als solche erkannt worden.
G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, nähere Angaben zu den besagten Anwälten zu machen und ein detailliertes Anwaltsschreiben nachzureichen.
H. In seiner Eingabe vom 14. März 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, in der Türkei nie offiziell durch einen Anwalt vertreten gewesen zu sein. Ein im demselben Verfahren Angeklagter - L._______ - habe indes einen Rechtsvertreter gehabt. Dieser habe Verfahrensfehler geltend gemacht. Der Eingabe lagen eine Kopie des bereits eingereichten Urteils vom (...), versehen mit handschriftlichen Anmerkungen des besagten Anwalts, und ein Urteil vom (...) (gemäss Begleitschreiben im Zusammenhang mit der Freilassung des Beschwerdeführers) sowie ein Arztbericht vom 21. Februar 2008 bei. Darin wurde erneut der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Der Beschwerdeführer stehe in entsprechender Behandlung. In der Eingabe wurde ferner (erneut) um einen baldigen Entscheid ersucht.
I. Am 28. November 2008 verwies der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines amtlichen Identitätsdokuments. Es sei seine persönliche Vorsprache erforderlich. Sein Bruder sei unter Hinweis auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden gelangt und habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines solchen Dokuments vom türkischen Nüfüsamt ein versiegeltes Schreiben zu Handen der türkischen Botschaft im Ausland erhalten. Da er aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten dürfe und wolle, habe er das ihm übermittelte Schreiben geöffnet. Der Eingabe lagen die erwähnten Unterlagen bei.
J.
J.a. Am 16. Februar 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu behördlichen Massnahmen, welchen sein Vater und seine Onkel ausgesetzt gewesen seien. Der (...) geflüchtete Onkel sei als PKK-Milizionär mit einem Haftbefehl gesucht worden. Der Cousin E._______ sei nach wie vor in den Bergen. Der Onkel G._______ lebe in D._______ im Untergrund. Der Onkel M._______ sei als PKK-Milizionär angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Entlassung sei er nach N._______ gegangen. Ferner machte er Angaben zu weiteren Verwandten und deren Bezügen zur PKK. Die Angehörigen vor Ort lebten nach wie vor in Angst wegen der behördlichen Unterdrückung. Im Übrigen legte er sein Engagement für die PKK, die Festnahme vom (...) 1995 und den Gerichtsprozess ausführlich dar. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert worden. Er habe an den ihm zur Last gelegten bewaffneten Aktionen nicht teilgenommen. Nach der Haftentlassung von (...) 2004 sei er unter Schock gestanden. Im Dorf sei er nach wenigen Tagen bei einer Vorsprache der Polizei unter anderem gefragt worden, ob er immer noch für die PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Polizei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Polizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst befürchte er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils eine unerträgliche Situation, weshalb er ein entsprechendes Aufgebot nicht befolgt habe. In der Schweiz besuche er den kurdischen Kulturverein.
J.b. Auf Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, die Türkei bereits früher als bisher angegeben verlassen zu haben und am (...) 2005 bei der illegalen Einreise in O._______ festgenommen worden zu sein. Man habe ihm die Auslieferung an die Türkei angedroht. Er sei nach Frankreich weitergeflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die französischen Behörden hätten indes seinen O._______-Aufenthalt festgestellt. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach O._______ und von dort in die Türkei sei er in die Schweiz geflüchtet.
K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer weitere Aussagen namentlich zum verschwiegenen O._______-Aufenthalt. Ferner ersuchte er um Zustellung der Teilübersetzung des Gerichtsurteils vom (...). Der Eingabe lag eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation in O._______ bei.
L. Am 26. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldigen Entscheid.
M. Am 30. März 2010 beantwortete das BFM das Schreiben vom 19. Februar 2009 und übermittelte dem Beschwerdeführer die erstellten Teilübersetzungen der Gerichtsdokumente. Ferner forderte es ihn auf, die vollständigen Personalien von behördlich verfolgten oder gesuchten Verwandten sowie Familienregisterauszüge, aus denen deren Verwandtschaft zu ihm beziehungsweise seinen Angehörigen hervorgehe, zuzusenden.
N. Mit Eingabe vom 28. April 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu besagten Verwandten - so zu H._______, G._______ und E._______. H._______ sei nach I._______ geflüchtet. G._______ sei vor einiger Zeit in D._______ festgenommen worden und befinde sich in Haft. E._______ sei bei der PKK. M._______, der Bruder der ersten Ehefrau des Vaters, sei seit 12 Jahren im Gefängnis. P._______, ein Cousin des Vaters, sei als PKK-Märtyrer gefallen. Ferner verwies er auf den Asylstatus von J._______ und K._______ in der Schweiz. Dasselbe treffe auf Q._______, welchen er ebenfalls aus dem Gefängnis kenne, zu.
O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, präzisierende Angaben zu gewissen erwähnten Verwandten zu machen.
P. Am 15. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu H._______, G._______, P._______, E._______ sowie M._______ und reichte weitere Unterlagen ein.
Q.
Q.a. Am 28. Juni 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft vor Ort. Deren Abklärungsergebnis ging am 3. September 2010 bei der Vorinstanz ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Datenblätter von Gesuchstellern und die Frage der Suche nach Gesuchstellern (ohne juristischen Hintergrund) aus technischen Gründen gegenwärtig nicht geklärt werden könne. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht gesucht werde. Die eingereichten Dokumente seien echt. G._______ sei nach einem PKK-Verfahren inhaftiert worden. M._______ befinde sich gemäss Abklärungen in drei Städten nicht in einem dortigen Gefängnis.
Q.b. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Botschaft in R._______, die bisher nicht beantworteten Fragen zu klären. Die entsprechende Botschaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen datiert vom 13. April 2011.
Q.c. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten: Über den Beschwerdeführer bestünden keine Datenblätter; er unterliege keinem Passverbot. F._______ werde nicht gesucht und unterliege keinem Passverbot; über ihn bestünden keine Datenblätter. G._______ sei noch in Haft; die Haftentlassung solle am (...) erfolgen. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. H._______ werde von der türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK angelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Behörden landesweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt.
R. Am 24. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldigen Entscheid.
S.
S.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen.
S.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 geltend, aufgrund seiner früheren PKK-Zugehörigkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei zwar wohl zutreffend, dass im aktuellen Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn mehr bestehe. Er müsse indes damit rechnen, im Fall der Rückkehr wieder Behelligungen seitens der türkischen Behörden und den von diesen im Dorf eingesetzten Dorfschützern und damit einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsantwort könne sodann nicht entnommen werden, welche Register im Hinblick auf ein allfällig vorhandenes Datenblatt überprüft worden seien. Betreffend Existenz und dem Anlegen von Datenblättern in der türkischen Administration sei nicht klar und eindeutig nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden vorgehen würden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines persönlichen und familiären Hintergrunds bei der Wiedereinreise namentlich auch zu seinen geflohenen Verwandten M._______, E._______ und H._______ befragt werde. Übergriffe auf seine Person seien dabei nicht auszuschliessen. In seinem Dorf drohten ihm Nachteile seitens der Dorfschützer. Überdies müsse er damit rechnen, in den Militärdienst eingezogen und dort wegen der PKK-Vergangenheit schlecht behandelt zu werden. Sein Bruder sei als psychisch Kranker aus dem Dienst zurückgekehrt. Schliesslich sei - im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung - darauf hinzuweisen, dass seine politischen Mitgefangenen Q._______ und K._______ bereits kurz nach deren Gesuchseinreichung in der Schweiz den Flüchtlingsstatus erhalten hätten.
T. Am 8. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht vor Entscheiderlass.
U.
U.a. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 - eröffnet am 13. Oktober 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
U.b. Zur Begründung legte das BFM dar, dass das gegen ihn geführte Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft abgeschlossen sei. Aus dem Verfahren habe er bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung mehr ableiten können. Diese Einschätzung werde durch die Botschaftsabklärungen gestützt. So liege bei den türkischen Behörden nichts mehr gegen ihn vor. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt, das ihn in den Augen der türkischen Behörden wieder mit seinem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft in Verbindung bringen würde. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich. Die Frage, ob es sich dabei allenfalls um ein im Kern rechtsstaatlich legitimes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gehandelt habe, könne entsprechend offen gelassen werden. Aufgrund seiner Situation - bereits abgeschlossenes Verfahren, keine behördliche Suche, kein Passverbot - habe er auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, zumal auch nichts Neues gegen ihn vorzuliegen scheine. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln bestehe kein Anlass, die erfahrungsgemäss zuverlässigen Abklärungen der Botschaft namentlich bezüglich Datenblätter in Frage zu stellen.
U.c. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen seiner politisch vorbelasteten Familie habe, zumal die Asylrelevanz von Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt in der Türkei mangels Verfolgungsintensität im Allgemeinen zu verneinen sei. Dies treffe auch auf seine diesbezüglichen Vorbringen zu. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass gegen seinen Vater nichts vorliege. Bei G._______, H._______, M._______ und E._______ handle es sich nicht um Personen aus dem engsten Familienkreis. Zudem befinde sich einer dieser Verwandten im Ausland; ein anderer sei nach verbüsster Haftstrafe entlassen worden. Es sei anzunehmen, dass dies das Verfolgungssinteresse der türkischen Behörden massgeblich reduziere. Insgesamt müsse daher die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage ihrer Asylrelevanz als gering eingeschätzt werden. Dies auch deshalb, weil der Vater und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers als potenzielle Opfer von Reflexverfolgung noch im Dorf lebten, was nicht auf einen behördlichen Druck im geltend gemachten Ausmass schliessen lasse. Ohnehin hätte er die Möglichkeit, einem solchen Druck im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie beispielsweise in D._______, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, zu entgehen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, bei einer Wiedereinreise in die Türkei vertieft kontrolliert zu werden und wegen der landesweit gesuchten Verwandten mit Übergriffen rechnen zu müssen. Es sei aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn jemand nach längerem Auslandaufenthalt bei einer Wiedereinreise genauer behördlich kontrolliert werde. Überdies habe sich die Situation der Menschenrechte - auch für von polizeilichen Massnahmen Betroffene - in den letzten Jahren deutlich verbessert. Entsprechend sei sein Risiko, bei der Rückkehr in die Türkei anlässlich einer Routinekontrolle eine menschenrechtswidrige Behandlung erleiden zu müssen, als gering einzustufen.
U.d. Unbesehen der wohl zu verneinenden Frage seiner Diensttauglichkeit hätten die Botschaftsabklärungen sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, was gegen eine tatsächliche Refraktion spreche. Zudem erfolge die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei und eine strafrechtliche Verfolgung wegen militärischen Delikten nicht aus asylbeachtlichen Motiven.
U.e. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Eine allenfalls erforderliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne auch dort durchgeführt werden.
V.
V.a. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung, die Anweisung der Vorinstanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, und die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Die Nachreichung von Arztberichten und einer Honorarnote stellte er eventualiter beziehungsweise auf eine entsprechende Aufforderung hin in Aussicht.
V.b. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht angezweifelt, gehe aber zu Unrecht von einer fehlenden Verfolgungsfurcht im aktuellen Zeitpunkt aus. In der Türkei werde das Registrierungssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) unterhalten. Ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts habe das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Aufgrund der ihm angelasteten Delikte liege es auf der Hand, dass er im GBTS registriert sein müsse. Da gegen ihn derzeit offiziell keine Strafverfahren hängig sei, werde er nicht offiziell gesucht und es sei möglicherweise auf offiziellem Weg kein Datenblatt ihn betreffend zu finden. Dies ändere aber nichts daran, dass er mit Sicherheit im GBTS registriert sei. Die landesweite und für sämtliche Polizeidienststellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "unbequeme Person" führe unter anderem zu einer - möglicherweise wenig intensiven aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Jedenfalls gälten solche Personen bei politisch relevanten Zwischenfällen automatisch als potenzielle Tatverdächtige. Nach konstanter Rechtsprechung müsse dies bereits als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die individuelle Empfindlich- und Verletzlichkeit des psychisch erheblich angeschlagenen Beschwerdeführers. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei illusorisch. Er habe die permanente Überwachung bereits (...) 2004 nach der Haftentlassung erlebt. Dass diese im Dorf insbesondere gegen ihn gerichtet gewesen sei, müsse auf die Tatsache, dass lediglich er wegen Mitgliedschaft bei der PKK eine Verurteilung erlitten habe, zurückgeführt werden. Sein Risikoprofil werde durch den geschilderten familiären Hintergrund reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste damit rechnen, gleich nach der Einreise kontrolliert, angehalten und verhört zu werden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei die Gefahr, bei einem solchen Verhör Opfer von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen zu werden, nach wie vor erheblich. Abgesehen davon drohe ihm auch eine Inhaftierung wegen des nicht geleisteten Militärdienstes verbunden mit einer unverhältnismässigen Strafverfolgung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sich während der Haft in O._______ mit einem Hungerstreik exponiert habe und sich in der Schweiz im kurdischen Kulturverein engagiere. Über den Hungerstreik sei in den Medien berichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst diesen Vorfall registriert habe und er allein schon deswegen im Heimatland mit Repressionen zu rechnen hätte. Auch seine politische Arbeit in der Schweiz dürfte den türkischen Behörden bekannt sein.
V.c. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
V.d. Der Eingabe lagen Internetberichte zur allgemeinen Situation in der Türkei, der Amnesty International-Länderbericht Türkei vom Februar 2011 sowie Berichte zum Hungerstreik des Beschwerdeführers in O._______ bei. (...).
W. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies betreffend Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Unterlagen für die Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
X.
In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den als zuverlässig einzustufenden Botschaftsabklärungen bestehe über den Beschwerdeführer kein Datenblatt. In der Beschwerde werde ein solches indes behauptet, wodurch der darauf aufbauenden Argumentationsweise die Grundlage entzogen sei.
Y. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Januar 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Aufgrund seiner langjährigen Verurteilung und des politischen Hintergrundes sei notorisch, dass über ihn ein Eintrag im GBTS bestehe. Bei der Beurteilung begründeter Furcht sei auch seiner subjektiven Befindlichkeit aufgrund der Traumatisierung Rechnung zu tragen. Er habe sich erneut in ärztliche Behandlung begeben müssen. Hinzu komme sein politisches Engagement im kurdischen Verein (...) in der Schweiz. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die fachärztliche Betreuung und eine solche für die Mitgliedschaft im erwähnten Verein bei. Ein ausführlicher Arztbericht und ein weiteres Vereinsdokument wurden in Aussicht gestellt.
Z. Am 18. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Juni 2012 samt Begleitschreiben zu den Akten. Im Bericht wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2. Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und ging offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm substanziiert geschildert worden und belegt. Entsprechend ist die vom BFM verneinte und vom Beschwerdeführer geltend gemachte begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Ausreise- beziehungsweise im Entscheidzeitpunkt abzuklären.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).
5.1. Der Beschwerdeführer hat sich als 15jähriger und demnach im Kindsalter der PKK angeschlossen. Der Anschluss erfolgte offenbar nach einem Eingriff der Sicherheitskräfte, bei welchem sein Vater festgenommen und gefoltert sowie ein Nachbar umgebracht worden sei. Er sei durch seine Familie beeinflusst und vom Milizkomitee des Dorfes - welchem unter anderem auch H._______ angehört habe - in die Berge gebracht worden (A 12/28 S. 14 f.). Er sei ohne konkrete Vorstellungen zur PKK gegangen; er sei neu, jung und ein "Anfänger" gewesen (A 35/25 Antworten 215 f.). Er sei bei Warentransporten zwar bewaffnet gewesen, habe sich aber - in Anbetracht seines jugendlichen Alters - an keinen bewaffneten Aktionen beteiligt. Er habe einfache Tätigkeiten ausgeübt und beispielsweise dem Kommandanten Essen und Tee serviert oder sich um dessen Funkgerät gekümmert (A 1 S. 4; A 35/25 Antworten 121 ff. und 136 f.). Nach der Festnahme sei er schwer misshandelt worden und habe bereits damals auch psychisch schwer gelitten (A 12/28 S.12). Während des Strafprozesses sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, damit er Unterlagen unterzeichne. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert worden beziehungsweise die Staatanwaltschaft habe mit der Folterkammer gedroht (A 35/25 Antworten 145 ff.). Die in der Anklageschrift (...) erwähnten Gewaltdelikte habe er nicht begangen. Am (...) sei er als Minderjähriger gleichwohl zu einer Gefängnisstrafe (...) verurteilt worden. Wegen seiner Minderjährigkeit sei keine lebenslängliche Haft verfügt worden (A 12/28 S. 16).
5.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren in den 90er-Jahren deckt sich mit einer Vielzahl von Berichten zur damaligen Situation im türkischen Gerichtswesen. Dass er misshandelt und mit Folter zumindest bedroht wurde, um ihn zu einem Geständnis zu bringen, ist somit - auch in Anbetracht seiner substanziierten Schilderungen - glaubhaft. Die verfügte, ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe nach einem unfairen Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen zumindest nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen ihn als Kind primär politisch motiviert war, um ihn respektive auch seine Familie für die staatskritische und oppositionelle Haltung zu bestrafen. Die eingereichten Gerichtsdokumente, welche ihn in Verbindung mit einer Vielzahl von Gewaltdelikten bringen, rechtfertigen offensichtlich keine andere Einschätzung, da aufgrund der von ihm erwähnten diesbezüglichen Nötigungen zu Geständnissen nicht von deren Verwertbarkeit ausgegangen werden kann und er im Übrigen glaubhaft versicherte, schon aufgrund seines Alters und des erst kürzlich erfolgten Anschlusses nicht zu solchen Einsätzen der PKK aufgeboten worden zu sein.
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
6.2. Die Verurteilung in casu zu einer Haftstrafe von mehr als (...) Jahren ist in Würdigung der erwähnten Umstände zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Die vom Staat verfügte Haft zielte darauf ab, den Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz macht zwar geltend, das erwähnte Verfahren sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer werde im Heimatland nicht gesucht. Diese Sichtweise wird von ihm grundsätzlich bestätigt. Das BFM hält im Weiteren fest, der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlassung im Dorf nicht in einer Situation gewesen, welche auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise hätte schliessen lassen.
6.3.2. Der Beschwerdeführer konnte indes glaubhaft darlegen, bereits wenige Tage nach der Haftentlassung im Dorf bei einer Vorsprache der Polizei unter anderem gefragt worden zu sein, ob er immer noch für die PKK arbeite und Kontakte zu E._______ habe. Einen Monat später habe sich die Polizei erneut nach E._______ erkundigt und ihm gesagt, gemäss Informationen der Dorfschützer würde E._______ zu ihm Kontakt aufnehmen. Er habe dies verneint. Die Polizisten hätten bei der Vorsprache gedroht, mit ihm abzurechnen, falls er nicht die Wahrheit sage (vgl. u.a. A 35/25 Antworten 169 ff.). Die Botschaftsabklärungen zu H._______ haben ergeben, dass dieser von der türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht werde. Es würden ihm terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK angelastet. Er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. E._______ werde von den türkischen Behörden ebenfalls landesweit gesucht. Im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten werde ihm angelastet, "Aktionen zu begehen mit dem Ziel, bestimmte Teile des Staatsgebietes der der Staatsgewalt zu entreissen"; er unterliege einem Passverbot; über ihn bestehe ein politisches Datenblatt. M._______ werde von den türkischen Behörden im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung landesweit gesucht; er unterliege einem Passverbot; über ein bestehe ein politisches Datenblatt. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich das grosse Interesse der Behörden auch an E._______ als nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Ausreise und der damaligen Situation vor Ort entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus - zumindest im Rahmen einer Reflexverfolgung - begründete Furcht vor weiteren asylbeachtlichen Nachteilen.
6.4.
6.4.1. Die Vorinstanz verneint eine begründete Furcht des Beschwerdeführers insbesondere im Entscheidzeitpunkt und verweist auf die verbesserte Menschenrechtssituation vor Ort. Der Beschwerdeführer legt unter anderem dar, wegen des Prozesses im türkischen Registriersystem GBTS vermerkt worden zu sein. Das BFM verkenne diesen Sachverhalt.
6.4.2. Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer mutmasslich als "politisch unbequeme Person", und es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass ein politisches Datenblatt über ihn besteht, auf welches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Ein solches konnte vom BFM im Rahmen der Botschaftsabklärungen indes nicht eruiert werden. Ohne die grundsätzliche Zuverlässigkeit dieser Abklärungen in Frage zu stellen, fällt vorliegend auf, dass das BFM im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung nicht in der Lage war, das Vorhandensein von gewissen Datenblättern abzuklären und Fragen zu behördlichen Suchen zu beantworten. Erst im zweiten Anlauf soll dies vollumfänglich gelungen sein. Letztlich kann aber die Frage, ob der Beschwerdeführer im System GBTS aufgeführt wird, offen gelassen werden.
6.4.3. Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann er sich auf eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120).
6.4.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise wegen E._______ und den damit verbundenen Drohungen der Sicherheitskräfte mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen musste, wurde bereits festgehalten. Hinzu kommen gemäss Botschaftsabklärungen die Erkenntnisse betreffend H._______ und M._______, welche im Rahmen einer antiterroristischen Strafverfolgung gesucht würden. Betreffend H._______ ist einzuräumen, dass seine Flucht ins Ausland den Behörden bekannt sein dürfte und insoweit die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nur bedingt akzentuiert wird. Namentlich in Anbetracht der Situation von E._______ und M._______ kann sich der Beschwerdeführer aber auch im aktuellen Zeitpunkt in Berücksichtigung seiner subjektiven Furcht nach wie vor auf Art. 3 AsylG berufen. Dabei ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht die vom BFM dargelegte Verbesserung der Lage vor Ort in gewissen Punkten zutrifft, verschiedenen Berichten zufolge aber nach wie vor mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen ist. Es gibt weiterhin Vorwürfe von Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden (vgl. den Türkeibericht 2012 von ai). Entsprechend würde ihm eine solche Gefahr bereits bei der Einreise drohen. Aufgrund der modernen Infrastruktur am Flughafen würde er ohne Zweifel und auch ohne Registrierung im System GBTS sehr bald als Person erkannt werden, welche unter den erwähnten Umständen angeklagt und verurteilt wurde und mit national gesuchten Personen verwandt ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Ein konkreter Tatbeitrag im Rahmen des Engagements für die PKK, welcher diese Sanktion rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erschiene ein Ausschluss vom Asyl selbst im Falle der Beteiligung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers an Kampfhandlungen der PKK aus heutiger Sicht angesichts seines damals jungen Alters, der verbüssten Gefängnisstrafe, des Zeitablaufs von 20 Jahren und der offensichtlichen Abkehr des Beschwerdeführers von der PKK nicht verhältnismässig. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann an sich davon abgesehen werden, auf weitere Sachverhaltselemente, Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann an dieser Stelle offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlittenen Verfolgung leidet, kann als erstellt betrachtet werden (vgl. Arztberichte vom 31. März 2007, 21. Februar 2008 und 12. Juni 2012.). Ob die erlittenen Nachteile aber auch als schwerwiegende Verfolgung im Sinne der Praxis zu qualifizieren wäre, kann vorliegend wie erwähnt dahingestellt bleiben.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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